Sonewise

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
56
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
31-10-2016
En vigur dapi
01-01-2017

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

Geht an: Eing.

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- 8. Nov. 2016

Sekretariat:

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Ganzen Text zeigen

Frauenfeld, 03.November 2016

Entscheid Nr. 56 0195/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen Baulinienplan ,,Sonewise"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 6. September 2016 beschlossene Baulinienplan ,,Sonewise" wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen ,,Sonewise", mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Baulinienplans ,,Sonewise", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Erlass des Baulinienplans ,,Sonewise" keine Rekurse hängig. Im kommunalen Richtplan der Stadt Kreuzlingen ist im Beschluss Nr. V.6.1.1 festgehal­ ten, dass zwischen der Sonnenwiesen- und Promenadenstrasse ein neuer Fuss- und Radweg vorgesehen ist. Der nördliche Teil des geplanten Fuss- und Radweges wird mit dem in Erarbeitung stehenden Gestaltungsplan Promenade Mitte gesichert. Die Reali­ sierung des südlichen Teils zwischen Sonnenwiesen- und Werftstrasse wird mit dem vorliegenden Baulinienplan ,,Sonewise" sichergestellt. Zudem wird mit dem Baulinienplan ,,Sonewise" die Feinerschliessung der Parzellen Nrn. 6026 und 6548 geregelt und sichergestellt, dass die bestehenden Gebäude auf den Parzellen Nrn. 6026 und 6459 im Falle eines Abbruchs wieder an gleicher Lage erstellt

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Thurgau"'� 212 werden können. Die Festlegung von Baulinien ist diesbezüglich notwendig, da die be­ stehenden Gebäude teilweise einen geringeren Strassenabstand als 3 m zur neu ge­ planten Erschliessungsstrasse aufweisen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen den Baulinienplan vorgebracht. Der Baulinienplan ,,Sonewise" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Ge­ nehmigung nichts entgegen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent­ scheides einzureichen. Expediert:

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7, NOV. 2016