Besmerstrasse Süd
Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen
Document
- Numer
- 68
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Kreuzlingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 12-11-2014
- En vigur dapi
- 01-02-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
9174-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Geht an:
Eing.
Frauenfeld, 12. November 2014 1
ß!J
111. Nov. 2011.1
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Thurgau"~
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Sekretariat:
Entscheid Nr. 68
0177/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kreuzlingen - Aufhebung Gestaltungs plan "Bes mer" - Baulinienplan Baulinien "Bes merstrasse Süd"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 24. Juni 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" (RRB Nr. 1035 vom 24. April 1962) wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 24. Juni 2014 beschlossene Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Besmer" sowie Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Besmer" sowie Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Die Politische Gemeinde Kreuzlingen ersucht um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" und den Erlass des Baulinienplans Baulinien „Besmerstrasse Süd" keine Rekurse hängig. Gemäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sondernutzungspläne mit den dazugehörigen Vorsch riften periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit dem Erlass des Gestaltungsplans „Besmer" wurden sowohl das Kantonale Planungs- und Baugesetz geändert als auch die kommunale Ortsplanung mehrfach revidiert. Gemäss kommunalem
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Thurgau~~ 2/2
Richtplan der Stadt Kreuzlingen ist das Gestaltungsplangebiet „Besmer" als „Verdichtungsgebiet" bezeichnet. Die Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" unterstützt die Erreichung dieses Richtplanziels, insbesondere mit der damit einhergehenden Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0.35 auf 0.5. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplans „Besmer" wären die Parzellen Nrn. 5992 und 6017, gestützt auf§ 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB Nr. 725.1), bis 3 Meter an die Langhaldenstrasse bebaubar. Um die Sichtberme an der Kreuzung Langhaldenstrasse/Besmerstrasse von der Besmerstrasse Richtung Süden zu sichern, wird mit dem Baulinienplan Baulinien „Besmerstrasse Süd" entlang der Langhaldenstrasse eine Baulinie mit erhöhtem Strassenabstand festgelegt. Die Ausführungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
~1 2. Nov. 2014