Awiler Ried, Gemeinde Fischingen
Palids bass · Thurgau
Document
- Numer
- 212
- Gener
- Palids bass
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 17-01-2003
- En vigur dapi
- 17-01-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Unterschutzstellung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 212 samt Pflegeplan
Objekt:
Flachmoor Nr. 212, Awiler Ried;
Gemeinde:
Fischingen;
Betroffene Parzellen:
Grundbuch: - Dussnang-Oberwangen: 1538, 1849, 1850, 1851;
Öffentliche Auflage:
Vom 7. Mai bis 6. Juni 2002;
In Kraft gesetzt:
Am 17. Januar 2003 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 3;
Regierungsrat H.P. Ruprecht
2
I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung
und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 2000 eingefärbten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Naturschutzzone
Art. 3 Die Naturschutzzone umfasst das Awiler Ried
gemäss Plan.
Pufferzone
Art. 4
Die Pufferzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Aufwertung der Naturschutzzone insgesamt. Sie umfasst die Flächen gemäss Plan.
II. Schutzanordnungen
Schutzanordnungen für die Naturschutzzone
Art. 5
In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören
3 von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd sowie zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; 12. das Übernachten, Zelten, Kampieren; 13. das Fahren und Reiten; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Verbrennen von Streue; 16. das Anfachen von Feuer; 17. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;
Anordnungen für die Pufferzone
Art. 6 1
Die Pufferzone gliedert sich in die Pufferzone 1 und die beweidbare Pufferzone 2. In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer Herbstweide zwischen dem 15. September und dem 25. November mit Tieren der Rindergattung, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.
4 2
In der Pufferzone 2 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung nach dem 25. November, die Beweidung mit andern Tieren als der Rindergattung sowie die Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die das Schutzziel beeinträchtigen; der Unterhalt bestehender Drainagen bleibt zulässig.
III. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 7
Die Naturschutzzone ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 8 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie
auszuführende Nutzungen für die Naturschutzzone richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Zuständigkeit
Art. 9 1
Das Amt für Raumplanung überprüft die Einhaltung der Schutzanordnung. Es sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege in der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.
2
Das Amt für Raumplanung kann für die erwähnten Aufgaben Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.
3
Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
5 Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 10 1
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2
Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
IV. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,
kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und
1 weiterer Artikel
Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
0
50
Pufferzone 2
Pufferzone 1
Moor / Ried
1552
100
Schälegass
1538
1855 1856
Süessi 1849
200 Rietacker Meter
1851
Aawiilerriet
1850
38 18
Härewis
Bürglen
1:2'000
Bommer Weiher
Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 212 Bachacker 1836
3 21
Bachacker
314 18 39
Setzibüel
±
1811
Luttenberg
6
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 212 (Awiler Ried) I. Allgemeines -
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
-
Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungs- oder Pachtverträgen.
-
Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Naturkundliche Gutachten zum Awiler Ried, von 1986 dar.
II. Schutzziele und Massnahmen 1. Schutzziele -
Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums; Schutz der Naturschutzzone vor Nährstoffeintrag; Erhaltung des Wasserhaushalts und der offenen Gräben; Erhaltung und Förderung der extensiv genutzten Wiesen in der Naturschutzzone;
2. Erforderliche Massnahmen -
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
-
Die Verbuschung der Streueflächen und der extensiv genutzten Wiesen ist zu verhindern. Die Gebüsche sind von Zeit zu Zeit zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Geschont werden sollen in geringer Häufigkeit vorkommende, einheimische Sträucher.
-
Beim Streueschnitt ist um die Gebüsche mancherorts ein Krautsaum stehen zu lassen, der nur jedes zweite Jahr zu mähen ist. Kleine Flächen in Gebüschzwischenräumen und in -einbuchtungen sollen jedes zweite Jahr ebenfalls gemäht werden.
-
Riedgräben, in welche Wasser aus dem Kulturland eingeleitet wird, sind schonend zu unterhalten, damit das nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen.
-
Die Bewirtschaftung der extensiv genutzten Wiesen innerhalb der Naturschutzzone ist auszuführen gemäss Pflegeplan. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
7 III. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung -
Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden. In jedem Fall wird der Eigentümer durch das Amt für Raumplanung informiert. Das Amt für Raumplanung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens der Landwirtschaft gedeckt werden.
-
Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungs- bzw. Pachtvertrag abschliessen.
-
Das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in der Naturschutzzone ist nur mit Bewilligung des Amts für Raumplanung erlaubt. Das Vorhaben ist vorgängig der erwähnten Stelle zu melden.
Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 212 Pflegeeinheiten innerhalb der Naturschutzzone Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und dem 28. Februar. Dabei sind kleine Mähinseln an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Die Streue ist wegzuführen. A¦B¦C
Steifseggenried: Zwischen dem 1. September und dem 28. Februar ist jährlich im Rotationsverfahren (A, B, C) jeweils ein Drittel der Streuefläche zu schneiden,und zwei Drittel sind stehen zu lassen. Die Streue ist wegzuführen. Teilbestocktes Spierstaudenried: Weitere Verbuschung verhindern durch gelegentliches Entbuschen und Mähen der gebüschfreien Flächen. Westseitig des Grabens regelmässig und abschnittweise die Gebüsche auf den Stock setzen. Extensiv genutzte Wiesen: Es sind 1-2 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen. Extensiv genutzte Wiesen: Es sind 2-3 Schnittnutzungen pro Jahr zulässig. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Keine Düngung, keine Beweidung. Das Schnittgut ist wegzuführen.
0
50
1552
100
Schälegass
1538
1855 1856
Süessi 1849
200 Rietacker Meter
1851
Aawiilerriet
1850
38 18
Härewis
Bürglen
1:2'000
Bommer Weiher
Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 212 Bachacker 1836
3 21
Bachacker
314 18 39
Setzibüel
±
1811
Luttenberg
Basas legalas
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