Schaarenwis, Gemeinde Schlatt

Palids bass · Thurgau

Document

Numer
400
Gener
Palids bass
Chantun
Thurgau
Nivel
Chantun
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
26-09-2003
En vigur dapi
26-09-2003

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

Unterschutzstellung eines Flachmoores von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 400 samt Pflegeplan

Objekt:

Flachmoor Nr. 400, Schaarenwis;

Gemeinde:

Schlatt;

Betroffene Parzelle:

Grundbuch Schlatt, Parzelle 746;

Öffentliche Auflage:

Vom 13. Juni bis 12. Juli 2003;

In Kraft gesetzt:

Am 26. September 2003 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 38;

Regierungsrat H.P. Ruprecht

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I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 3000 dargestellten Flächen. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Naturschutzzone

Art. 3 1

Die Naturschutzzone umfasst die Obere Schaarenwis und die Untere Schaarenwis, die Ufergehölze sowie den Waldstreifen zwischen Flachmoor und Wanderweg gemäss Plan.

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Die Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich 2. Waldbereich 3. Erholungsbereich

II. Schutzanordnungen

Schutzanordnungen für die Naturschutzzone

Art. 4 In allen Bereichen der Naturschutzzone sind

untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände- und Bodenveränderungen, ausgenommen solche zu Naturschutzzwecken; 3. Ablagerungen aller Art; 4. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 5. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 6. die Beweidung;

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7. das Aufforsten, ausser im Waldbereich; 8. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 9. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 10. das Beeinträchtigen von Büschen und Bäumen zur Gewinnung von Brennholz; 11. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei; 12. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 13. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei, ausgenommen sind auch der Erholungs- und Waldbereich sowie ein Fussweg in der Oberen Schaarenwis und der Rheinuferweg in der Unteren Schaarenwis; 14. das Baden im ehemaligen Rheinaltlauf in der Unteren Schaarenwis und das Befahren desselben mit Schwimmkörpern aller Art; 15. das Aufstellen von Zelten, das Aufspannen von Blachen sowie das Übernachten in Zelten und unter Blachen; 16. das Aufstellen von Party-Zelten, Festbänken und -tischen und die Arealnutzung als Festplatz; 17. das Fahren mit Motorfahrzeugen aller Art und das Parkieren von Motorfahrzeugen; 18. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 19. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 20. das Anfachen von Feuer, ausser im Erholungs- und Waldbereich; der Abstand von Feuerstellen zu Baumstämmen muss mindestens 4 Meter betragen; 21. das Verbrennen von Streue; 22. der Betrieb von Lautsprecheranlagen; 23. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen;

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III. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 5 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone

sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 4 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 6 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie

auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Zuständigkeit

Art. 7 Stellung der Grundeigentümer und

Bewirtschafter

Art. 8 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege im Kern- und Erholungsbereich. Das Forstamt des Kantons Thurgau sorgt im Einvernehmen mit dem Kantonsforstamt Schaffhausen für Aufsicht, Unterhalt und Pflege im Waldbereich. - Wo dem Waldbereich der Erholungsbereich überlagert ist, ist das Amt für Raumplanung zuständig für die Belange der Erholungsnutzung (Aufsicht, Ordnung), das Kantonsforstamt Schaffhausen für das Gehölz (Unterhalt, Pflege). Das Amt für Raumplanung sorgt in seinen Zuständigkeitsbereichen für die Abgeltung von erbrachten Leistungen.

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Das Amt für Raumplanung kann für die Aufsicht private Personen oder Organisationen beiziehen.

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Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

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Grundeigentümer und Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles im Kernoder Erholungsbereich eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Leistung und Abgeltung sind mittels Vereinbarung zu regeln.

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Unterlässt der Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung oder das Forstamt des Kantons Thurgau ordnen die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und den Bewirtschaftern an.

IV. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 9 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

können in gegenseitiger Absprache das Amt für Raumplanung und das Forstamt des Kantons Thurgau für ihre Zuständigkeitsbereiche in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 10 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz

und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

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Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 400 (Schaarenwis) I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

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Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.

-

Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Schaarenwiese“ vom Dezember 1989 dar.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich 1.1 Schutzziele -

Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen und des faunistischen Reichtums. Erhaltung des Wasserhaushalts. Erhaltung und Aufwertung des Rhein-Altlaufs und des Weihers. Schutz vor Ausweitung des Erholungsbetriebes.

1.2 Erforderliche Massnahmen -

Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Pflegeplan, und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Das Schnittgut ist immer wegzuführen.

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Die flächige Verbuschung von Streuwiesen ist zu verhindern. Einzelbäume und Gebüschgruppen im Ried sind jedoch erwünscht. Einzelne Gebüschgruppen sind zwecks Schaffung von Sukzessionsflächen im Abstand von 5 -10 Jahren auf den Stock zu setzen.

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Die Verlandung des Rhein-Altlaufes und des darin liegenden Weihers ist mittels Baggerung von Zeit zu Zeit rückgängig zu machen. Dabei anfallendes Material darf nicht im Naturschutzgebiet abgelagert werden.

2. Erholungsbereich 2.1 Schutzziele -

Erhaltung der Fläche des Erholungsbereiches gemäss den Detailplänen zur Schutzanordnung. Verzicht auf den Ausbau von Infrastruktur zur Erholungsnutzung. Verzicht auf den Ausbau des Uferwegs durch den Schaaren.

7 2.2 Erforderliche Massnahmen -

Die Liege- und Spielwiesen sind ein- bis zweimal pro Jahr zu schneiden gemäss Pflegeplan.

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In die Liegewiese einwachsende Gebüsche sind gelegentlich zurückzuschneiden.

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Beim Mähen der Liegewiese ist bei etwa der Hälfte aller Sträucher ein Krautsaum stehen zu lassen.

3. Waldbereich 3.1 Schutzziele -

Der Waldbereich dient in erster Linie der Artenförderung. Der Waldbereich dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften und schutzwürdiger Waldformen sowie stufig und buchtig aufgebauter, artenreicher Waldränder und Ufergehölze. Wo der Waldbereich vom Erholungsbereich überlagert wird, soll ein den Bedürfnissen der Erholungssuchenden entsprechender, parkartiger Wald mit besonnten und beschatteten Flächen und Uferabschnitten erhalten werden.

3.2 Erforderliche Massnahmen -

Der Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Die Ufergehölze, das Trockenwäldchen und die Waldränder müssen gelegentlich schonend durchforstet werden.

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Der Waldrand ist zurückzuschneiden, wenn er wertvolle Riedvegetation oder die seltene Trespen-Halbtrockenwiese zu stark beschattet oder in sie einwächst.

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Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie stufige, buchtige Waldränder mit breitem Strauchmantel.

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Die Naturverjüngung hat Priorität.

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Bei allfälligen Pflanzungen oder Durchforstungen sind Gehölzarten des Naturwaldes zu wählen oder zu fördern.

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Markante, alte Einzelbäume sind stehen zu lassen, solange die Besuchersicherheit nicht deren Entfernung gebietet. Liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht.

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Von der gesamten Uferstrecke des Schutzperimeters soll die Hälfte bis höchstens zwei Drittel bestockt sein; die restlichen Uferpartien sollen besonnt sein.

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Am Ufer stehende, mit den Wurzeln ins Wasser reichende Sträucher und Bäume sind zu schonen und zu fördern.

8 III. Organisatorisches 1. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung für den Kernbereich -

Einmalige oder gelegentlich notwendige Massnahmen sind zwischen dem Amt für Raumplanung und dem Kantonsforstamt Schaffhausen abzusprechen. Die Massnahmen werden durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen (Bewirtschafter) ausgeführt werden.

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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) schliesst das Amt für Raumplanung mit dem Planungs- und Naturschutzamt Schaffhausen einen Bewirtschaftungsvertrag ab.

2. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung für den Erholungsbereich bzw. die Erholungsnutzung betreffend -

Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Schnitt der Liegewiese) schliesst das Amt für Raumplanung mit dem Planungs- und Naturschutzamt Schaffhausen einen Bewirtschaftungsvertrag ab.

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Für wiederkehrende Arbeiten betreffend Ordnung und Reinigung im Kern-, Erholungs- und Waldbereich schliesst das Amt für Raumplanung mit dem Kantonsforstamt Schaffhausen als Eigentümer eine Vereinbarung ab.

3. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung für den Waldbereich -

Das Kantonsforstamt Schaffhausen ist zuständig für die Durchführung und die Finanzierung der erwähnten Massnahmen.

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Das Kantonsforstamt Schaffhausen informiert das Amt für Raumplanung über geplante waldbauliche Massnahmen.

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Das Amt für Raumplanung gelangt mit seinen Anliegen betreffend Waldbereich an das Kantonsforstamt Schaffhausen.