Rebstockplatz, Nord-Ost
Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen · Abolì ils 25-03-2015
Document
- Numer
- 19
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Kreuzlingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 25-03-2015
- En vigur dapi
- 25-03-2015
- Abolì
- 25-03-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Geht an: 2.6. März 2015
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 25. März 2015 MER zu. Se Th,as,p,kb
Entscheid Nr. 19 0043/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Kreuzlingen Aufhebung diverser Gestaltungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 20. Januar 2015 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Gestaltungspläne wird genehmigt.
- Gestaltungsplan „Rebstock - Platz, Nord - Ost‘, RRB Nr. 24 vom 3. Januar 1967 - Gestaltungsplan „Reutiwiesen - West“, RRB Nr. 897 vom 28. Mai 1985
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- Gestaltungsplan „Blauhausplatz - Nord“, RRB Nr. 113 vom 9. Februar 1993
- Gestaltungsplan „Langgartenstrasse West‘, RRB Nr. 72 vom 6. August 1997
2. Mitteilung an:
- Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Dossiers Aufhebung diverser Gestaltungspläne, je mit Genehmigungsvermerk (charge)
- Amt für Denkmalpflege
- Tiefbauamt
- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Aufhebung diverser Gestaltungspläne, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Aufhebung obgenannter Gestaltungspläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
Im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters gemäss dem neuen Geoinformationsgesetz des Kantons Thurgau sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Zonenpläne und Sondernutzungspläne zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und digital aufzuarbeiten. Einige Sondernutzungspläne der Gemeinde Kreuzlingen sind nicht mehr zeit-
Thurgau“
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gemäss, nicht mehr notwendig oder stehen im Widerspruch zur heutigen Situation und sollen deshalb ausser Kraft gesetzt werden. Es werden lediglich diejenigen Sondernutzungspläne in den ÖREB-Kataster aufgenommen, welche weiterhin sinnvoll und erforderlich sind.
Die vorliegend zur Ausserkraftsetzung eingereichten Gestaltungspläne wurden in erster Linie zwecks Festlegung der Erschliessung und der Regelung der Bebauung erlassen. Die Erschliessung bzw. die Bebauung sind in den betroffenen Gebieten mittlerweile erstellt, geregelt oder nicht mehr notwendig. Weitere Angaben zur Ausserkraftsetzung der Gestaltungspläne können den Planungsberichten entnommen werden.
Gegen die Aufhebung der Gestaltungspläne „Rebstock - Platz, Nord - Ost‘ (RRB Nr. 24 vom 3. Januar 1967), „Reutiwiesen - West“ (RRB Nr. 897 vom 28. Mai 1985), „Blauhausplatz - Nord“ (RRB Nr. 113 vom 9. Februar 1993) und „Langgartenstrasse West“ (RRB Nr. 72 vom 6. August 1997) ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von $ 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 25. März 2015