Hagelried, Gemeinde Aadorf
Palids bass · Thurgau
Document
- Numer
- 210
- Gener
- Palids bass
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 16-01-2009
- En vigur dapi
- 16-01-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
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I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung
und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2
Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 2500 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
II. Schutzbereiche
Naturschutzzone
Art. 3 1
Die Naturschutzzone umfasst das nördliche und südliche Hagelried, die Rütiwis sowie die angrenzenden Waldflächen gemäss Plan.
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Die Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich A (Moor / Ried); 2. Kernbereich B (Moor / Wald); 3. Waldschutzbereich;
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Der Kernbereich B ist Wald im Rechtssinn. Hinsichtlich Schutzzielen und Pflegemassnahmen ist er dem Kernbereich A gleich zu setzen.
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III. Schutzanordnungen
Naturschutzzone im allgemeinen
Art. 4 In allen Bereichen der Naturschutzzone sind
untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten, ausgenommen im Waldschutzbereich zur Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung, und ausgenommen der Waldschutzbereich; 12. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und Reiten abseits von Waldstrassen; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Anfachen von Feuer; 16. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
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IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 5 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone
sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen wie Betreten und Befahren sind von den Verboten gemäss § 4 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 6 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie
auszuführende Nutzungen für den Kern- und Waldschutzbereich richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Zuständigkeit
Art. 7 Stellung der Grundeigentümer und
Bewirtschafter
Art. 8 1
Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht das Kantonsforstamt zuständig ist. Das Kantonsforstamt sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege des Waldschutzbereiches.
2
Das Amt für Raumplanung kann für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege erhaltenswerter Objekte Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.
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Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.
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Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
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Für den Waldschutzbereich sind verfügte Nutzungsbeschränkungen und Pflegemassnahmen im Sinne von § 24 des kantonalen Waldgesetzes angemessen abzugelten.
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Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
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Absatz 3 gilt sinngemäss für den Waldschutzbereich. Das Forstamt trifft die Anordnung und finanziert die Massnahme gemäss Waldgesetz.
V. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 9 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,
kann in besonderen Fällen das Amt für Raumplanung für den Kernbereich A bzw. das Forstamt für den Waldschutzbereich Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen. Ausnahmen für den Kernbereich B erfolgen in Absprache der beiden Ämter.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 10 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und
Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.
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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 210, Hagelried I. Allgemeines -
Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.
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Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von allfälligen Bewirtschaftungsverträgen.
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Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Hagelried“ vom April 2006 dar.
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Betreffend Bewirtschaftung und Pflege eines Bereichs von Parzelle 3339 besteht ein Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Grundeigentümerin (Bürgergemeinde Ettenhausen) und Pro Natura Thurgau bzw. Pro Natura Schweiz. Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen dieser Schutzanordnung und dem Dienstbarkeitsvertrag gelten die Bestimmungen dieser Schutzanordnung.
II. Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereiche A und B 1.1 Schutzziele -
Ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors und der Quellaufstösse als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere; ein besonderes Augenmerk ist auf die Erhaltung und Förderung des Kleinen Moorbläulings sowie seiner Wirtsameisen zu richten;
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Schutz vor Eingriffen in den Wasserhaushalt;
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Schutz vor Erholungs- und Freizeitnutzungen;
1.2 Erforderliche Massnahmen -
Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens und der Quellaufstösse. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.
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Die Verbuschung von Streuwiesen ist zu verhindern. Im südwestlichsten Bereich des Hagelrieds sollen zur Regeneration der Streuwiese die Gehölze entfernt und die Streumahd soll wieder aufgenommen werden.
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Problemunkräuter (Neophyten) sind zu bekämpfen.
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Der Unterhalt und das allfällige Ausputzen von Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Das Material darf nicht im Kernbereich abgelagert werden.
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Die bestehenden Tümpel im Ried sind zu erhalten und durch periodisches Zurückschneiden angrenzender Gebüsche soll deren Besonnung ermöglicht werden.
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Verzicht auf die Erstellung von Fusswegen, Feuerstellen, Rastplätzen und Ähnlichem.
1.3 Organisatorisches für die Kernbereiche -
Die Massnahmen werden mit dem Eigentümer abgesprochen und durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.
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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen.
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Das Entfernen von Sträuchern und Bäumen in den Kernbereichen sowie die Gestaltung des inneren Waldrands ist nur in Absprache mit dem Amt für Raumplanung erlaubt.
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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert das Amt für Raumplanung den Forstdienst über geplante Entbuschungen in den Kernbereichen.
2. Waldschutzbereich 2.1. Schutz- und Förderziele -
Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung und der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften sowie stufig und / oder buchtig gestalteter, artenreicher Waldränder.
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Die seltenen Waldgesellschaften gemäss Standortskartierung sowie seltene Gehölzarten sind zu erhalten und zu fördern.
2.2 Erforderliche Massnahmen -
Der Wald ist den Schutz- und Förderzielen entsprechend zu bewirtschaften.
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Das Mosaik der verschiedenen Waldgesellschaften gemäss Standortskartierung ist zu akzentuieren.
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Fichtenreinbestände sind mittelfristig in standortgemässen Laubwald umzuwandeln.
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Bei Neupflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten der natürlichen Waldgesellschaften gemäss Standortskartierung zu pflanzen bzw. zu fördern.
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Magere Waldbereiche wie die Standorteinheiten 15w, sind zugunsten der Krautschicht massvoll auszulichten, insbesondere im Übergang zum Ried.
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Die Waldbodenvegetation ist besonders auf (wechsel)trockenen und feuchten Standorten zu fördern.
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Alte Eiben sind zu erhalten, ebenso sonnig stehende Lichtbaumarten und seltenere Sträucher, besonders Salweide, Zitterpappel, Kirschen, Mehlbeere, Berberitze, Seidelbast, Stechpalme und Geissblätter.
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Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind stehen zu lassen. Liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht.
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Die drei Riedflächen (Kernbereiche) sind durch aufgelichteten Laubwald mit blütenreicher Krautschicht miteinander zu vernetzen.
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Durch Auflichtungen entlang von Waldwegen und Abzugsgräben sind blumenreiche Krautsäume zu fördern. Bestehende Krautsäume an Waldwegen sind ab Mitte Juli abschnittsweise auf zwei Dritteln der Strecke zu mähen, dabei sind von Jahr zu Jahr örtlich wechselnde Abschnitte im Umfang von einem Drittel stehen zu lassen.
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Problemunkräuter (Neophyten) sind zu bekämpfen.
2.3 Organisatorisches für den Waldschutzbereich -
Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Die Massnahmen können durch den Forstdienst selbst oder im Auftrag desselben durch die Grundeigentümerin oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.
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Die Bürgergemeinde Ettenhausen als Grundeigentümerin sowie das Amt für Raumplanung gelangen mit ihren forstlichen Anliegen an den Forstdienst.
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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert der Forstdienst das Amt für Raumplanung über geplante Massnahmen im Waldschutzbereich.
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Legende zum Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 210 - Hagelried Kernbereich A
Jährlicher Streueschnitt und Wegführen der Streue zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober.
dito.
Streueschnitt und Wegführen der Streue jeweils in den geraden Jahren zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober.
dito.
Streueschnitt und Wegführen der Streue jeweils in den ungeraden Jahren zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober.
dito.
Sukzessionsfläche: Schaffung von besonnten Standorten durch periodisches Auf-den-Stock-setzen im Abstand von 5 bis 10 Jahren.
Kernbereich B
Gehölze auf den Stock setzen und Wiederaufnahme eines jährlichen Streueschnitts zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober. Die Streue ist wegzuführen.
dito.
Parkartige Streufläche mit Einzelbäumen: Jährlicher Streueschnitt und Wegführen der Streue zwischen dem 15. September und dem 31. Oktober unter Belassung einzelner Mähinseln.
Waldschutzbereich
Lichter, wechseltrockener Laubwald (Standorteinheit 15w): am inneren Waldrand ist beim Streuschnitt örtlich abwechselnd ein Krautsaum stehen zu lassen.
dito.
Aufgelichteter Laubwald: Insbesondere zwecks Vernetzung des südlichen Hagelrieds mit der Rütiwis ist diese Waldfläche licht und offen zu halten.
dito.
Übrige Waldflächen: Die erforderlichen Massnahmen sind im Textteil des Pflegeplans aufgeführt.
Basas legalas
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