Schutzplan Naturobjekte
Plan da protecziun · Egnach
Document
- Numer
- 61
- Gener
- Plan da protecziun
- Sutgener
- Objects natirals
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 06-10-2014
- En vigur dapi
- 06-10-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 06. Oktober 2014
Entscheid Nr. 61 0116/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Egnach Änderung Schutzplan Naturobjekte 1.
Die vom Gemeinderat Egnach am 4. Juni 2013 beschlossene Änderung des Schutzplans Naturobjekte wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage einer Schutzplanänderungen mit Genehmigungsvermerk (charge) - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Schutzplanänderungen, je mit einem Vermerk analog Gemeindeexemplar sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Schutzplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gegen die Schutzplanänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Vorlage wurde verzichtet.
2.
Den rechtskräftigen Schutzplan Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Egnach genehmigte das Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid Nr. 50 vom 12. Mai 2004. Nun hat der Gemeinderat entschieden, zusätzliche Naturobjekte in den Schutzplan aufzunehmen. Die zur Genehmigung eingereichte Schutzplanänderung umfasst die Unterschutzstellung von zwei Hochstammobstgärten und extensiv genutzten, artenreichen Wiesen auf den Parzellen Nrn. 1746 (Underi und Oberi Hofstatt! Tobelwes) und 1925 (Gaassbüel). Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung äussert das Landwirtschaftsamt Vorbehalte gegenüber der Unterschutzstellung. ln seiner Stellungnahme vom 24. August 2014 bezweifelt das Landwirtschaftsamt insbesondere die Schutzwürdigkeit der erwähnten Objekte. Nach Meinung des Landwirtschaftsamtes seien sowohl die Hochstammobstgärten, wie die extensiv genutzten, artenreichen Wiesen keine Naturobjekte. Vielmehr handle es sich bei solchen Objekten um als von Menschenhand geschaffene Kulturobjekte. Einzig der Hochstammobstgarten im südöstlichen Teil vom "Oberi Hochstett" (Parzelle Nr. 1746) sei als schützenswert einzustufen. Schliesslich weist das Landwirtschaftsamt darauf hin, dass die Schutzidee
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der Gemeinde zudem mit der Zielsetzung zum Erhalt von Fruchtfolgeflächen (FFF) kollidiere. Wie das Landwirtschaftsamt zu dieser Schlussfolgerung gelangt, wird indes nicht näher ausgeführt. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Unterschutzstellung bestehender Obst- und Wiesenflächen zu einer FFF-Reduktion führen sollte. Im Übrigen wird die erwähnte Unterschutzstellung von der Abt. Natur und Landschaft begrüsst. Gleichzeitig wird die Schutzwürdigkeit der erwähnten Objekte insgesamt bestätigt. Unter Abwägung sämtlicher Interessen erfüllt die Schutzplanänderung die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 6. Okt. 2014
Basas legalas
RB 450.1 · TG NHG · Chantun
RB 450.11 · TG NHV · Chantun
SR 451 · NHG · Confederaziun
SR 451.1 · NHV · Confederaziun