Wolfsberg II
Plan d'utilisaziun spezial · Ermatingen
Document
- Numer
- 30
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Ermatingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 05-07-2017
- En vigur dapi
- 05-07-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9911-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 5. Juli 2017
Entsc.heid Nr. 30 0083/2017/DBU/ARE
Politische Gemeinde Ermatingen - Gestaltungsplan Wolfsberg II - Aufhebung Gestaltungsplan Wolfsberg - Änderung Schutzplan über die Kultur- und Naturobjekte
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Ermatingen am 13. März 2017 beschlossene Gestaltungsplan Wolfsberg II wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 13. März 2017 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Wolfsberg (RRB Nr. 2286 vom 10. Oktober 1972) wird genehmigt. Gemäss § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) werden die beiden Fussnoten bezüglich des Gestaltungsplans Walsberg (RRB Nr. 2286 vom 10. Oktober 1972) in Art. 20 und der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse des kommunalen Baureglements gestrichen. 3. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 13. März 2017 beschlossene Änderung des Schµtzplans über die Kultur- und Naturobjekte (DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Wolfberg II, der Aufhebung des Gestaltungsplans Wolfsberg und der Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau ~nd Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Gestaltungsplans Wolfberg II, der Aufhebung des Gestaltungsplans Wolfsberg und der Änderung des Schutz plans über die Kultur- und Naturobjekte, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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.Erwägungen:
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund _der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 30. Januar 2017 wurde der Gestaltungsplan Wolfsberg II vom Amt für Raumentwicklung. vorgeprüft. Gegen die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsvorlagen betreffen ein Gebiet oberhalb von Ermatingen am Hang des Seerückens. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Wolfsberg II umfasst den südlichen Teil der Parzelle Nr. 1176 mit einer Fläche von circa 3.9 ha. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Ermatingen liegt das Gestaltungsplangebiet in der: Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW (Spezialbauzone) mit überlagernder Gestaltungsplanpflicht. Abgestützt auf den Gestaltungsplan Wolfsberg (RRB Nr. 2286 vom 10. Oktober 1972) wurde in den 1970er Jahren das Ausbildungszentrum Wolfsberg erstellt und in den letzten Jahrzehnten mehrfach ausgebaut. 1lm Jahre 2014 wu rde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, um zu klären, ob eine Sanierung oder ein Neubau im Bereich Schulungsund Kongressbau sinnvoll wäre. Die Ergebnisse zeigten, dass die Aufwendungen für eine Sanierung sehr hoch wären und mit einem Neubau die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen im Bereich Bildung, Schulung und Konferenzen deutlich besser abgedeckt werden können. Aufhebung Gestaltungsplan Wolfsberg Der rechtskräftige Gestaltungsplan Wolfsberg samt den drei Änderungen (~RB Nr. 1214 vom 8. November 1994, DBU-Entscheid Nr. 78 vom 11. August 2003 und DBUEntscheid Nr. 86 vom 13. Dezember 2011) wird deshalb ausser Kraft gesetzt und durch den neuen Gestaltungsplan Wolfsberg II ersetzt. Grundsätzlich können Nutzungspläne angepasst oder allenfalls aufgehoben werden , wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 21 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)). Aufgrund des Alters des rechtskräftigen Gestaltungsplans Wolfsberg und der Tatsache, dass sämtliche Sondernutzungspläne innert 1·5 Jahren an das neue Planungs- und Baugesetz angepasst werden müssen (§ 122 Abs. 1 PBG), können veränderte Verhältnisse bejaht werden . Gestaltungsplan W!Jlfsberg II Der Gestaltungsplan Wolfsberg II besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1 :500, den Sonderbauvorschriften, dem Beilageplan „Architektonisches Konzept", dem Beilageplan „Freiraumkonzept" und dem informativen Planungsbericht. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan Wolfsberg II die optimale Eingliederung der Bebauung in den besonderen ortsbaulichen Kontext.
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Dabei sollen die Anlage mit zugehöriger Umgebung als Ausbildungszentrum erhalten und die Erhaltung und fachgerechte Erneuerung des Gebäudeensembles mit den geschützten Kulturobjekten und dazugehörigen Freiraumanlagen gewährleistet werden. ·weitere Ziele des Gestaltungsplans Wolfsberg II sind die Erstellung von qualitativ hochwertigen Ersatzbauten und Anlagen im Bereich Schulung, Logistik, und Aussenanlagen mit optimaler Eingliederung in die empfindliche Landschaft und Respektierung der historischen Bauten. Zudem soll eine zweckmässige und reduzierte Verkehrserschliessung unter Beachtung der historischen Anlage gesichert werden. Um diese Ziele zu erreichen, wurden verschiedene Baubereiche für Hauptbauten bezeichnet. Diese dien.en der Erstellung der neuen Schulungs- u.nd Kongressbauten sowie zugehörigen Wohnbauten, der Sicherung der in den Jahren 2007-2009 erneuerten Hotelanlage und der Ermöglichung von Ersatzbauten für die bestehenden Wohnbauten im Südosten des Gestaltungsplanareals. Um die geforderte Qualität und Einpassung zu gewährleisten, wurden verschiedene Sonderbauvorschriften definiert. Zudem sind die Beilagepläne „Architektonisches Konzept" und „Freiraumkonzept" allgemeinverbindlich. Aus kantonaler Sicht ist mit dem breit abgestützten Planungsverfahren grundsätzlich eine koordinierte, ortsbaulich-architektonisch gute Entwicklung gegeben. Im Rahmen von verschiedenen Zwischenbesprechungen konnte das Bebauungskonzept optimiert werden. Insgesamt führt es zu einer kohärenten, architektonisch guten Gesamtanlage von Alt und Neu, mit interessantem Aussenraumkonzept. Der vo~erwähnte Zweckartikel des Gestaltungsplans und die zur Umsetzung des Zweckartikels getroffenen Regelungen erscheinen mit Blick auf§ 23 PBG insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Die Einhaltung des Grundtatbestandes kann bejaht werden. Mit.dem vorliegenden Gestaltungsplan wird nicht von der Regelbauweise abgewichen, da gemäss Art. 20 Abs. 2 des kommunalen Baureglements erhebliche bauliche Eingriffe, insbesondere Neu- und Anbauten, nur auf Grund eines Gestaltungsplanes zulässig sind. Der Gestaltungsplan stellt dementsprechend die Regelbauweise dar. In Art. 20 und in der Fussnote 9 der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse des kommunalen Baureglements wird auf den nun ausser Kraft gesetzten Gestaltungsplan Wolfsberg verwiesen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass mit der Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Wolfsberg und dem Erlass eines neuen Gestaltungsplans Wolfsberg II auch der Verweis im Baureglement anzupassen ist. Gemäss Schreiben des Gemeinderats Ermatingen vom 28. Juni 2017 wurde auf diese Anpassung verzichtet, da dies als unverhältnismässig erachtet werde und sich das Baureglement zur Zeit in Überarbeitung befinde. Da die Fussnote in Art. 20 und die Fussnote 9 der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse des kommunalen Baureglements dem vorliegenden Entscheid zur Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans Wolfsberg widersprechen, werden die beiden Fussnoten im kommunalen Baureglement nach Absprache mit der Gemeinde Ermatingen und Anhörung der Grundeigentümerschaft in Anwendung von § 5 Abs. 4 PBG durch das Departement für Bau und Umwelt ausser Kraft gesetzt. Die Gemeindebehörde wird einge-
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laden, diesem Umstand bei der laufenden Überarbeitung des Baureglements Rechnung zu tragen. Änderung des Schutzplans über die Kultur- und Naturobjekte Gemäss rechtsgültigem Schutzplan (DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004) befindet sich nördlich des Geltungsbereichs des Gestaltungsplans Wolfsberg II ein geschütztes N~turobjekt. Der betroffene Baum (Schutzobjekt B50) besteht jedoch seit circa 10 Jahren nicht mehr. Als Ersatz wird die bestehende Flügelnuss zwischen dem Schloss und dem Parquinhaus als geschütztes Naturobjekt (neues Schutzobjekt B50a) in den Schutzplan aufgenommen. Bei der Anpassung des Reglements der Schutzverordnung wurde die neu geschützte Flügelnuss mit der Nummer B50 statt B50a wie im Änderungsplan zum Schutzplan und dem Planungsbericht versehen. Dieser Fehler ist redaktionell zu bereinigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
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Gestaltungsplan Wolfsberg II Vom Gemeinderat erl assen am
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Dem faku ltativen Referendum gemäss §24 Abs. 3 PBG unterstellt Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
Strittmatter Partner AG 1Vadianstrasse37 [ 9001 St. Gallen
Strittmatte r Pa
T071222 4343 JF0712222609 www.strittmatter-partner.ch J info@strittmatter· partner.ch
520/503/400/03/G P_ Wolfsberg_ll_170313.dwg, Wo-Ds-clm/ckr/om
SSOO FRAUENFELD
SBV 1.
Art. 1 Gestaltungsplan Wolfsberg II
13.03.2017
Allgemeines Geltungsbereich
1
Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den Son-
derbauvorschriften, den Beilageplänen «Architektonisches Konzept», dem Beilageplan «Freiraumkonzept» sowie dem Planungsbericht. 2
Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften inkl. der Festlegungen der Beilagenpläne, sind für den Geltungsbereich verbindlich. Der entsprechende Planungsbericht dient der Erläuterung.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die optimale Eingliederung der Bebauung in den besonderen ortsbaulichen Kontext. Er verfolgt folgende Ziele: a) Den Erhalt der Anlage mit zugehöriger Umgebung als Ausbi ldungszentrum ; b) Den Erhalt und die fachgerechte Erneuerung des Gebäudeensembles mit geschützten Kulturobjekten und da zugehörigen Freiraumanlagen ; c) Die Erstellung von qualitativ hochwertigen Ersatzbauten und Anlagen im Bereich Schulung, Logistik und Aussenanlagen mit optimaler Eingliederung in die empfindliche Landschaft und Respektierung der historischen Bauten; d) Die Sicherung einer zweckmässigen und reduzierten Verkehrserschliessung unter Beachtung der historischen Anlage.
II.
Art. 3 Erschliessung
Verkehrserschliessung
1
Die Verkehrserschl iessung an das öffentliche Strassen netz (Wolfsbergstrasse) hat über die im Plan bezeichneten «Verkehrsflächen. intern» zu erfolgen.
2
Die Erschliessung der unterirdischen Sammelgarage ist innerhalb der bezeichne-
ten Fläche mit einer Privatzufahrt zu gewährleisten. Die Zu- und Wegfahrt ab der Wolfsbergstrasse zur unterirdischen Sammelgarage ist zweispurig auszuführen. 3
Die Anlieferung hat im bezeichneten Bereich ab der Wolfsbergstrasse bzw. über
die internen Verkehrsflächen zu erfolgen.
Art. 4 Ruhender Verkehr
1
Für die gesamte Anlage sind die notwendigen Autopa rkfelder in der unterirdischen Sammelgarage und oberirdisch im bezeichneten Bereich anzuordnen. Die Plätze für Mitarbeiter sind innerhalb der unterirdischen Sammelgarage anzuordnen. 2
Die erforderlichen Veloparkfelder für die Anlage sind gut zugänglich innerha lb der unterirdischen Sammelgarage oder in den Gebäuden anzuordnen.
Art. 5 Fusswege
1
Zu den Gebäudezugängen des Schulungs- und Kongressbaus sowie zur Hotelan-
lage ist mindestens ein Fussweg behindertengerecht auszugestalten. Die Zugänge zu den geschützten Gebäuden (Kulturobjekte) dürfen von dieser Gesetzgebung abweichen . 2
Art. 6 Notzufahrt
Im bezeichneten Bereich ist der bestehende öffentliche Fussweg zu erhalten.
Die Notzufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge erfolgt über die interne Verkehrsfläche sowie den bezeichneten Bereich. Die Fahrbahn muss ei ne minimale Breite von 3.50 m und eine minimale lichte Höhe von 4.00 m aufweisen und jederzeit befahrbar und. auf eine Gewichtslast von mindestens 18 t ausgelegt sein. Die Notzufahrt ist als mindestens 1.50 m breiter, befestigter Weg mit seitlich unbefestigten. befahrbaren Banketten (z.B. Schotterrasen oder Rasengittersteine) zu gesta lten.
III.
Art. 7 Bebauung
Baubereich allgemein
1
Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten. Die Bauten dürfen die im Plan festgelegten maximalen Gesamthöhen (h) bzw. Fassaden höhen für die Talfassade pro Baubereich nicht überschreiten. Unterschreitungen sind zulässig, soweit dadurch das Konzept nicht beeinträchtigt wird. Vorspringende, über die Baubereiche hinausragende Gebäudeteile sind mit Ausnahme von Dachvorsprüngen nicht zulässig. 2
Ausserhalb der Baubereiche sind keine Bauten zulässig. Davon ausgenommen sind Kleinbauten für Notausgänge und Velounterstände. Für diese Bauten gilt eine Ge-
samthöhe von max. 2.50 m.
Art. 8 Baubereich A (Al, A2, A3,
1
A4, AS und A6)
schliesslich innerhalb der Baubereiche A erstellt werden. Unterschreitungen sind zu-
Schulungs- und Kongressbauten sowie zugehörige Wohnbauten dürfen aus-
lässig, soweit dadurch das Architekturkonzept erhalten bleibt. 2
Innerhalb der Baubereiche A dürfen die Schulungs- und Kongressbauten als ein
grosser zusammenhängender Gebäudekomplex ausformuliert werden. 3 4
Innerhalb des Baubereichs A3 sind zusätzlich Bauten mit Hotelnutzung zulässig. Innerhalb des Baubereichs AS sind das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss auf
die speziell bezeichnete Baulinie zurückzusetzen. Im 2. Obergeschoss sind Balkone und Terrassen im speziell bezeichneten Bereich auszubilden.
Art. 9 Baubereich B (Bl, B2 und
1
Bauten mit Hotelnutzung sind innerhalb der Baubereiche B erlaubt.
B3)
2
Innerhalb der Baubereiche B dürfen die Hotelbauten als ein grosser zusammen-
hängender Gebäudekomplex ausformuliert werden. 3 Balkone sind innerhalb der Baubereiche B zulässig.
Art. 10 Baubereich C
1
2
Die bestehenden Wohnbauten dürfen ersetzt werden. Im Baubereich C dürfen Bauten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, er-
stellt werden. 3 4
Balkone sind innerhalb des Baubereichs C zulässig. In den Baubereich C haben zulässige Ersatzneubauten den architektonischen Aus-
druck der bestehenden Hotel- bzw. Schulungs- und Kongressbauten zu übernehmen.
Art. 11 Baubereich D
Im Baubereich D dürfen nur überdeckte, eingeschossige Bauten, die zur Nordseite offen sind und dem Unterhalt dienen, erstellt werden.
Art. 12 Baubereich Überdachung
1
Innerhalb des Baubereiches Überdachung ist eine gedeckte Verbindungsbaute zu-
lässig. Über die gesamte Länge ist ein Dachvorsprung von max. 1.50 m erlaubt. 2
Für diese Baute gilt eine Gesamthöhe (h) von max. 4.00 m.
13 weitere Artikel
Art. 13 Anordnungsbereich unter·
Unterirdische Bauten dürfen ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Anordnungs-
irdische Bauten
bereiches erstellt werden. Technisch notwendige Bauteile wie Luftschächte für Nachtstromöffnung, Lichtschächte, Fluchttreppen und dergleichen dürfen ausserhalb dieser Begrenzung liegen.
Art. 14 Baute, abzubrechen
Vor der Realisierung der jeweiligen Neubauten sind die bezeichneten Bauten in den Baufeldern A und C abzubrechen.
Art. 15 Architektonische
Gestaltung
1
Sämtliche Bauten in den Baubereichen A, Bund C haben eine hohe architektoni -
sche Qualität und den gleichen architektonischen Ausdruck aufzuweisen. Die Balkone und Terrassen sind arch itekton isch und gestalterisch sorgfältig ins Fassaden bild der Bauten zu integrieren . 2
Das architektonische Konzept ist in Bezug auf das Prinzip der Fassadengestaltung
und -gliederung, Balkonausgestaltung sowie Ausrichtung und Geschossigkeit der Bauten verbindlich. 3
Das Farbkonzept der Schlossanlage darf nicht konkurrenziert werden. Im Bau bewilligungsverfah ren ist ein detailliertes Gestaltungs-, Material- und Farbkonzept einzureichen und bewilligen zu lassen.
Art. 16 Dachgestaltung
1
2
3
In den Baubereichen A, Bund C sind nur Flachdächer zu lässig. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Zulässigkeit der Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie in den Baubereichen
A, Bund C richtet sich nach Art. 18a RPG. Die jeweils gültige Richt linie des Kantons Thurgau «Solaranlagen richtig gut» ist zu berücksichtigen. 4 Die Flachdächer der obersten Geschosse dürfen nicht als Dachterrasse genutzt werden.
IV.
Umgebung
Art. 17 Al/gemeine Umgebungs-
fläche
1
Die allgemeinen Umgebungsflächen sind offen und mit Ausnahme der Erschliessungsflächen als Rasen- und Wiesland zu gesta lten. Innerhalb dieser Fläche werden
ausschliesslich standortgerechte und einheimische Baum- und Straucharten erlaubt. Nach Möglichkeit sind die notwendigen Erschliessungsflächen sickerfäh ig auszubilden. 2
Das Prinzip der Aussenraumgestaltung des gesamten Areals hat sich inbesondere in Bezug auf die historische Gartengestaltung im Umfeld des Schlosses, des Parquinhauses, der Kapelle und der Remise sowie in Bezug auf den Zwischenbereich «Schloss und Neubau inkl. Umgebungsgestaltung» und im Innenhof des Hotels verbindlich nach dem Bei lageplan «Freiraumkonzept» zu richten . 3
Art. 18 Schlossgarten
Ständige oder wechselnde Kunstwerke sind auf dem ganzen Areal erlaubt.
1
Die Struktur des geometrisch gestalteten Gartens in barocker Manier ist zu erha lten . 2
Bei Eingriffen in den Bestand sowie Neugestaltungen und Ergänzungen ist der Beilageplan «Freiraumkonzept» zu beachten.
Art. 19 Englischer Garten
1
Die Struktur des heckengefassten Gartens mit Wasserbecken, Staudenpflanzungen, Wegen aus Sandsteinplatten und Kies sowie die Topografie sind zu erhalten . 2
Die kleinen Sitzplätze und zugehörige Bepflanzung dürfen entfernt werden.
3
Die flankierenden Obst-Laubengänge sind zu erhalten und zu pflegen. Der Ersatz des Obstgartens durch geeignetere Baumarten ist erlaubt.
4
Der Ersat z der Buchshecken aufgrund von Schäd lingsbefall oder Pilzkra nkheiten durch taugl iche Pflanzenarten ist erlaubt, sofern dadurch die Erscheinungsform nicht wesentlich beeinträchtigt wird..
Art. 20 Übergang historische Anlage/ Neuanlage
1
Die bestehenden Föhren sind zu erhalten oder zu ersetzen, sofern der Erhalt aus bautechnischen Gründen, Gründen der Verhältnismässigkeit und der Erhalt aufgrund
von Pflanzenkrankheiten nicht ausführbar ist. 2 Der Übergang zwischen der historischen Anlage und der Neuanlage ist landschaftsarchitektonisch besonders sorgfältig zu gestalten. 3
Der Bau von Stützmauern ist bis max. 1.00 m über dem gestalteten Terrain zulässig, sofern sie dem Erhalt von Bäumen und der besseren Eingliederung der verschiedenen Bauten bedingten, topografischen Ebenen dienen.
Art. 21 Innenhof Hotel
Der Charakter der Gestaltung des Innenhofs ist im Wesentlichen zu erhalten.
Art. 22 Umgebung Ost
1
Südlich der Schulungs- und Kongressbauten darf eine befestigte Zufahrt zur Anlieferung erstellt werden. Die Einfüllstützen für die Pelletsanlieferung dürfen versetzt werden. 2 Am östlichen Rand der Rebgasse (Flurweg) dürfen zwei Senkmulden und ein Lagerplatz für Kies als Ersatz für die Mulden beim Parkplatz erstellt werden. Im Bereich der Mulden und des Parkplatzes darf eine freiwachsende Hecke aus standortgerechten, einheimischen Sträuchern und einzelnen, hochstämmigen Bäumen gepflanzt werden. 3 Die bestehende Bepflanzung entlang der Rebgasse kann entfernt und durch eine organisch geschnittene Hecke mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern ersetzt werden.
Art. 23 Hangkante
Terrainveränderungen und -anpassungen in der Grössenordnung von max.+/- 1.00 m sind erlaubt. Die bestehende Geländekote im Norden darf geringfügig verändert werden.
Art. 24 Aussenaufenthaftsbereich
Seminarraum
Nördlich des bestehenden Hoteltraktes (Bl) und dem Baufeld A2 und AS sind Terrainabtragungen bis auf Kote UG des Baufelds AS zulässig. Nördlich des Baufeldes AS darf eine Baumgruppe oder ein Einzelbaum gepflanzt werden. Die Verwendung von fein abgestuften Stützmauern aus Kunst- oder Naturstein zur Terrassierung ist zulässig.
V.
Übriges
Art. 25 Abfallsammelstelle
520/503/400/02/SBV_ A_ 170313.docx
1
Die Sammelstelle für den Kehricht ist am bezeichneten Standort anzuordnen. ' An den bezeichneten Standorten sind Senkmulden für Grüngutabfälle zulässig. Sie müssen sich sorgfältig in die Umgebung einpassen.