Püntli
Plan d'utilisaziun spezial · Herdern · Abolì ils 02-07-2014
Document
- Numer
- 47
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Herdern
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 02-07-2014
- En vigur dapi
- 02-07-2014
- Abolì
- 02-07-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~"Z Frauenfeld, 02. Juli 2014
Entscheid Nr. 47 0087/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Herdern - Zonenplanänderung Parzelle Nr. 23 -Aufhebung Verkehrslinienplan Püntli -AUfhebung Quartierpian Herdern West
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von der Politischen Gemeinde Herdern am 6. Februar 2014 beschlossene Zonenplanänderung Parzelle Nr. 23 wird genehmigt. 2. Die von der Politischen Gemeinde Herdern am 20. Februar 2014 beschlossene Aufhebung folgender Sondernutzungspläne - Verkehrslinienplan Püntli (genehmigt mit RRB Nr. 655 vom 31.03.1981) - Quartierplan Herdern West (genehmigt mit RRB Nr. 488 vom 07.05.1996) · · wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Pol_itische Gemeinde Herdern, Gemeindekanzlei, Liebefelserstrasse 3, 8506 Lanzenneunforn, unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung Parzelle Nr. 23, Aufhebung Verkehrslinienplan Püntli, und Aufhebung Quartierplan Herdern West, ·je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Steuerverwaltung TG - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Parzelle Nr. 23, Aufhebung Verkehrslinienplan Püntli, und Aufhebung Quartierplan Herdern West, je mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
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Mit Schreiben vom 14. April 2014 ersucht die Politische Gemeinde Herdern um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren· ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Beim Departementfür Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
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Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gernäss Art. 2 Abs . 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla· nung (RPG; SR 700) zu respektieren. Zonenplanänderung Parzelle Nr. 23 Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Herdern stammt aus dem Jahre 2004. Mit Entscheid Nr. 72 des Departementes für Bau und Umwelt wurde 2009 die Zonenplanänderung .. Parzelle Nr. 23" genehmigt, bei welcher die besagte Parzelle von der Dorfzone (D) in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) umgezont wurde. Auslöser der damaligen' Umzonung war ein Bauvorhaben der Wohnbaugenossenschaft Herdern, bei dem eine Wohnsiedlung für "Wohnen im Alter" realisiert werden sollte. Da die Erstellung von Wohnraum für ältere Menschen im öffentlichen Interesse l.iegt, wurde die Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgenommen . Inzwischen wurde festgestellt, dass sich die Parzelle Nr. 23 aus verschiedenen Gründen , unter anderem wegen Auflagen der Denkmalpflege, nicht für das Projekt der Wohnsied- · Jung für "Wohnen im Alter" eignet. Der Vorstand der Wohnbaugenossenschaft Herdern hatdeshalb für das Projekt einen neuen Standort im Zentrum von Herdern gesucht und gefunden. Der Bedarf für eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 23 ist nicht mehr vorhanden, weshalb die Gemeinde um Genehmigung der vorliegenden Zonenplanänderung ersucht. Mit der vorliegenden Zonenp lanänderung soll die Parzelle Nr. 23 somit zurück in die Dorfzone (0) umgezont werden . Damit wird ermöglicht, qie Parzelle Nr. 23 mit einer gemischten Nutzung zu belegen, deren Bauten gemäss den Vorschriften im Baureglement sorgfältig ins bestehende Ortsbild eingegliedert werden müssen. Damit wird dem historischen Ortsbild von Herdern Rechnung getragen.
Unter Würd igung des nicht mehr vorhandenen Bedarfs an der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bei Parzelle Nr. 23 und der Berücksichtigung des Ortsbildschutzes mit der Zuteilung zur Dorfzone, kann die Zonenplanänderung "Parzelle Nr. 23" genehmigt werden . Aufhebung Sondernutzungspläne Die zur Genehm igung eingereichte Vorlage betrifft weiter die Aufhebung des Verkehrslinienplans Püntli und des Quartierplans Herdern West. Eine Änderung oder eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG seit der Genehmigung erheblich geändert haben. Als "geänderte Verhältnisse" können sowohl rechtliche wie auch tatsäch lich geänderte Verhältn isse
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geltend gemacht werden. Liegen erheblich geänderte Verhältnisse vor, müssen die Planaufhebungen zudem im öffentlichen Interesse liegen. Die aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden gernäss Planungsbericht zur Regelung der Erschliessung ausgeschieden. Die Erschliessung wurde sowohl im Perimeter des Verkehrslinienplans "Püntli" als auch im Perimeter des Quartierplans "Herdern West" vollständig umgesetzt Die Verhältnisse haben sich dahingehend geändert~ dass kein Bedarf an den beiden Sondernutzungsplänen mehr vorliegt. Die Aufhebung der zwei vorliegenden Sondernutzungspläne Verkehrslinienplan Püntli und Quartierplan Herdern West entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid·kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgerichtdes Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 9. Juli
2014