Luxburger Bucht, Gemeinden Egnach & Salmsach

Palids bass · Thurgau · Abolì ils 01-09-2025

Document

Numer
2259
Gener
Palids bass
Chantun
Thurgau
Nivel
Chantun
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
14-07-2006
En vigur dapi
14-07-2006
Abolì
01-09-2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Thurgau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Luxburg_FM2259.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

2

I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzverfügung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 markierte Fläche. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzverfügung.

II. Schutzbestimmungen

Vorsorgliche Schutzbestimmungen

Art. 3

Im bezeichneten Geltungsbereich sind untersagt: 1. Ablagerungen aller Art; 2. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 3. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 4. die Jagd auf alle Wasservögel; 5. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 6. das Betreten der Ufervegetation (Röhricht, Ried) mit folgenden Ausnahmen: - für Pflegemassnahmen; - zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; - für Grundeigentümer und Bewirtschafter; - im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; - auf dem im Schutzplan eingezeichneten Trampelpfad; 7. das Betreten von Strand und Seeboden zwischen Ufervegetation und Wasserlinie; ausgenommen ist das Eislaufen; 8. das Angeln;

3 9. das Baden und das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; 10. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 11. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 12. das Fahren und das Parkieren von Motorfahrzeugen, ausgenommen für Pflegemassnahmen; 13. das Anfachen von Feuer;

III. Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

Art. 4 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für die Aufsicht.

2

Das Amt für Raumplanung kann für die Aufsicht private Personen oder Organisationen beiziehen.

3

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

Ausnahmen

Art. 5 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz

und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.