Kerngebiet, Parz. Nr. 15
Plan d'utilisaziun spezial · Gottlieben
Document
- Numer
- 71
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Gottlieben
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 08-12-2014
- En vigur dapi
- 08-12-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 08. Dezember 2014
Entscheid Nr. 71 0175/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Gottlieben Änderung Gestaltungsplan "für die Kerngebiete" I Baulinienplan "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Gottlieben am 11. Juni 2014 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I BaUlinienplans "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15 wird genehmigt. · 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Gottlieben, Kanzlei, Kirchstrasse 11, 8247 Gottlieben, unter Beilage von·drei Änderungen des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I Baulinienplans "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Änderung des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I Baulinienplans "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15, mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. September 2014 ersucht der Gemeinderat Gottlieben um Ge. nehmigung der Änderung des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I Baulinienplans "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 23. Mai 2014 durch· das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Gegen die Planänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Für das Kerngebiet der Politischen Gemeinde Gottlieben besteht ein Gestaltungsplan "für die Kerngebiete". in diesen Gestaltungsplan ist ein Baulinienplan "für das übrige Baugebie~. integriert. Vom Regierungsrat wurde der Gestaltungsplan, inklusive Baulinienplan, mit Beschluss Nr. 1036 am 8. Juli 1986 genehmigt. Er regelt insbesondere den Schutz von Natur- und Kulturobjekten. Zudem fixieren Baulinien die Lage und Grösse von Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten,
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Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I Ba~linienp lans "für das übrige Baugebiet", Parzelle Nr. 15 betrifft die Parzelle Nr. 15. Diese liegt am Rand des histori~chen Ortskerns und ist gernäss rechtskräftigem Zonen plan der Gemeinde Gottlieben der Zone mit besonderen Vorschriften für Gartenanlagen (ZmbVG) zugewiesen . ln dieser Zone sind nach Buchstabe b von Ziffer 2.24 BauR eingeschossige, unbewohnte Gartenhäuschen und Pavillons zulässig. Um die Lage entsprechender Bauten zu definieren, wurden auf Parzelle Nr. 15 im rechtskräftigen Gestaltungsplan Mantelbaulinien festgelegt. Entsprechend dieser Festlegung resultiert ein Baufeld von 10 m x 10 m. Gernäss Planungsbericht beabsichtigt der Eigentümer der Parzelle Nr. 15 ein Gartenhaus zu erstellen. Dieses soll ins ortsbauliche Gefüge eingepasst werden und stringent zu den bestehenden Bauten stehen. Um dies zu ermöglichen werden die bestehenden Mantelbaulinien auf der Parzelle Nr. 15 aufgehoben und durch neue, ein 6 m x 10 m grosses Baufeld definierende Mantelbaulinien ersetzt. Die Grünfläche auf Parzelle Nr. 15 ist Teil des Ortsbildes von Gottlieben, dem gernäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eine nationale Bedeutung zukommt. Somit gelten erhöhte gestalterische Anforderungen, wobei auf eine besonders sorgfältige Eingliederung ins Ortsbild zu achten ist. Die gestalterische Umsetzung des Gartenhauses muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Abstimmung mit der Bepflanzung und Vorplatzgestaltung erfolgen. Diesbezüglich ist frühzeitig mit d~m Amt für Denkmalpflege in Kontakt zu treten. Die Änderung des Gestaltungsplans "für die Kerngebiete" I Baulinienplans "für das übrige Baugebief', Parzelle Nr. 15 erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung_nichts entgegen.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
10, Dez. 2014