Gruebenagger
Plan d'utilisaziun spezial · Bottighofen
Document
- Numer
- 10
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Bottighofen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 17-03-2016
- En vigur dapi
- 01-06-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
9476-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
9476-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
EXEMPLAR ARE TG ·~
Thurgau~~ Frauenfeld, 17. März 2016
Entscheid Nr. 10 0178/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bottighofen. Gestaltungsplan Gruebenagger
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Bottighofen am 17. Februar 2015 beschlossene Gestaltungs-. plan Gruebenagger wird mit Ausnahme des Satzteils „Anbauten als" des Art. 8 SBV genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bottighofen, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Gruebenagger, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (charge) · - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Forstamt - Hochbauamt - SBBAG - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans· Gruebenagger mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten ·
Erwägungen:
Ganzen Text zeigen
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 ersucht die Politische Gemeinde Bottighofen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gestaltungsplan Gruebenagger wurde mit Bericht vom 15, Juli 2014 durch das Amt für Raumeritwicklung vorgeprüft. Diverse Vorabzüge des Gestaltungsplans „Gruebenagger" waren bereits Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Amt für Raumentwicklung und der Gemeinde Bottighofen in den Jahren 2009 und 2010. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen
Thurgau~ 2/4
werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Über den eingegangenen Rekurs gegen die Planvorlage entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Das Gestaltungsplanareal. betrifft das Gebiet "Gruebenagger" im Zentrum von Bottighofen, zwischen der Hauptstrasse und der Bahnlinie. Das Gebiet umfasst die Parzellen Nm. 60, 61, 62, 627 ·und 644 mit einer Gesamtfläche Von circa 2.7 ha. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gebiet „Gruebenagger" der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugewiesen. Das Gebiet ist zudem mit einer Umgebungsschutzzone "sowie einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Gebiet „Gruebenagger" befindet sich gemäss Agglomerationsprogramm Kreuzlingen-Konstanz im :Entwicklungsraum und dem mit dem öffentlichem Verkehr, und dem Langsamverkehr gut erschlossenen Ver-. dichtungsgebiet. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Gruebenagger insbesondere die Erschliessung des Plangebietes gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 PBG und planungsrechtliche Bedingungen für eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG zu schaffen. Im Weiteren solle er die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten, nachhaltigen Gesamtüberbauung in verdichteter Bauweise mit hohem Wohnwert, eine gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild, die Festlegung von Gebäudekuben und die Gestaltung der Aussenräume als Parklandschaft sowie die arealinterne Erschliessung regeln. Der Zweckartikel ·scheint mit Blick auf § 23 PBG insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Überbauungs- und Freiraumkonzept zu Grunde. Zur Umsetzung des Zweckartikels wurden acht nahezu quadratische Baubereiche zur Erstellung von Mehrfamilienhäusern festgelegt. Um die Voraussetzung für ein freies Fliessen des Landschaftsraumes zu ermöglichen, wurden die Baubereiche scheinbar absichtslos und' ohne sichtbare Bezüge regelmässig über das Areal verteilt. Sämtliche Bauten werden durch eine gemeinsame Tiefgarage erschtossen. Weiter finden sich in den Sonderbauvorschriften Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten und Anlagen und zur Umgebungsgestaltung. Oie zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Massnahmen erscheinen ins~esamt sachgerecht. Mit dem Gestaltungsplan Gruebenagger wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung ~rzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen betreffen in erster Linie eine Erhöhung der Anzahl zulässiger Vollgeschosse um 1 Vollgeschoss und eine Reduktion der maximalen Gebäudelänge von 40 Metern auf rund 30 Meter. Zudem soll das bisherige Dichternass le.i cht .(ca. um 10 %) erhöht werden. Die Würdigung und Begründung der einzelnen Abweichungen und die Ausführungen zur besseren Siedlungsgestaltung im Planungsbericht können nachvollzogen werden. Mit Blick auf die
~~
Thurgau~~ 314
Einhaltung von § 24 Abs. 2 PBG können die Abweichungen von der Regelbauweise akzeptiert werden. Wie bereits in der Vorprüfung festgehalten, benennt Art. 8 der Sonderbauvorschriften offene Balkone und Loggen fälschlicherweise als Anbauten. Mit Blick auf§ 22 PBV und insbesondere die darin definierte maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 ri1 ist dies nicht zulässig. Der Satzteil „Anbauten als" kann deshalb nicht genehmigt werden. Im Sinne einer redaktionellen Anpassung ist der Satz wie folgt zu korrigieren: „Die Baubereiche Loggia legen die maximale horizontale Ausdehnung von offenen Balkonen oder Loggen fest". Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass das vorliegende Projekt vom Generellen Entwässerungsplan (GEP) abweicht, indem ein Trennsystem anstelle eines modifizierten Mischsystems realisiert werden soll. Zudem soll am nordwestlichen Rand des Baugebietes der bestehende Verbandskanal überbaut werden. Die Umsetzung eines reinen Trennsystems stellt grundsätzlich eine gewässerschutztechnische Verbesserung dar. Um aber dennoch allenfalls stark verschmutzte Flächen (z.B. Tiefgarageneinfahrten) an die Mischabwasserkanalisation anschliessen zu können, ist eine Entwässerung im modifizierten Mischsystem mit sehr kleinen Abflussbeiwerten statt eines reinen Trennsystems im vorliegenden Projekt vorzuziehen. Der bestehende Verbandskanal, der überbaut werden soll, ist im GEP als überlastet ausgewiesen. Diesbezüglich sind Massnahmen zur Verhinderung von allfälligen Schäden zu treffen. Grundsätzlich ist, wenn immer möglich, von einer Kanalüberbauung abzusehen. Für die Ableitung des Regenabwassers in den Stichbach ist eine wasserbauliche Bewilligung vom. Amt für Umwelt einzuholen. Zudem ist das Ingenieurprojekt für die Kanalisation dem Amt für Umwelt separat einzureichen. Der GEP ist innert einem Jahr nach der Genehmigung des Gestaltungsplans anzupassen. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Gruebenagger angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen.von§ 5 Abs. 3 PBG . und kann genehmigt werden.
~~
Thurgau~~ 414
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat" einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
9476-S-1.pdf
EXEMPLAR ARE TG Öffentliche Auflage
1111111~1111111~1111111111111111111 OEREB09476
011rok1iv mil hoher Lebensquo lilöl
6. Februar 2015
Gestaltungsplan Gruebenagger Sonderbauvorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am :
. ... .d.7..~..Z.~ . 20/.f~.......
Der Gemeindeammann:
1. // .. . .. . . . . !.Z6... . . . . . . . .. .. . . ..
Der Gemeindeschreiber:
2t/. . .Z. ...ZP.1.t bis: .d.if .<1.f.. .32;:1S
Öffentliche Auflage vom :
Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
TE!}WEiSE Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: Entscheid Nr.:
......
A..0 ....................
Von der Gemeindebehörde in Kraft gesetzt am :
ERR Raumplaner AG St.Gall en 1 Hcrisau Kasernenstrasse 3919102 Herisau 1T +41(0)7 1 353 00 80 1 [email protected]
bo::ighofer_gp_gruetier.agger_sbv.docx
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Gruebenagger 1 Sonderbauvorschriften
Seite 2
Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des 1 kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie der kantonalen Vorordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) 2 .
II.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan mit den Sonderbauvorschriften gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 2 Bestandteile 1 Verbindlichkeiten
Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a)
mit allgemeinverbindlicher Wirkung: Gestaltungsplan "Gruebenagger'', Situation Ms!. 1 :1 '000 •
b)
Sonderbauvorschriften
richtungsweisend: Projektstudie Wohnüberbauung Gruebenagger; air Architekten AG, Bodanstrasse 7, 8280 Kreuzlingen und Best-lmmo-lnvest AG, Müligässli 1, 8598 Bottighofen; 11. November 2014 Frei- und Grünraumkonzept Areal Gruebenagger Bottighofen; Zschokke & Gloor, Schwenkelweg 17, 8645 Rapperswil; 11. November 2014 Modell Wohnüberbauung Gruebenagger, Bottighofen, Mst. 1 :500
c)
informativ: Planungsbericht
Die in der Legende des Gestaltungsplans unter "Allgemeinverbindlicher Inhalt" aufgeführten Planinhalte sind allgemein verbindlich. Die unter "Informationsinhalt" aufgeführten Planinhalte sind erläuternd.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere: •
die Erschliessung des Plangebiets gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 PBG; die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG; die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich guten, nachhaltigen Gesamtüberbauung in verdichteter Bauweise mit hohem Wohnwert an zentraler, gut erschlossener Lage;
•
die situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild;
•
die Festlegung der Gebäudekuben und die Gestaltung der Aussenräume als Parklandschaft; die zweckmässige arealinterne Erschliessung für den Langsamverkehr und den motorisierten Individualverkehr sowie die Parkierung.
Planungs- und Baugesetz; 21. Dezember 2011 2
Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB); 18. September 2012 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Gruebenagger 1 Sonderbauvorschriften
3 -Seite ----
III. Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 4 Baubereiche A1 - AB
Die Baubereiche A1 - AS legen die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Gebäude3 fest und ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements. 2
Die Gebäude dürfen maximal vier Vollgeschosse (Sockelgeschoss, drei Vollgeschosse) und ein
Attikageschoss aufweisen. Für die einzelnen Baubereiche gelten die nachfolgenden maximalen Höhenkoten (Oberkante Dachkonstruktion Attikageschoss). Baubereich
max. Höhenkote OK Dachkonstruktion Attika
A1
420.00 m ü. M.
A2
421.80 m ü. M.
A3
421.90 m ü. M.
A4
423.50 m ü. M.
A5
422.70 m ü. M.
A6
423.90 m ü. M.
A7
425.00 m ü. M.
A8
425.00 m ü. M.
Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Dachaufgänge, Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung usw. dürfen die maximal zulässige Höhenkote überschreiten. Sie sind auf das technisch bedingte Mindestmass zu beschränken. Die Brüstungen der Balkone und Attikaterrassen dürfen bis zu einer Höhe von maximal 1.0 m - gemessen ab Oberkante fertiger Terrassenboden - fassadenbündig in Massivbauweise erstellt werden. 3
Das Attikageschoss muss auf der nordseitigen Längsfassade auf der ganzen Fassadenlänge,
südseitig auf 50% der massgebenden Fassadenlänge, um mindestens das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sein (Rücksprung).
Art. 5 Baubereich B
Der Baubereich B legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung eines Gebäudes (Ersatzbau) fest. Es dürfen maximal drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss realisiert werden.
Art. 6 Baubereich C
Der Baubereich C legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung des Gebäudes der Tiefgarageneinfahrt und des Entsorgungsplatzes fest. Die maximale Gesamthöhe beträgt 3.5 m.
Art. 7 1
Baubereich D (Bunker)
Der bestehende Bunker bleibt bestehen und wird in die Aussenanlagen integriert. Nutzungen,
welche die Wohnqualität der angrenzenden Bauten nicht beeinträchtigen, sind gestattet. 2
Die Gemeinde kann den Bunker für öffentliche Zwecke nutzen. Die Zufahrt und der Zugang sind
durch die Grundeigentümer sicherzustellen. IVHB Ziff. 2.1 ERR Raumplaner AG
,,,...,~
t V1"4
1 nUM\.:lf\U
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Gruebenagger 1 Sonderbauvorschriften
r:-·-~fM
1
-
1 Ernsc:1i::o rir. AO
Art. 8 -
! r·J 1C H r C:l E N E H M 1G T- _ vo:n
__ Se_i_!() ~
.n. :i. ZOlb
L ~----
Baubereich Loggia
Die Baubereiche Loggia legen die maximale horizontale Ausdehnung von Anbauten als offene Balkone oder Loggen fest.
Art. 9 Baubereich Tiefgarage
Der Baubereich Tiefgarage legt die Lage und die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage 4
fest. Diese ist als unterirdischer Bau zu realisieren .
Art. 1 O Nutzungsmass
Die maximale Geschossflächenziffer6 über das ganze Gestaltungsplangebiet beträgt 0.95. Die Zuschläge für privilegierte Parkierungsanlagen gemäss § 34 PBV und für energieeffizientes Bauen gemäss § 35 PBV können zusätzlich angerechnet werden.
Art. 11 Gestaltung der Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Proportion, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2
Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in die Landschaft und der baulichen Gesamtwirkung
sind im Baubewilligungsverfahren zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsplan, Modell/Fotomontagen sowie ein Materialisierungs- und Farbkonzept einzureichen. Materialien sind zu bemustern.
Art. 12 Dachform 1Dachgestaltung
1
Die Dächer der Gebäude der Baubereichen A1 - A8, des Baubereichs B (Ersatzbau) sowie des
Baubereichs C sind ausschliesslich als Flachdächer zu erstellen, extensiv zu begrünen und derart auszugestalten, dass sie Retentionswirkung für das anfallende Dachwasser aufweisen. 2
Auf den Dachflächen der Gebäude sind Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung zulässig.
Die Anlagen haben sich gut in die Dachflächen einzufügen und sind von der Fassade unter einem Winkel von 45° zurückzusetzen und zusammenzufassen. Die maximale Höhe über Dachfläche Attikageschoss beträgt 1.2 m. 3
Eine Nutzung der Dachflächen der Attikageschosse als Aufenthaltsflächen oder Terrassen ist
nicht zulässig.
IV. Freiraum- und Umgebungsbestimmungen
18 weitere Artikel
Art. 13 Freihaltebereich
Der gesamte Freihaltebereich ist nach einem einheitlichen Konzept so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung als Parklandschaft entsteht.
4
IVHB Ziff. 2.4
5
IVHB Ziff. 8.2 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Gruebenagger Sonderbauvorschriflen 1
2
Seite 5
Innerhalb des Freihaltebereiches sind, mit Ausnahme von Notausgängen, Be- und Entlüftungsan-
lagen der Tiefgarage sowie unterirdische Bauten, keine Bauten gestattet. Zulässig sind Anlagen wie Fusswege, Bedarfszufahrten, Fahrzeugwendemöglichkeiten, Sitzgelegenheiten und Spielflächen. 3 Im Freihaltebereich sind Abschrankungen und Einzäunungen nicht gestattet. Dieser ist frei begehbar zu halten. 4
Der Freihaltebereich ist zu mindestens 80% seiner Fläche naturnah zu gestalten.
Art. 14 Umgebungsgestaltung
Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind dem massgebenden Terrain möglichst harmonisch anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Es ist hauptsächlich mit natürlichen Böschungen zu arbeiten. 2
Mit der ersten Baueingabe ist ein Umgebungsplan mit detaillierten Angaben zur Terraingestaltung,
der Materialisierung, der Begrünung und Bepflanzung, der Gestaltung der Spiel- und Aufenthaltsflächen sowie zu den privaten und öffentlichen Flächen einzureichen.
Art. 15 Geländeveränderungen
Im Sinne einer harmonischen Gestaltung des Geländes sind lokale Geländeanpassungen bis zu 1.0 m ab dem massgebenden Terrain zulässig. 2
Sollte der Aushub in irgendeiner Form belastet sein, ist der belastete Aushub umweltgerecht ge6
mäss TVA vom Grundeigentümer zu entsorgen. Die Menge des entsorgten Materials kann mit nicht kontaminiertem Material von aussen zugefügt werden.
Art. 16 Bäume 1 Grünelemente
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Standorten sind standortgerechte einheimische Bäume zu pflanzen. Die genaue Lage und Anzahl ist im Umgebungsplan festzulegen. 2
Zur optischen Trennung der Bauten und ihre gute Eingliederung in die Umgebung sind nach ei-
nem einheitlichen Konzept einheimische und standortgerechte Grünelemente (Hecken oder Sträucher) anzupflanzen.
Art. 17 Spiel- und Aufenthaltsfläche
1
Auf der Spiel- und Aufenthaltsfläche sind Spielmöglichkeiten für Kinder verschiedener Altersstufen
einzurichten und mit entsprechender Infrastruktur auszustatten. Die Spiel- und Aufenthaltsfläche ist dauernd für diesen Zweck frei zu halten und in Etappen mit dem Baufortschritt zu realisieren. 2
Die Nutzung steht allen im Planungsgebiet wohnenden Bewohnern offen.
V. Erschliessung und Infrastruktur
Art. 18 Erschliessung Planungsgebiet
Die verkehrstechnische Erschliessung des Plangebiets hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Elemente zu erfolgen. Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr sind ausschliesslich ab dem Müligässli gestattet. 6
Technische Verordnung über Abfälle; SR 814.600 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bollighofen Gestaltungsplan Gruebenagger Sonderbauvorschriften
Seite 6
1
2
Die Sichtfelder bei der Ausfahrt Tiefgarage auf das Müligässli sind nach SN 640 273a festzulegen
und von Hindernissen freizuhalten.
Art. 19 Erschliessungsstrassen 1 Wendeplätze
Die Erschliessungsstrassen haben eine Breite von 4.50 m aufzuweisen. Einspurige Teilstücke zur Verkehrsberuhigung sind zulässig. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen ist je ein Wendeplatz für Personenwagen zu erstellen.
Art. 20 Fusswege 1 Bedarfszufahrt
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind interne Fusswege mit einer minimalen Breite von 2.0 m zu erstellen, die die Baubereiche miteinander verbinden. 2
Die Bedarfszufahrten gelten als Fusswege, müssen aber im Notfall von Rettungsfahrzeugen aller
Art sowie für Zügel- und Unterhaltsfahrten befahren werden können. Die Bedarfszufahrten sind jederzeit frei zu halten und haben eine minimale Breite von 3.0 m aufzuweisen.
Art. 21 Parkierung 1 Tiefgarage
Für die Baubereiche A1 - A8 sind insgesamt mindestens 272 Pflichtparkplätze zu erstellen. Diese sind, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in einer Tiefgarage zu realisieren. Die Tiefgarageneinund -ausfahrt ist an der im Gestaltungsplan eingetragenen Stelle vorzusehen und schallabsorbierend auszustatten. 2
Die Parkplätze sind entsprechend dem Baufortschritt zu realisieren und bereit zu stellen.
3
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind für die Baubereiche A1 - A8 24 oberirdi-
sche Besucherparkplätze zu erstellen, mit einer sickerfähigen Oberfläche auszuführen und dauernd als solche frei zu halten.
Art. 22 Nebennutzflächen
7
Für jede Wohnung ist genügend Nebennutzfläche auszuweisen. Die Nebennutzfläche hat pro Wohnung mindestens 8 m2 zu umfassen.
Art. 23 Veloabstellplätze
Die Veloabstellplätze der Bewohner sind in und bei den jeweiligen Gebäuden anzuordnen. Es sind mindestens 0.5 Abstellplätze pro Zimmer zu erstellen.
Art. 24 Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Die Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas, etc. hat nach Vorgaben der zuständigen Werke zu erfolgen.
Art. 25 Entsorgung
An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle ist eine gedeckte Kehrichtsammelstelle nach den Weisungen der Gemeinde zu erstellen und zu unterhalten.
IVHB Ziff. 8.2 respektive SIA Norm 416 ERR Raumplaner AG
Gemeinde Bottighofen Gestaltungsplan Gruebenagger 1 Sonderbauvorschriften
7 ---- Seite ·--
Art. 26 Regionaler Abwasserkanal
Der bestehende Abwasserkanal kann unter der Bedingung überbaut werden, dass der Zugang zu den Kontrollschächten für Sanierungs- und Kontrollarbeiten jederzeit gewährleistet bleibt und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
VI. Umweltbestimmungen
Art. 27 Entwässerung 1 Retention
Die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Gemeinde Bottighofen sind zu beachten und einzuhalten. Sofern es die örtlichen geologischen Verhältnisse zulassen, ist das anfallende Meteorwasser (Patz- und Dachwasser) örtlich versickern zu lassen oder in den Stichbach abzuleiten. 2
Spätestens im Zusammenhang mit der ersten Baueingabe im Plangebiet ist ein detailliertes Ent-
wässerungskonzept gemäss GEP einzureichen, das die allfällig erforderlichen Retentions- und Versickerungsmassnahmen sowie die geplante Entwässerung enthält. 3
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu
gestalten. Oberirdische Parkplätze sind mit einer sickerfähigen Oberfläche auszuführen. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten.
Art. 28 1
Energie
Sämtliche Neubauten müssen die erhöhten Einzelbauteilanforderungen gegenüber den in der SIA
Norm 380/1 geforderten Grenzwerte erfüllen bzw. die Anforderungen gemäss § 35 Abs. 2 PBV mit einem U-Wert von 0.12 W/m 2K oder weniger für opake Teile der Aussenhülle und einen U-Wert von 0.8 W/m 2 K oder weniger für Fenster einhalten. 2
Mit der ersten Baueingabe ist ein Gesamtenergiekonzept für die ganze Überbauung einzureichen.
Art. 29 Lärmschutz
Lärmempfindliche Räume gemäss LSV8 haben gegenüber der Bahn den Planungswert sowie die erhöhten Anforderungen bezüglich Luftschall von aussen gemäss SIA Norm 181 einzuhalten.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkraftsetzung
Nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und nach dem Abschluss des Rechtsverfahrens wird der Gestaltungsplan "Gruebenagger" durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Lärmschutzverordnung; SR 814.41 ERR Raumplaner AG