Unipektin
Plan d'utilisaziun spezial · Eschenz · Abolì ils 13-11-2013
Document
- Numer
- 1502
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Eschenz
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 15-11-1988
- En vigur dapi
- 15-11-1988
- Abolì
- 13-11-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Eschenz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
EXEMi)Lt\R ARP 'fG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
Nr. /60
15. Nov. 1988
2
6 ~~tM'&I:eR'
uR& Quartierplan "Unipektin" EG Eschenz I Genehmigungsgesuch
A. Mit Schreiben vom 2. Mai bzw. 24. Oktober 1988 ersucht der Gemeinderat Eschenz um die Genehmigung der
Zonenplan~nderung
Ganzen Text zeigen
im Gebiet "Dursten" und des
Quartierplans "Unipektin", der die Erschliessung dieses Gebietes regelt. Die öffentliche Auflage beider Planungsinstrumente erfolgte vom 16. November bis 15. Dezember 1987. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 45) publiziert.
W~hrend
dieser Frist gingen beim Gemeinde-
rat keine Einsprachen ein. Der
Zonenplan~nderung
·stimmte die Gemeindeversammlung vom 25.
M~rz
1988
zu. Beim Baudepartement sind keine Rekurse gegen diese Planungen hängig,und das Resultat der Gemeindeversammlung wurde ebenfalls nLcht angefochten. Der Genehmigung dieser Zonenplanänderung und des Quartierplans steht somit in formeller Hinsicht nichts im Wege. B. Nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde Eschenz ist das Gebiet "Dursten" im nördlichen Bereich der Reserve-Gewerbezone und im südlichen Bereich der Reserve-Wohn- und Gewerbezone zugewiesen. Mit dem nun vorliegenden Quartierplan "Unipektion" soll dieses Areal erschlossen werden. Die Strassenführung ist entlang des Hangfusses geplant. Dadurch würden aber zwei unzweck-
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mässige Zonenspickel entstehen. Deshalb wurde die Zonenabgrenzung, gleichzeitig mit der Umwandlung in definitive Bauzonen, der neuen Quartierstrasse angepasst. Aus raumplanerischer Sicht ist gegen diese geringfügige Zonenplanänderung nichts einzuwenden. Ebenso erfüllt der Quartierplan die Anforderungen von
§
50 BauG. Der Genehmigung dieser
beiden Planungsinstrumente steht somit auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:
1. Die von der Gemeindeversammlung Eschenz am 25. März 1988 beschlossene Zonenplanänderung "Dursten" Anpassung der Zonenabgrenzung und Umwandlung von Reservebauzonen in definitive Gewerbe- bzw. Wohnund Gewerbezone - wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Eschenz am 19. Oktober 1987 beschlossene Quartierplan "Unipektin" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Exemplaren Zonenplan und drei Plansätzen Quartierplan, je mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Exemplaren Zonenplan und einem Plansatz Quartierplan, je mit Genehmigungsvermerk und den Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER