Zonenplan <1997> Moosacker, Parzelle Nr. 245
Plan da zonas · Mammern
Document
- Numer
- 70
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Mammern
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 26-11-2014
- En vigur dapi
- 26-11-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
321 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 26. November 2014
Entscheid Nr. 70 0145/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Mammern - Zonenplanänderung 2013, Moosacker, Parzelle Nr. 245 - Ergänzung Baureglement2014
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 22. Mai 2014 beschlossene Zonenplanänderung "Moosacker, Parzelle Nr. 245", wird genehmigt 2. Die von der Gemeindeversammlung am 22. Mai 2014 beschlossene Ergänzung des Baureglements, wird genehmigt 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Mammern, Liebenfelsstrasse 2, 8265 Mammern, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen und Baureglementsergänzungen, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuch.amt Steckborn, Gemeindehaus, Seestrasse 123, 8266 Steckborn - Landwirtschaftsamt -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen und Baureglementsergänzungen, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. August 2014 ersucht die Politische GemeindeMammern um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Vorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 11. Januar 2013 vorgeprüft ·
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Das Genehmigungsgesuch betrifft eine Zonenplanänderung auf der Parzelle Nr. 245 (teilweise) in der Politischen Gemeinde Mammern. Ein Teil der an die Badeanstalt anschliessenden Parzelle Nr. 245 soll von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Anlagen umgezont werden. Der westliche Teil der Parzelle Nr. 245 liegt in der Seeuferwohnzone II, der übrige Teil in der Landwirtschaftszone und gehört nicht dem Richtplangebiet an. Das Grundstück der Badeanstalt (Parzelle Nr. 371, Seeuferwohnzone II) ist mit ca. 1'300 m2 eher klein. Aus diesem Grund wird die angrenzende Parzelle Nr. 245 bereits heute als Spiel- und Liegewiese sowie als Parkplatz genutzt. Diese Parkplatznutzung in der Landwirtschaftszone ist jedoch nicht zonenkonform. Mit dem Erwerb der Parzelle Nr. 245 konnte die Gemeinde die Zugänglichkeit zum Seeufer dauerhaft sichern . Um die Zonenkonformität der heutigen Parkplatznutzung herzustellen und damit die Existenz der Badeanstalt zu sichern, möchte die Gemeinde den rund 1'770m2 grossen, an die Seeuferwohnzone II anschliessenden Teil der Parzelle Nr. 245, in die Zone für öffentliche Anlagen OeA umzonen: Zu diesem Zweck soll auch das Baureglement mit einem neuen Artikel ergänzt werden . Die Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 245 in die Zone für öffentliche Anlagen entspricht der Massnahme M 5.3 der kantonalen Uferplanung Untersee und Rhein. Im Rahmen dieser Massnahme wurde festgehalten, dass bei der Badi eine Allmend geschaffen werden soll, welche als nicht befestigter Parkplatz oder als Festwiese für öffentliche Anlässe genutzt werden kann. Weiter soll das Areal mit vereinzelten, schattenspendenden Bäumen bepflanzt werden. Die Einzonung des fraglichen Teils der Parzelle Nr. 245 in die Zone für öffentliche Anlagen OeA wird als zweckmässig beurteilt. Auf einen Flächenausgleich kann, gernäss der Vorprüfung vom 11. Janl:lar 2013, an dieser Stelle verzichtet werden. Das Baureglement der Politischen GemeindeMammern enthält keine Bestimmungen zur Zone für öffentliche Anlagen und muss daher ergänzt werden. Der neue Art. 7a erlaubt die vorgesehene resp . bereits vorhandene Nutzung. Die Erstellung von Hochbauten ist nicht zulässig. Die Ergänzung des Baureglements erfolgt nach altem Recht. Gemäss § 122 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) passen die Gemeinden ihre Rahmennutzungpläne innert fünf Jahren an die Bestimmungen dieses Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) an. Bei der Anpassung des Baureglements an das neue Planungs- und Baurecht ist der neue Art. 7a des Baureglements ebenfalls ins neue Recht zu überführen.
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Sowohl die Zonenplanänderung Parzelle Nr. 245, Moosacker als auch die Ergänzung des Baureglements erfüllen die Anforderungen von Art. 3 RPG. Gestützt auf§ 5 Abs. 3 PBG werden die Zonenplanänderung und die Ergänzung des Baureglements genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 6. Nov. 2014
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 700.1 · PBV · Chantun
RB 814.03 · USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun