Neuhaus
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 14-03-2016
Document
- Numer
- 9
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 14-03-2016
- En vigur dapi
- 14-03-2016
- Abolì
- 14-03-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 14. März 2016
Entscheid Nr. 9 0030/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Egnach -Aufhebung Quartierplan "Steinebrunn-Unterdorf" -Aufhebung Gestaltungsplan "Neuhaus"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Egnach am 8. Dezember 2015 beschlossene Aufhebung des Quartierplans "Steinebrunn-Unterdorf' (RRB Nr. 2531 vom 02.12.1975) wird genehmigt.· ·
2.
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Die vom Gemeinderat Egnach am 8. Dezember 2015 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Neuhaus" (RRB Nr. 74 vom 14.01.1986) wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: . - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Aufhebungen des Quartierplans "Steinebrunn-Unterdorf" sowie drei Auf- · hebungendes Gestaltungsplans "Neuhaus", je mit Genehmigungsvermerk (APost Plus) NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 AmrisWil Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Aufhebung des Quartierplans "Steinebrunn-Unterdorf" sowie einer Aufhebung des Gestaltungsplans "Neuhaus", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der Aufhebung des Quartierplans "Steinebrunn-Unterdorf' (RRB Nr. 2531 vom 02.12.1975) sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans "Neuhaus" (RRB Nr. 74 vom 14.01.1986). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
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Thurgau~~ 2/2
Gernäss Planungsbericht hat die Gemeinde Egnach die beiden erwähnten Sondemut;Zungspläne üperprüft und beschlossen, diese aufzuheben. Die beiden Sondernutzungspläne regeln insbesondere die Erschliessung sowie die Lage und Gestaltung der Bauter in den entsprechenden Gebieten. Wie aus ·dem Planungsbericht hervorgeht; sind der Quartierplan "Steinebrunn-Unterdorf' und der Gestaltungsplan Neuhaus" über. holt resp. nicht mehr zeitgemäss. Die not\Nendige Erschliessung für das Gebiet "Steinebrunn-Unterdorf' ist realisiert. Zudem scheint kein öffentliches Interesse mehr gegeben, um an den Gestaltungsvorschriften für das Gebiet ,,Neuhaus" festzuhalten . Aus kantonaler Sicht spricht nichts gegen eine Aufhebung der beiden Sondernutzungspläne. Im Rahmen der.verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Die Aufhebung des Quartierplans."Steinebrurin-Unterdorf' (RRB Nr. 2531, vom 02.12.1975) sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans "Neuhaus" (RRB Nr. 74 vom 14.01.1986) erfüllen die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und können genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann.innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
·1 t MRZ: 2016