Untere Neusätz
Plan d'utilisaziun spezial · Arbon · Abolì ils 01-10-2014
Document
- Numer
- 60
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Arbon
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 01-10-2014
- En vigur dapi
- 01-10-2014
- Abolì
- 01-10-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
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Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"'~ Frauenfeld, 01. Oktober 2014
Entscheid Nr. 60 0140/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Arbon Aufhebung Gestaltungsplan Untere Neusätz
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Arbon am 18. Februar 2013 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Untere Neusätz wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Arbon, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon, unter Beilage einer Aufhebung Gestaltungsplan Untere Neusätz, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Aufhebung Gestaltungsplan Untere Neusätz, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. August 2013 ersucht der Stadtrat Arbon um Aufhebung des Gestaltungsplans Untere Neusätz. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 wurde der ergänzende Planungsbericht vom 7. Januar 2014 nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Über die eingegangenen Rekurse entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Der zur Aufhebung vorliegende Gestaltungsplan Untere Neusätz wurde mit Regierungsratbeschluss Nr. 516 vom 22. März 1983 genehmigt. Er hat gernäss Ziffer 1 der Sonderbauvorschriften zum Ziel, ein ruhiges, übersichtliches Quartier mit Einfamilienhäusern in einer einwandfreien Gestaltung zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, sehen die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften die Errichtung von Einfamilienhäuser sowie die Schaffung zusammenhängender Grünflächen vor. Zudem werden die Dachform, die Dachneigung und die Firsthöhe geregelt. Weitere Bestimmungen schränken die Dacheindeckung und die Fassadengestaltung ein.
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Thurgau~~ 213
Im Rahmen der Einführung des ÖRES-Katasters, gemäss dem neuen Geoinformationsgesetz des Kantons Thurgau, sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Zonenpläne und Sondernutzungspläne zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und digital aufzuarbeiten. Der Stadtrat Arben hat nach erfolgter Prüfung die Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, unter anderem des Gestaltungsplans Untere Neusätz, entschiede-n . Gemäss Planungsbericht sei das vom Gestaltungsplan Untere Neusätz betroffene Areal, mit Ausnahme der Parzelle Nr. 2701 , vollständig überbaut. Auf der Parzelle Nr. 2701 beabsichtigt die Stadt Arben ein Betriebsgebäude für den angrenzenden Friedhof zu erstellen. Dies widerspricht der gemäss Zonenplan und Gestaltungsplan Untere Neusätz vorgesehenen Wohnnutzung der Parzelle Nr. 2701 . Um das gemäss Planungsbericht im öffentlichen Interesse stehende Betriebsgebäude erstellen zu können, sollen ~ie Parzelle Nr. 2701 umgezont und der Gestaltungsplan Untere Neusätz aufgehoben werden. Gestaltungspläne können geändert, beziehungsweise aufgehoben werden , wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)). Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände iin Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse (seit der letzten Planfestsetzung) erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht (BGE 127 1105 f.). Im Rahmen dieser lnteressenabwägung muss geprüft werden , ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans, die gegenläufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt (vgl. zum Ganzen auch B. Waldmann/P. :Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 21 N 14 ff.). Ein wichtiges Kriterium bei der lnteressenabwägung bildet das Alter des Nutzungsplans. Je neuer ein Plan ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Abänderung sein. Der zur Aufhebung vorliegende Gestaltungsplan Untere Neusätz weist mit über 30 Jahren bereits ein beachtliches Alter auf. Das von der Stadt Arben dargelegte öffentliche Interesse an einer Aufhebung ist nachvollziehbar. Neben dem erwähnten fortgeschrittenen Alter sprechen folgendeTatsachen gegen den Erhalt des Gestaltungsplans Untere Neusätz. Zum Einen wurde bereits im Genehmigungsentscheid Nr. 516 vom 22. März 1983 zum Gestaltungsplan "Untere Neusätz" darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde verfolgte Überbauungsidee durchaus auch im Rahmen der Regelbauweise realisiert werden könne. Zum Anderen können die bei einer Aufhebung wegfallenden , in
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Thurgau~~ 3/3
den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans Untere Neusätz enthaltenen Bestimmungen zur Bepflanzung, sowie zur Dach- und Fassadengestaltung durch die entsprechenden Regelungen im Baureglement der Stadt Arbon (Art. 44, 45 und 51 Abs. 1 BauR) aufgefangen werden. Unter den vorliegenden Umständen ist eine Aufhebung des Gestaltungsplans Untere Neusätz durchaus vertretbar. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden zudem keine Vorbehalte gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Untere Neusätz vorgebracht.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 2. Okt. 2014