Obstgarten
Plan d'utilisaziun spezial · Herdern
Document
- Numer
- 68
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Herdern
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 21-12-2016
- En vigur dapi
- 10-01-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9777-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurga-u"'~ Frauenfeld, 21. Dezember 2016
Entscheid Nr. 68 207/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Herdern Gestaltungsplan Obstgarten
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Herdern am 1. September 2016 beschlossene Gestaltungsplan Obstgarten wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Herdern, Liebenfelserstrasse 3, 8503 Lanzenneunforn unter Beilage von 5 Dossiers Gestaltungsplan Obstgarten je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Christoph Stäheli dipl. Ing. Raumplaner FH / FSU /REG A, Stüssistrasse 47, 8057 Zürich - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan Obstgarten mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 ersucht der Geme.inderat Herdern um Genehmi- · gung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft nach § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grund-
Ganzen Text zeigen
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Thurgau"'~ 213
satz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungserinessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu respektieren. Der Gestaltungsplan Obstgarten wurde mit Bericht vom 7. September 2015 vorgeprüft und an der Sitzung vom 3. Februar 2016 eingehend besprochen. Die Vorbehalte und Hinweise wurden hinreichend berücksichtigt. Das Gestaltungsplanareal liegt auf Parzelle Nr. 3 im Westen des Ortsteils Herdern und umfasst jenen Teil der Parzelle, der gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Herdern (PG Herdern) der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeordnet ist. Gegen Süden grenzt der Gestaltungsplanperimeter an die Dorfzone D, gegen Westen an die Kantonsstrasse mit anschliessender Landschaftsschutzzone und gegen Norden und Osten an die Landwirtschaftszone. Das Gestaltungsplangebiet liegt exponiert am nordöstli'chen Rand der Dorfzone unweit vom Dorfkern. Der Dorfkern von Herdern liegt an einer gut einsehbaren Hanglage nördlich der Thur und zeichnet sich durch eine grosse Anzahl von schützenswerten Gebäuden aus, darunter auch das an der Hangkante liegende Schloss. Das wertvolle Ortsbild ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von regionaler Bedeutung. Der Gestaltungsplanperimeter liegt in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst ist und grenzt gemäss Kantonalem Richtplan an ein Gebiet mit Vorrang Landschaft.
Beurteilung Zweck und Inhalt Der Gestaltungsplan Obstgarten (nachfolgend: Gestaltungsplan) besteht aus den allgemeinverbindlichen Teilen „Situationsplan 1:500" und den „Sonderbauvorschriften" (SBV) sowie dem erläuternden Planungsbericht. Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss Art. 2 Abs. 1 SBV eine architektonisch gut gestaltete Überbauung mit einerhohen Wohnqualität, die ein gutes Gesamtbil<:l ergibt und sich gut in die Umgebung einfügt. Gemäss § 23 PBG dient ein Gestaltungsplan, je nach Zielsetzung, der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung. Die Zonengemässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Insgesamt.scheint die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans sachgerecht und die zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Regelungen mit Blick auf§ 23 PBG zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt.
Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine
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Thurgau~~ 3/3
bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. In Kapitel 6 des Planungsberichts werden die vers.chiedenen Abweichungen dankenswerterweise in einer Tabelle aufgeführt. Die Abweichungen betreffen die Höhenmasse und die Dichte. Der Planungsbericht erläutert in den Kapiteln 3 und 7 nachvollziehbar wie die bessere Siedlungsgestaltung durch die Abweichungen von der Regelbauweise erreicht wird. Weitere Bemerkungen Das Amt für Denkmalpflege wei~t darauf hin, dass ein auf die Umgebung angepasstes . Material- und Farbkonzept von grosser Bedeutung für eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sei. Die genannte Fachstelle empfiehlt daher, das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Bebauungs- und Gestaltungskonzept als Grundlage für ein späteres Bauprojekt zu verwenden. Für das weitere Verständnis verweisen wir auf den ausführlichen Planungsbericht. Der Gestaltungsplan kann in der vorliegenden Form genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim VeniValtungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage_ des angefochtenen Entscheides einzureichen. · Expediert:
23. DEZ. 2016
9777-S-1.pdf
~ ~ GemeindeHerdern
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Herdern
1111il111111111~m1111mm~11111 OEREB09777
Gestaltungsplan «Obstgarten» Sonderbauvorschriften 20. Mai 2016
Vom Gemeinderat beschlossen
am : ...
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Öffentliche Auflage Unterliegt dem fakultativen Referendum (§ 24 Abs. 3 PBG)
i ..S.~pi„.2o.J~ ....... bis ...2E.:..ßey.±.:. 2o.1~...
vom : ...
Die Gemeindeschreiberin
.../liL.. . ..
„ . .. .
Corinne Bolzli
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mit Entscheid Nr . .....
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates am: ......... ................ ... . Christoph Stäheli, dipl. Ing. Raumplaner FH I FSU I REG A , Stüssistrasse 47, 8057 Zürich [email protected] 1 N: 079 542 29 07
Politische Gemeine Herdern: Gestaltungsplan «Obstgarten»; Sonderbauvorschriften
2
INHALTSVERZEICHNIS
20260_05A_ 160908_SBV.docx
A.
Allgemeine Bestimmungen
3
B.
Bauvorschriften
4
C.
Gestaltung
5
D.
Aussen- und Freiraum
5
E.
Erschliessung
6
F.
Schlussbestimmungen
7
Politische Gemeine Herdern: Gestaltungsplan «Obstgarten»; Sonderbauvorschriften
3
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 23 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG - SR 700) vom 21. Dezember 2011 folgenden Gestaltungsplan mit nachstehenden Sonderbauvorsch riften:
A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
1
Der Gestaltungsplan «Obstgarten» gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan «Obstgarten» bezweckt eine architektonisch gut gestaltete Überbauung mit einer hohen Wohnqualität zu schaffen, die ein gutes Gesamtbild ergibt und sich gut in die Umgebung einfügt. 2
Mit dem Gestaltungsplan werden zudem folgende Absichten verfolgt: Sicherstellung einer zweckmässigen, rationellen und verkehrssicheren Erschliessung; hohe Qualität und Nutzbarkeit der Aussen- und Freiräume; zweckmässiger und ortsverträglicher Lärmschutz; haushälterische Nutzung des Bodens und verdichtete Bauweise.
Art. 3 Bestandteile und Verbindlichkeit
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: -
Sonderbauvorschriften (SBV) Situationsplan 1:500
2
Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: Planungsbericht
20260_05A_16090B_SBV.docx
Politische Gemeine Herd ern: Gestaltungsplan «Obstgarten»: Sonderbauvorschrifte n
B.
BA UVORSCHRIFT EN
Art. 4 Ba u bereic he und Höhen
4
1
Die maximal zulässige Ausdehnung der Gebäude we rden durch die im Situationsplan 1:500 festgelegten Baubereiche, die nachstehenden maximalen Höhenkoten für die oberste Gebäudeeinheit und die maximalen Fassaden höhen bestimmt. Es sind jeweils beide Höhenmasse einzuhalten. Oie Gebäude s ind zu terrassieren. max. Höhenkote
Fassadenh öhe (FH)
(m ü. M.)
[m]
A
517.50
11 .0
B
518.50
10.0
c
519.50
10.0
Bauberei ch
2
Die Tiefgarage ist innerh alb des im Situationsplan 1 :500 festgelegten Baubereichs zu erstellen.
3
Ausserha lb der Baubereiche und Höhenkoten dürfen - unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände - folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
-
unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie Unte rn iveau bauten;
-
oberirdische Kle instbauten und -an lagen für die Freizeit-. Garten- und Kleintiernutzung sowie Gebäudezugänge. Dabei darf die jeweilige Gebäudegrundfläche - mit Ausnahme 2 von Art. 11 Abs. 2 SBV - maximal 12.0 m und die tra ufseitige Fassadenhöhe maximal 3.0 m betragen;
-
vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 24 Abs. 1 PBV; Dachaufbauten w ie Oblichter, Treppenausstiege, Kaminund Entlüftungsan lagen, Liftüberfahrten und dgl. sowie technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie; Gebäude und Gebäudeteile für die Erschliessung, Treppen , Ver- und Entsorgung , Lärmsch utzmassnahmen und dgl.
A rt. 5
Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürliche Geländeverla uf.
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Politische Gemeine Herdern: Gestaltungsplan «Obstgarten»; Sonderbauvorschriften
Art. 6 5
Nutzungsmass
Innerhalb des Perimeters gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.70.
Art. 7 Etappierung
Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig.
C.
GEST AL TU NG
Art. 8 Gesamtwirkung und Gestaltung
Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute ortsbauliche und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. 2
Die einzelnen Bauten sind hinsichtlich Formensprache, Gliederung und Materialwahl einheitlich zu gestalten.
Art. 9 Dachgestaltung
Die Gebäude sind mit Flachdächern auszuführen. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten. 2
Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Kleinund Anbauten, Vordächer sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie versehen sind.
D.
AUSSEN- UND FREIRAUM
Art. 10 Gestaltung und Bepflanzung
1
Die Aussen- und Freiräume sind entsprechend ihrer Funktion zu gestalten und mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 2
Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Freiraum ist als zusammenhängender Grünraum als Übergang zur Kulturlandschaft zu gestalten und vorzugsweise mit Obstbäumen zu bepflanzen.
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Politische Gemeine Herdern: Gestaltungsplan «Obstgarten»; Sonderbauvorschriften
6
Art. 11 Spiel- und Freizeitbereich
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Spielund Freizeitbereichs ist ein Aufenthaltsbereich mit Spielfläche und zugehöriger Möblierung, Sitzgelegenheit und dgl. 2 zu erstellen. Die Fläche hat mindestens 120 m zu betragen. 2
Innerhalb des Spiel- und Freizeitbereichs ist eine Kleinbaute im Sinne von § 22 Abs. 1 PBV zulässig.
Art. 12 Terraingestaltung
1
Terrainveränderungen sind zulässig sofern sie sich in die Umgebung einordnen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2
Zwischen dem Baubereich A und der Kalchrainstrasse sind Terrainveränderungen für den Lärmschutz und ein gut gestalteter Geländeübergang zu den angrenzenden Bauten zulässig. Der Umfang richtet sich nach den im Situationsplan 1:500 festgelegten Höhenlinien neu gestaltetes Terrain.
E.
ERSCHLIESSUNG
Art. 13 Erschliessung und Parkierung
1
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr (Zufahrten Tiefgaragen) ist nur an dem im Situationsplan bezeichneten Bereich für Erschliessung /Vorplätze zulässig. 2
Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen nur innerhalb des im Situationsplan 1:500 festgelegten Bereichs für Erschliessung /Vorplätze erstellt werden. 3
Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten folgende Mindestwerte:
-
2 Einstellplätze pro Wohnung für Bewohner;
-
zusätzlich 1 Einstell- oder Abstellplatz für je 2 Wohnungen für Besucher.
4
Die Strassenabstände für Abstellplätze und Garagen richteten sich nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG). 5
In der Tiefgarage sind genügend und gut zugängliche Abstellplätze für Zweiräder anzubieten.
6
Die Hauszugänge sind auf der östlichen Seite der Baubereiche gemäss Festlegung im Situationsplan 1 :500 vorzusehen.
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Politische Gemeine Herdern: Gestaltungsplan «Obstgarten»; Sonderbauvorschriften
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4 weitere Artikel
Art. 14 Abfallentsorgung
1
Für die Entsorgung von Abfällen sind pro Gebäudekörper gemeinsame Entsorgungssammelstellen an den im Situationsplan 1:500 festgelegten Standorten (Lage schematisch) vorzusehen. Es ist zulässig, die Entsorgungssammelstellen an einem Standort zu konzentrieren. 2
Die Sammelstellen sind so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.
Art. 15 Werkleitungen und Entwässerung
1
Die Lage der Werkleitungen ist im Situationsplan 1:500 festgelegt. Die Details bezüglich Materialien, Höhenlage, Dimension, etc. werden bei der Ausführungsplanung definiert. 2
Die Entwässerung ist im Trennsystem zu erstellen.
Art. 16 Energie
Die Gebäude müssen: -
mindestens die Werte des Minergie - Standards oder eines ökologisch und energetisch gleichwertigen Standards erreichen oder die opaken Teile der Aussenhülle müssen einen U-Wert von 2 0.15 W/m K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert 2 von 1.0 W/m K oder weniger einhalten.
F.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Department für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie dem lnkraftsetzungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft. 2
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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