Oberau Teil A

Plan d'utilisaziun spezial · Kradolf-Schoenenberg

Document

Numer
565
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Kradolf-Schoenenberg
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
30-04-1991
En vigur dapi
30-04-1991

Karte

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Datotecas

Text

EXEMPLAR t1.RP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

3 0. April 1991

Nr. sb{;

Gestaltungsplan "Oberau Teil A" und Gestaltungsrichtplan "Oberau" I OG Kradolf I Genehmigung

1. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 ersucht die Ortsvorsteherschaft Kradelf um Genehmigung der in der Überschrift erwähnten Vorlagen. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Planauflage-, Bekanntmachungs- und Beschlussesverfahren korrekt erfolgte. Eine beim Gestaltungsplan gemäss § 7 BauG mögliche Gemeindeabstimmung wurde nicht verlangt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Der Genehmigung der Vorlagen steht aus formellen Gründen nichts entgegen. 2. Der behördenverbindliche Gestaltungsrichtplan regelt im Ortsteil Oberau, der für die Gemeinde Kradelf eine wichtige Entwicklungsreserve darstellt, die Rahmenbedingungen für eine Überbauung. Der allgemeinverbindliche Gestaltungsplan umfasst einen Teil des vorgenannten Richtplans (Wohn- und Gewerbezonen WG 3 entlang der Hauptstrasse und Wohnzonen W 3). Der Gestaltungsplan setzt sich aus drei allgemeinverbindlichen Plänen (Erschliessungsplan, Überbauungsplan und Ausnützungskatasterplan) und Sonderbauvorschriften (SBV), einem behördenverbindlichen Modell 1:500 sowie einem Situationsplan 1:1000 mit informativem Charakter und einem Planungsbericht zusammen. Zu den SBV ist anzumerken, dass die in Art. 6.2 lit. b erwähnten "Baubereiche für Nebenbauten" im Überbauungsplan 1:500 nicht bezeichnet sind. Demzufolge kann der Abschnitt b ersatzlos gestrichen werden. Ansonsten sind die SBV übersichtlich und zweckmässig. Zum Planungsperimeter des Gestaltungsplanes ist anzumerken, dass dessen Abgrenzung auf der nordwestlichen Seite der Parzelle Nr. 79 nicht mit dem Zonenplan übereinstimmt. Massgebend bleibt jedoch der rechtskräftige Zonenplan (RRB Nr. 750 vom 29. Mai 1990). Die interessierten Ämter haben die Pläne hinsichtlich Zweckmässigkeit generell überprüft und keine Vorbehalte angemeldet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorlagen zweckmässig erscheinen; einer Genehmigung steht auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.

511.04/10 000/173589

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2 -

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Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der von der Ortsbehörde Kradolf am 11. Oktober 1989 beschlossene Gestaltungsplan "Oberau Teil A" wird im Sinne der Erwägungen und unter Ausnahme von Art. 6.2 lit. b SBV genehmigt. 2. Der von der Ortsbehörde am 11. Oktober 1989 beschlossene Gestaltungsrichtplan "Oberau" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Ortsbehörde Kradolf, 9214 Kradolf, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Oberau Teil A" mit Genehmigungsund Nichtgenehmigungsvermerk, zwei Gestaltungsrichtplänen, alle mit Genehmigungsvermerk, sowie einem Planungsbericht - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft -(Amt für Raumplanung (3), unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Oberau Teil A" mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk, zwei Gestaltungsrichtplänen, alle mit Genehmigungsvermerk, sowie einem Planungsbericht und der übrigen Akten

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