Mühlepark
Plan d'utilisaziun spezial · Zihlschlacht-Sitterdorf
Document
- Numer
- 33
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Zihlschlacht-Sitterdorf
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 08-07-2015
- En vigur dapi
- 01-08-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9313-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"'~ Frauenfeld, 8. Juli 2015
Entscheid Nr. 33 0067/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Zihlschlacht - Zonenplanänderung Mühlepark, Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht - Gestaltungsplan Mühlepark · - Teilaufhebung Gestaltungsplan Dorfkern -Aufhebung Baulinienplan Parzelle Nr. 320
Das Departement fü·r Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 26. November 2014 beschlossene Zonenplanänderung Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 25. September 2014 und 22. Januar 2015 beschlossene Gestaltungsplan Mühlepark wird mit einem Hinweisvermerk bezüglich Art. 7 Abs. 2 SBV genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 25. September 2014 beschlossene Teilaufhebung des Gestaltungsplans Dorfkern (RRB Nr. 176 vom 31.01.1984 mit DBU-Entscheid Nr. 31 vom 25.05.2010) wird genehmigt. 4. Die vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 25. September 2014 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans Parzelle Nr. 320 (RRB Nr. 592 vom 3.04.1984) wird genehmigt. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptstrasse 36, 8588 Zihlschlacht, unter Beilage von drei Zonenplanänderungen Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht sowie vier Exemplaren Gestaltungsplan Mühlepark, Teilaufhebung Gestaltungsplan Dorfkern und Aufhebung Baulinienplan Parzelle Nr. 320, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt· - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht sowie einem Gestaltungsplan Mühlepark, einer Teilaufhebung Gestaltungsplan Dorfkern und einer Aufhebung Baulinienplan Parzelle Nr. 320, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 25 . März 2015 ersucht die Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die.Planvorlagen keine Rekurse hängig. Zonenplanänderung Mühlepark, Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht Die von der vorliegenden Zonenplanänderung betroffene Parzelle Nr. 320 liegt grassmehrheitlich in der Dorfzone D 2 und der Holzlagerzone Hl. Kleinere Teilbereiche liegen in der Landschaftsschutzzone, in der Freihaltezone und im Wald. Der in der Dorfzone D 2 liegende Bereich soll neu der Wohn- und Gewerbezone WG 2 zugewiesen werden. Der in der Holzlagerzone Hl liegende Bereich soll grösstenteils der Landschaftsschutzzone zugewiesen werden . Der südlichste Teil (circa 620m 2) des heute in der Holzlagerzone Hl gelegenen Gebietes soll ebenfalls der Wohn- und Gewerbezone WG 2 zugewiesen werden. _ Gernäss Kapitel1 . t des Planungsberichts wurde· gegen die ursprünglich geplante Zuweisung zu r Wohnzone W 3 von Seiten der Eigentümer eines anstossenden Firmenareals (Kiebler AG) Einsprache erhoben. Diese befürchteten durch die Zuweisung des Gebietes zur Wohnzone W 3 mit Empfindlich~eitsstufe II (bisher II I) Einschränkungen für ihren Gewerbebetrieb. . Im Rahmen der vorliegenden Zonenplanänderung wurde korrekterweise die Lärmbelastung durch dfe Kiebler AG mittels Lärmgutachten untersucht. Das Arbeitsinspektorat (Amt für Wirtschaft und Arbeit) hält diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2015 fest, dasstrotzeiniger Unstimmigkeiten im Planungsbericht der vorliegenden Zonenplanäderung, aus Sicht Lärmschutzverordnung zugestimmt werden kann. Einer Genehmigung durch das Departement fü r Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege. Teilaufhebung Gestaltungsplan Dorfkern, Zihlschlacht Den Gestaltungsplan Dorfkern, Zihlschlacht hatte der Reg ierungsrat am 31 . Januar 1984 mit Beschluss Nr. 176 genehmigt. ln den Folgejahren wurde der Gestaltungsplan mehrmals den verän.derten Verhältnissen angepasst oder teilweise ausser Kraft gesetzt. Im Jahre 201 0 wurde der Gestaltungsplan Dorfkern , Zihlschlacht überarbeitet und die revidierte Version. mit Entscheid Nr. 31· vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt. Mit Blick auf das neue Planungs- und Baugesetz und den damit verbundenen Anpassungsvorgaben und den heute wenig aussagekräftigen Regelungen in diesem Gestaltungsplan, ist langfristig die Aufhebung des gesamten Gestaltungsplans zu prüfen. Der Geltungsbereich des neu erarbeiteten Gestaltungspl'ans Mühlepark und derjenige des bestehenden Gestaltungsplans Dorfkern, Zihlschlacht überschneiden sich im Bereich der Parzellen Nrn. 318 und 826. Im Überschneidungsbereich soll der bestehende
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Gestaltungsplan Dorfkern, Zihlschlacht aufgehoben werden. Die resultierende Zweiteilung des Gestaltungsplans ist zwar nicht zweckmässig, aber tolerierbar. Die Teilaufhebung des Gestaltungsplans Dorfkern, Zihlschlacht wird daher genehmigt.
Aufhebung Baulinienplan Parzelle Nr. 320 Gernäss Regierungsratsbeschluss Nr. 592 vom 3. April 1984 wurden auf der Parzelle Nr. 320 Baulinien erlassen, um Erweiterungsbauten für die Holzlager der ansässigen Zimmerei zu ermöglichen. Da die Sägerei aufgegeben wird, erfüllen die Baulinien den ursprünglichen Zweck nicht mehr. Die Baulinien, welche den Gewässerabstand punktuell bis auf Null reduzierten, sollen aufgehoben und durch neue, im Gestaltungsplan Mühlepark bezeichnete Baulinien respektive Baubereiche ersetzt werden. Die Aufhebung des Baulinienplans Parzelle Nr. 320 kann genehmigt werden. Gestaltungsplan Mühlepark, Zweck und Inhalt Der Gestaltungsplan Mühlepark besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften und dem informativen Planungsbericht . Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) regelt der Gestaltungsplan die Erschliessung des Planungsgebietes und legt die Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung abgestimmte Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäu- · sern sowie mit Einfamilienhäusern fest. Zudem werden Festlegungen bezüglich der Umgebungsgestaltung getroffen und es sollen der Gewässerraum gesichert und der Hochwasserschutz sichergestellt werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden entlang des Rötelbachs zwei Baubereiche für die Mehrfamilienhäuser und ein sogenanntes Teilgebiet für Einfamilienhäuser ausgeschieden. Zur Sicherung des Gewässerraumes werden Baulinien für Hauptbauten und für ebenerdige Anlagen festgelegt. Um den Hochwasserschutz zu gewährleisten, werden verschiedene Massnahmen gegen Naturgefahren in. den Sonderbauvorschriften geregelt. . Auf die in der Vorprüfung empfohlene Konkretisierung der Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung wurde nur teilweise eingegangen. Diesbezüglich wird die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert sein. Insgesamt erscheinen der Zweck des Gestaltungsplans gernäss § 23 PBG und die zur Umsetzung notwendigen Regelungen sachgerecht. Mit dem Gestaltungsplan Mühlepark wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Im Planungsbericht werdem die verschiedenen Abweichungen dankenswerterweise in einer Tabelle aufgeführt. Bei den Abweichungen handelt es sich grassmehrheitlich um kleinere Abweichungen im Sinne von Präzisierungen. Deutlichste Abweichungen sind die Erhöhung der Höhenmasse um bis zu 2.1 Meter (unter Berücksichtigung der Attikageschosse) und der Geschossigkeit um 1 Geschoss, die Reduktion der zulässigen Gebäudelänge auf 30 Meter und 9ie Konkretisierung der Dachform (nur
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Flachdächer zulässig). Die Würdigung und Begründung der einzelnen Abweichungen ist im Planungsbericht detailliert dargelegt und der Nachweis einer besse.ren Siedlungsgestaltung sowie die Ausführungen zum öffentlichen Interesse .sind nachvollziehbar. Die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von§ 24 Abs. 2 PBG kann bejaht werden. Das Amt für Denkmalpflege wies im Rahmen der Vorprüfung darauf hin, dass die Einfügung des Einfamilienhauses EFH1 im Hinblick auf die geschützte Mühle problematisch erscheine. Als Reaktion auf diese Bedenken wurde in die Sonderbauvorschriften eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Gestaltung des EFH1 auf die Mühle abzustimmen und mit der zuständigen Fachstelle abzusprechen ist. Gernäss Art. 7 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften dürfen Hauptbauten die im Situationsplan definierte Baulinie nicht überschreiten. Die genannte Baulinie giltjedoch für Bauten und Anlagen und wird in der Legende des Situationsplans dementsprechend auch als solche bezeichnet ("Baulinie für Bauten und Anlagen"). Die Sonderbauvorschriften sind entsprechend anzupassen. Art. 7 Abs. 2 SBV wird diesbezüglich mit einem Hinweisvermerk versehen. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die ein bezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung Parzelle Nr. 320, Zihlschlacht, den Gestaltungsplan Mühlepark, .die Teilaufhebung des Gestaltungsplans Dorfkern und die Aufhebung des Baulinienplans Parzelle Nr. 320 angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden , Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
.:. 9. Juli 2015
9313-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Zihlschlacht·Sitterdorf
Gestaltungsplan M ·ü hlepark Teilaufhebung Gestaltungsplan Dorfkern, Zihlschlacht (RRB Nr. 176 vom 31.01.1984 ~mit Revision DBU Entscheid Nr. 31 vom 25.05.2010) Aufhebung Baulinienplan Parzelle 320 (RRB Nr. 592 vom 03.04.1984)
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
Vo
bis
22.10.2014 I
30.01 .2015 bis
18.02.2015
3.1 0.2014
Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
Ent cheid Nr. :?J. vom
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt .per .. .. ...... .. .. .
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD
Der Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf erlässt, gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Mühlepark.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Mühlepark gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 318, 826, 827 sowie Teilen der Parzellen Nrn. 317,319 und 320.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Mühlepark regelt die Erschliessung des Planungsgebiets und legt die Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung abgestimmte Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern sowie mit Einfamilienhäusern fest. Zudem werden Festlegungen bezüglich der Umgebungsgestaltung getroffen, und es soll der Gewässerraum gesichert und der Hochwasserschutz sichergestellt werden.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Mühlepark umfasst folgende Bestandteile: a.
Allgemein verbindlicher Inhalt - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 :500
b.
Erläuternder Inhalt: -
Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt Bebauung I von Siebenthal Plan und Bau AG) (Vorprojekt Erschliessung I Niklaus + Partner AG)
2.
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
Die Zufahrt zum Planungsgebiet erfolgt gernäss Situationsplan. Die bestehende Gemeindestrasse Parzelle Nr. 318 ist auf eine durchgehende Breite von 4.5 m auszubauen. Nach der Brücke über den Rötelbach, welche von der Gemeinde übernommen wird, ist eine neue Gemeindestrasse mit einer Breite von 4.5 m respektive 3.5 m zu erstellen. 2 Am Ende der Gemeindestrasse ist ein öffentlicher Wendeplatz für 8 m-Last-
wagen vorzusehen, welcher als Teil der Umgebungsgestaltung, z. B. mit Verbundsteinen, zu gestalten ist. 3 Über eine interne Verkehrsfläche werden die Sammelgaragen und die ge-
deckten Abstellplätze erschlossen.
Art. 5 Parkierung
Für die Bewohner der beiden Mehrfamilienhäuser hat die Parkierung zu mindestens 80 % in gedeckten Sammelgaragen bzw. Abstellplätzen zu erfolgen. Die Lage der Sammelgarage, der gedeckten Abstellplätze sowie deren Zufahrt sind im Situationsplan bezeichnet. 2 Pro Wohnung der Mehrfamilienhäuser sind mindestens 2 Parkfelder für Per-
sonenwagen zu erstellen. 3 Zusätzlich ist ein Sechstel dieses Bedarfs für die Bewohner der Mehrfamili-
enhäuser als oberirdische Parkfelder für Besucher zu erstellen. Die Lage der Besucherabstellplätze ist im Situationsplan bezeichnet. Sämtliche Besucherabstellplätze sind als solche zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. 4 Für die Bewohner und Besucher der Mehrfamilienhäuser sind an den im Si-
tuationsplan bezeichneten Orten Räume für Zweiräder, Kinderwagen und ähnliches zu erstellen. 5 Für die Einfamilienhäuser sind je mindestens 3 unabhängig voneinander
nutzbare Parkfelder zu erstellen.
2
6 Hauszufahrten, Abstellplätze und Vorplätze sind mit einer durchlässigen
Oberfläche zu versehen oder weitmöglichst über die Schulter zu entwässern.
Art. 6 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gemäss Generellem Entwässerungsplan GEP im reduzierten Mischsystem. 2 Die Ableitung des Schmutz- und des Regenabwassers erfolgt mit neuen Lei-
tungen gemäss Situationsplan. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt gemäss Situationsplan. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Hydrant zu platzieren. 4
Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit einer neuen Verteilkabine.
5 Die neue Gemeindestrasse ist gemäss Situationsplan mit einer öffentlichen
Strassenbeleuchtung auszustatten. Der Kandelabertyp wird durch die Gemeinde bestimmt. 6 Das Planungsgebiet ist mit einer neuen Leitung in der neuen Gemein-
destrasse mit Erdgas zu versorgen.
3.
Bebauung
Art. 7 Baulinien
Ebenerdige Anlagen dürfen die im Situationsplan definierte entsprechende Baulinie zum Rötelbach nicht überschreiten.
< 2 Hauptbauten dürfen die im Situationsplan definierte entsprechende Baulinie nicht überschreiten.
3
Art. 8 Baubereiche
Innerhalb der Baubereiche Hauptbauten MFH sind Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Nicht störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig. 2 Das oberste Geschoss der Mehrfamilienhäuser ist als Attikageschoss zu gestalten, welches innerhalb des im Situationsplan festgelegten Baubereichs anzuordnen ist. 3 in Teilgebiet EFH sind Ein-, Doppelein-und Zweifamilienhäuser zulässig.
Nicht störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig. 4 Die im Situationsplan definierten Baubereiche dürfen an den zum Rötelbach
zugewandten Fassadenseiten nicht von vorspringenden Gebäudeteilen überschritten werden. Im Übrigen gilt§ 24 PBV. 5 Klein- und Anbauten sind im Rahmen der Bauvorschriften auch ausserhalb
der festgelegten Baubereiche zulässig.
Art. 9 Bauvorschriften
Im Planungsgebiet gilt unabhängig von der Nutzung eine maximale Geschossflächenziffer von 0.75 für die Mehrfamilienhäuser und von 0.55 für das Teilgebiet EFH. 2 Im Teilgebiet EFH beträgt die maximal zulässige Fassadenhöhe bis Oberkant
Brüstung 7.00 m, mit Ausnahme von Baubereich EFH 1, für welchen eine traufseitige Fassadenhöhe resp. bei einer Flachdachbaute eine Fassadenhöhe bis Oberkant Brüstung von 8.00 m gilt. Diese Bestimmungen gelten unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3. 3 Zusätzlich sind im Situationsplan für alle Hauptbauten maximale Koten der
höchsten Punkte der Dachkonstruktion und die Koten der darunter liegenden darunter liegenden tiefsten Punkte der Baubereiche auf dem massgebenden Terrain in m ü M. festgelegt. 4 Die maximal zulässigen Gesamthöhen dürfen um höchstens 1.00 m unter-
schritten werden, mit Ausnahme des Baubereichs EFH 1. 5 Zusätzlich sind im Situationsplan für alle Hauptbauten maximale Erdge-
schosskoten bestimmt.
4
6 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 30 m. 7
Der minimalegrosse Grenzabstand für Hauptbauten im Teilgebiet EFH beträgt 6.00 m, der kleine Grenzabstand 4.00 m. Der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite, in der Regel gegen Süden, Südwesten oder Westen. Wenn die Gebäudelänge20m übersteigt. gilt ein Mehrlängenzuschlag von 14 der Mehrlänge, jedoch maximal 3.00 m. Dieser entfällt bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen von mindestens 3.00 m.
8 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterni-
veaubauten sowie für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 1.50 m. 9 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau-
ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Fusswege sowie Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 10 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope
sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 11 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände sowie
baurechtlich relevante Einzäunungen haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m einzuhalten. 12 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 8.00 m, zwi-
schen Haupt- und Kleinbauten 3.00 m. Zwischen Kleinbauten unter sich ist der Abstand, soweit die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind, frei.
Art. 10 Gestaltungsvorschriften
Die Neubauten sind bezüglich der äusseren Gestaltung gut aufeinander abzustimmen. Sie haben ein modernes, kubisches Erscheinungsbild zu wahren und sind bezüglich Materialien und Farbgebung aufeinander abzustimmen. Klappläden zur Beschattung sind zu vermeiden. 2 Sämtliche neuen Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu versehen. Diese
sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen ist das südöstlich gelegene EFH 1, bei welcher die Dach- und die übrige äussere Gestaltung auf
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das benachbarte Kulturobjekt abzustimmen und mit der zuständigen Fachstelle abzusprechen sind. 3 Für die Fassadenflächen sind matte Materialien und Farben zu verwenden.
Störende Elemente wie Fassadeneinschnitte (insbesondere an den Ecken) sind zu vermeiden. 4 Die architektonische Gestaltung der Baukörper muss hohen Anforderungen
genügen und ist gut auf die Umgebung abzustimmen. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen miteinbezieht. 5 Unumgängliche Stützmauern sind gestalterisch auf das kubische Erscheinungsbild der Neubauten abzustimmen.
Art. 11 Energie
1
Sämtliche neu zu erstellenden Bauten haben zumindest den MinergieBaustandard oder entsprechende U-Werte gernäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.
2 Zur Wärmeversorgung der Neubauten sind erneuerbare Energieträger oder
Erdgas vorzusehen.
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Allgemeine Umgebungsfläche MFH
Die allgemeine Umgebungsfläche MFH ist minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. Die Bereiche der offenen Abstellplätze sind mit einheimischen und standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. 2 Auf den direkt dem Rötelbach zugewandten Flächen sind die Zufahrt und die
Zugänglichkeit für den Unterhalt des Gewässers jederzeit zu gewährleisten.
5 weitere Artikel
Art. 13 Spiel- und Aufenthaltsbereich
An den im Situationsplan bezeichneten Bereich ist ein Spiel- und Aufenthaltsbereich einzurichten. Spielplätze für Kinder sind nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten.
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Art. 14 Abfallentsorgung
An dem im Situationsplan bezeichneten Standort ist ein gestalteter Sammelplatz für Siedlungsabfälle zu errichten. Dieser geht nach der Erstellung in den Unterhalt der Gemeinde über. Bei Standortwahl und Gestaltung ist der Sichtbereich nach SN 640 273a freizuhalten.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 15 Massnahmen gegen Naturgefahren
Zum Schutz vor Oberflächenzufluss ist entlang der Baugebietsgrenze eine Sickerleitung mit Geröllpackung zu erstellen. Deren Unterhalt geht nach Erstellung an die Gemeinde über. 2 Entlang der Baugebietsgrenze im Teilgebiet EFH ist eine vom natürlich ge-
wachsenen Geländeverlauf abweichende Terraingestaltung mit Aufschüttungen auf die im Situationsplan festgelegten Koten vorzunehmen. 3 Im Bereich des Mehrfamilienhaus B ist zum Hochwasserschutz entlang des
Rötelbachs eine Uferverbauung zu erstellen, allenfalls anstelle der bestehenden Ufermauer. 4
Ebenfalls zum Hochwasserschutz ist entlang des Rötelbachs im Bereich der Zufahrt Sammelgarage eine Aufschüttung bis zu der im Situationsplan festgelegten Kote vorzunehmen.
Art. 16 Sicherung der Benutzbarkeit
Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen die Besucherabstellplätze, Spielplätze und Freizeitflächen allen Eigentümern bzw. Mietern der Mehrfamilienhäuser zur dauerhaften Benützung offen.
Art. 17 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan Mühlepark tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
7
2 Der Gestaltungsplan Dorfkern, Zihlschlacht (RRB Nr. 176 vom 31.01.1984
mit Revision DBU Entscheid Nr. 31 vom 25.05.201 0) wird gleichzeitig für das im Situationsplan bezeichnete Gebiet ausser Kraft gesetzt 3 Der Baulinienplan Parzelle 320 (RRB Nr. 592 vom 03.04.1984) wird gleichzei-
tig ausser Kraft gesetzt.
23.02.2015/eg/bb/1397 20/SBV_GP_Mühlepark_def.docx
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