Baureglement
Herdern
Document
- Numer
- DBU 28
- Vischnanca
- Herdern
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 21-06-2017
- En vigur dapi
- 01-07-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Herdern
Baureglement
Genehmigung
1. Öffentliche Auflage vom 08.02.2016 bis 27.02.2016 Von der Gemeindeversammlung erlassen am 09.06.2016 Geringfügige Änderungen vom Gemeinderat beschlossen am 24.01.2017 2. Öffentliche Auflage vom 06.03.2017 bis 25.03.2017
Die Auflage untersteht gemäss § 4, Abs . 2 PBG dem fakultativen Referendum
Die Gemeindeschreiberin:
.•.
セᄋ@
Corinne Bolzli
vom
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt
am :
1. Ju,Ll LO ft
REGIO FRAUENFELD
bhateam ingenieure ag, Frauenfeld
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Baureglement Herdern
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 3 Zuständigkeiten
II.
NUTZUNGSZONEN
4
Art. 4 Zoneneinteilung
Art. 5 Masstabelle
A. Bauzonen
6
Art. 6 Wohnzonen
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 Dorfzonen
Art. 9 Weilerzone
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
B. Landwirtschaftszonen
6
Art. 11 Landwirtschaftszone
Art. 12 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen
135 weitere Artikel
Art. 13 Landwirtschaftszone Rebbau
C. Schutzzonen
6
Art. 14 Landschaftsschutzzone
Art. 15 Naturschutzzone
D. überlagernde Zonen
7
Art. 16 Zone für archäologische Funde
Art. 17 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 18 Gefahrenzone
111.
BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN
7
A. Nachhaltiges Bauen
7
Art. 19 Haushälterische Bodennutzung
Art. 20 ökologischer Ausgleich
Art. 21 Künstliche Beleuchtung
B. Besondere Abstände
7
Art. 22 Grenzabstand
Art. 23 Gebäudeabstand
C. Bauen an Hanglagen
9
Art. 24 Bauen an Hanglagen
D. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
9
Art. 25 Gebäude, Bauten und Anlagen
Art. 26 Dachlandschaft
Art. 27 Aussenraum
Art. 28 Terrainveränderung
E. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
10
Art. 29 Allgemein
Art. 30 Dächer
Art. 31 Fassaden
F. Parkierung für Fahrzeuge
11
Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge
G. Nebennutzflächen
11
Art. 33 Nebennutzflächen
Art. 34 Kehrichtbeseitigung
IV.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
11
Art. 35 Ausnahmebewilligung
V.
SCH LUSSBESTI MM U NG EN
Art. 36 Zonenbezeichnung
Art. 37 Anwendung bisherigen Rechts
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 39 Inkrafttreten
Stand 26.01.2017
12
Baureglement Herdern
Hinweis: Die rechte Spalte enthält Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (keine Rechtsverbindlichkeit)
Anhang
A
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
B
Abkürzungsverzeichnis
C
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB, Abstände Strassen -Wald - Gewässer
Stand 26.01.2017
Seite 3
Seite 4
Baureglement Herdern
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 , 3 RPG Ziele und Grundsätze
1
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.
2
Art. 18 PBG, Baureglement
Art. 10 TG NHG, geschützte Objekte
Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Herdern.
Art. 2
Art. 8 PBG, Planungspflicht, Leistungs-
Bestandteile der Kommunalplanung
vereinbarung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 10 TG NHG, geschützte Objekte
Art. 3
Art. 4 PBG, Zuständigkeit Gemeinde
Zuständigkeiten
Art. 36 PBG, Ersch/iessungspflicht
1
Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. 2
Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.
II.
NUTZUNGSZONEN
Art. 4 Zoneneinteilung
Art. 17 PBG, Zanenplan
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Herdern vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Abk.
ES
A. Bauzonen Wohnzonen 1/2a
w
II
Wohn- und Arbeitszone 2
WA
III
Dorfzonen 2/3
D
III
Weilerzone
We
III
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
III
Landwirtschaftszone
L
III
Landwirtschaftszone für bes . Nutzungen: Pflanzenbau
LP
III
Landwirtschaftszone für bes. Nutzungen: Tierhaltung
LT
III
Landwirtschaftszone Rebbau
LR
III
Landschaftsschutzzone
Ls
III
Naturschutzzone
Ns
III
B. Landwirtschaftszonen
c. Schutzzonen
D. Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde
Ar
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Gp
Stand 26.01.2017
Art. 43 LSV, Empfindlichkeitsstufen
Baureglement Herdern
Art. 5 Seite 5
Masstabelle
Zone
Ab-
Geschoss-
Dach-
Fassaden-
trauf-
giebel-
max.
Grenz-
kürzung
flächen-
form
höhe(FH)
seitige
seitige
Gebäude-
abstand
ziffer
2),3),4)
Fassaden-
Fassaden-
länge
klein / gross
höhe
höhe
(FHtr)
(FHgi)
-
-
5.0
9.5
25
4.0 / 5.0
30
4.0 / 5.0
{GFZ)
Wohnzonen W
Wohn- und Arbeitszonen WA Dorfzonen Weilerzone
Wl
0.55
W2a
0.5
WA2
0.75 l)
-
SD
-
FD/PD
10.5
-
-
SD
-
8.0
12.5
FD/PD
11.5
-
-
SD
-
9.0
13.5
40
4.0 / 5.0
8 12.5 '
35 SJ
4.0 / 4.0
40 30 S)
51
4.0 / 4.0
45
5.0 / 5.0
D2
-
SD
-
D3
-
SD
-
10.0
14.5
We
-
SD
-
8.0 81
12.5 81
FD/PD
13.5
-
-
SD
-
11.0
15.5
FD/PD
10.50
-
SD
-
8.0
FD/PD SD FD/PD
7.5
-
-
SD
-
5.0
9.5
FD/PD
10.5
-
-
SD
-
8.0
Oe
-
Landwirtschaftszone
L
-
L-zone für besondere Nutzung: Pflanzenbau
LP
-
L-zone für besondere Nutzung: Tierhaltung
LT
-
Landwirtschaftszone Rebbau
LR
-
Landschaftsschutzzone
Ls
-
Naturschutzzone
Ns
-
SO =Schrägdach
PD =Pultdach
7.5
8 8.0 '
Zone für öff. Bauten und Anlagen
FD = Flachdach
FD/PD
---- ----
81
12.5
81
12.50
-
-
-
10.0
14.5
12.5 8!
81
-
40
91
4.0 / 4.0 71
4.0 / 4.0 .,
-
5.0 / 5.0
80
5.0 / 5.0
-
-
40
91
4.0 / 4.0 ,,
-
-
- =keine Festlegung
lJ kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 2
! Für Flachdachbauten (FDJ gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem . § 29 PBV bebaubar.
3
! Für Schrägdachbauten (SO) gilt die trau/seitige und giebelseitige Fassadenhöhe.
4
! Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBVauszuführen.
sJ gilt für Wohngebäude. 5
! gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m
7
! gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m
BJ Für landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil + 3.0 m. 9
! landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil max. 80 m
Flachdach (FD)
Schrägdach (SD)
Pultdach (PD)
giebe lseitige Fassadenhöhe {Fhgi)
2.Sm
Dachgesc
be im Ba u eines AG
ss DG
kl . Kn iestock
max. l.Om t - - - - - - - - - ;
VG
Fassadenhöhe (FH)
VG
Fassadenhöhe (FH)
VG tr<iufseitige
VG
VG
VG
Vollgeschoss VG
VG
VG
UG
UG
' iuntergeschoss UG
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Stand 26.01.2017
'
!
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Fassadenhöhe (Fhtr)
Baureglement Herdern
A.
Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen
1
Seite 6
Art. 5 PBV, Wohnzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.
2
Die Wohnzone Wl ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. Häuser mit Einliegerwohnungen, die über einen eigenständigen Wohnungszugang und einen zugeordneten privaten Aussenraum verfügen, sind ebenso zulässig.
Art. 7 Wohn- und Arbeitszone
Art. 7 PBV, Wohn- und Arbeitszonen
Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.
Art. 8 1
Dorfzonen
Art. 6 PBV, Dorfzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
2
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
Art. 9 Weilerzone
Art. 6 PBV, Weiterzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
Art. 10 1
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 9 PB V, Zonen für öffentliche Bau-
ten und Anlagen
Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
2
Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen . B.
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
1
Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV.
Art. 12 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen
1
Es gelten die Bestimmungen von § 12 PBV.
2
Der Nutzungszweck der jeweiligen Zone wird im Zonenplan bezeichnet: a) Pflanzenbau b) Tierhaltung
Art. 13 1
Art. 11 PBV, Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone Rebbau
Art. 12 PBV, Landwirtschaftszonen für
besondere Nutzungen
Art. 16a Abs. 3 RPG
Art. 60 LwG, Weinwirtschaft
Die Landwirtschaftszone Rebbau ist für die rebbauliche Nutzung bestimmt.
2
Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche zur Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind . C.
Schutzzonen
Art. 14 Landschaftsschutzzone
Art. 13 PBV, Landschaftsschutzzonen
Es gelten die Bestimmungen von§ 13 PBV.
Art. 15 Naturschutzzone
Art. 14 PBV, Naturschutzzonen
Art. 1 TG NHG, Ziele
Es gelten die Bestimmungen von§ 14 PBV.
Stand 26.01.2017
Art. 10 TG NHG, Geschützte Objekte
Baureglement Herdern
D.
Überlagernde Zonen
Art. 16 Zone für archäologische Funde
Seite 7
Art. 18 PB V, Zonen für archäologische
Funde
Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.
Art. 17 TG NHV §§ 46-50
Art. 20 PBV, Zonen mit Gestaltungs-
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
planpflicht
Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.
Art. 18 Gefahrenzone
Art. 20 PBG, Gefahrenzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV
III.
BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN
A.
Nachhaltiges Bauen
Art. 19 Haushälterische Bodennutzung
Art. 21 PBV, Gefahrenzonen
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 20 Ökologischer Ausgleich
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb Art. 18b Abs. 2 NHG BG, Ökologischer Ausgleich des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind:
Art. 3 RPG, Planungsgrundsätze
2
- nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m über- § 11 TG NHG, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich steigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden. - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen.
Art. 21 Weisungen Pflanzenschutzdienst
Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)
Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. B.
Besondere Abstände
Art. 22 Grenzabstand
Art. 1 USG, Zweck
Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005} Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum
§§ 74-77 PBG, Abstände §§ 40-45 StrWG, Abstände
gegenüber Strassen
1
In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach
Art. 4 FIGG, Einzäunungen
Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der
Art. 5 FIGG, Pflanzungen
kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende
Art. 22 PBV, Kleinbauten, Anbauten
Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und § 23 PBV, Unterniveaubauten eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. § 27 PBV, Untergeschosse
Stand 26.01.2017
Baureglement Herdern
Seite 8
2
An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.
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Unt crnivc ouboutc
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3
Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
!Grenze Grenzabstand
2.0 m
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An baute
Un teri rdische
1
i'--------- - ----'
4
Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden.
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1/2 H bis max. 1.80 m
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Höhe
11!
C!l
5
Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten . Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten und sind in der § 7 FIGG, Messweise Höhe nicht beschränkt.
6
max. ! 1.20 m mind .
... 3.0m ....
Art. 23 1
Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
Wenn keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der
2
Art. 30 PBV, Gebäudeabstand
Brandschutzvorschriften {VKF}
Art. 77 PBG, Näherbaurecht
1
zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden . ' Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäu - 1 den auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, ᄋセ@ Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind.
3
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1
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1
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Gebäudeabstand mind. 3.0 m
Stand 26.01.2017
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Baureglement Herdern
C.
Bauen an Hanglagen
Art. 24 Bauen an Hanglagen
1
Bauten in geneigtem Gelände erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassaden höhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassaden höhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächen kleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 2 Bei Schrägdächern ist der First parallel zum Hang anzuordnen.
3
Seite 9
Art. 29 PBV, Attikageschosse
Art. 39 PBV, Terrassenhäuser
Art. 72 Abs. 1 PBG, Baureif e
gieberse1tige
lraulse1tlge FnnadonhOhe FHtr befg!e:ihg 1
Fa u.adenhOhe Fltgl berg se1llg
'
Bei Pultdächern ist der First parallel zum Hang und hangseitig anzuordnen.
4
Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein .
/
W FassadenhOhe g iH>elsetbge
traufse119e
FHg1
Fa ssaclenhohe FHlr berg seitig •
t.r aufse;hge FassaclenhOhe FH tr
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Terrainhöhe bergseitig
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- - - · Flächenkleinst es Rechteck
D.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 25 Gebäude, Bauten und Anlagen
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksi chtigen:
§ § 78 und 79 PBG, Gestaltung
- die bestehende benachbarte Bebauung - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.
Art. 26 Dachlandschaft
1
Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2
Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft Yi der Gebäudelänge nicht überschreiten.
St and 26.01.2017
Summe a =max. 1/2 L
Baureglement Herdern
Art. 27 Seite 10
Aussenraum
1
Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2
Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen . Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken .
3
Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden .
Art. 28
Art. 11 StrWV, Oberflächenwasser
SN 640 050, Grundstückzufahrten
Terrainveränderung
1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung, Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstl iche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
Art. 79 PBG, Terrainveränderung
bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere ャ ヲNLセ@ Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen . Kün... ... stliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischen: ma. iom ' ! , bermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 2
3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. E.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
Art. 29 Allgemein
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•
mind . 0.6 m
J .. セ@
:
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1
>•s· ...,. mimt. 0 .6 m
1
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussen raumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren . Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen . 2
Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.
Art. 30 Dächer
1
Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen . Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten . Das Dach muss allseitig vorspringen . Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden . 2
Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft :X der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.
3
Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 2 1.0 m (Lichtfläche) nicht übersteigen.
4
Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5
Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
Stand 26.01.2017
a =max. 2.5 m Summe a =max. 1/3 L
Baureglement Herdern
Art. 31 Seite 11
Fassaden
1
Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.
3
Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. F.
Parkierung für Fahrzeuge
Art. 32 Parkierung für Fahrzeuge
1
Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.
2
Art. 88 PBG, Parkfelder, Verkehrsflä-
chen
Art. 34 PBV, Privilegierte Parkierungs-
anlagen
Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 2 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten.
Art. 12 StrWV, Zufahrten, Zugänge
3
SN 640 281, Parkieren
Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen . G.
Nebennutzflächen
Art. 33 Nebennutzflächen
Art. 46 StrWG, Abstellplätze und
Garagen
2
SN 640 065/066, Veloparkierung In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinVeloparkierung, Handbuch {ASTRA same Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zwei2008} räder vorzusehen . Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3
In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
4
Für Spiel- und Freizeitflächen gelten die Bestimmungen von § 86 PBG.
Art. 34 Kehrichtbeseitigung
Art. 86 PBG, Spiel- und Freizeitflächen
Art. 91 PBG, Kehrichtbeseitigung
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach
Art. 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind,
kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
IV.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
§§ 98 - 111 PBG, Bewilligungsverfahren
1
Art. 35 Ausnahmebewilligung
Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.
Stand 26.01.2017
Art. 92 PBG, Ausnahmen
Baureglement Herdern
V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36 Zonenbezeichnung
Seite 12
Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Herdern werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher
Bezeichnung neu
Wl
Wohnzone
Wl
W2
Wohnzone
W2a
Wohnzone
WG2
Wohn- und Gewerbezone
WA2
Wohn- und Arbeitszone
D
Dorfzone
D2
Dorfzone
Dk3
Dorfkernzone
D3
Dorfzone
Wohnzone
Wz
Weilerzone
We
Weilerzone
Oe
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Lw
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung
L
Landwirtschaftszone
LwBN
LP/LT
Landwirtschaftszone für besondere Nutzung: Pflanzenbau/ Tierhaltung
Rb
Rebbauzone
LR
Landwirtschaftszone Rebbau
Ls
Landschaftsschutzzone
Ls
Landschaftsschutzzone
Ns
Naturschutzzone
Ns
Naturschutzzone
Ar
Zone archäologischer Funde
Ar
Zone für archäologische Funde
Gp
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
Gp
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 37 Anwendung bisherigen Rechts
Art. 56 PBV, Anwendung bisherigen
Rechtes
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen .
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgender Erlass wird aufgehoben : - Baureglement vom 09.03.2004 (RRB Nr. 32)
Art. 39 Inkrafttreten
Das Baureglement tritt mit dem lnkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft .
St and 26.01.2017
Art. 6 PBG, Inkraftsetzung
Baureglement Herdern
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Anhang A
Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien
Bundesrecht
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
210
NHG / NHV BZG
BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
451/451.1 520.1
RPG / RPV EnG / EnV
Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung
700 / 700.1 730.0 / 730.01
USG UVPV
Umweltschutzgesetz mit Verordnungen
814.01
StFV
TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG/WaV
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
814.011
Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle
814.012 814.600
Luftreinha lte-Verordnu ng
814.318
814.41 Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung 814.710 Gewässerschutzgesetz mit Verordnung
814.20 / 814.201
Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung
822.11 832.311
Landwirtschaftsgesetz
910.1 921.0 / 921.01
Waldgesetz mit Verordnung
Kantonales Recht
131.1
GemG VRG
Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
NHG / NHV
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung
PBG / PBV
Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung
700 / 700.1 708.1/708.11
Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung
721.1/721.11 725.1/725.10
ENG/ ENV
Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung
731.1/731.11 814.0-8
FIGG WaldG / WaldV
Gesetz über Flur und Garten
913.1 921.1/921.11
StrWG / StrWV
Stand 26.01.2017
Waldgesetz mit Verordnung
170.1 450.1 450.11
Baureglement Herdern
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Normen und Richtlinien
Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000
Hindernisfreie Bauten {Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung {Ausgabe 2012)
SN 640 066
Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen {Ausgabe 2011)
SN 640 281 SN 640 291a
Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen {Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)
SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181
Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau
SIA 358
Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau
SIA 380/1
Heizungsanlagen in Gebäuden
SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS
B
Nachhaltiges Bauen - Hochbau
Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Abkürzungsverzeichnis
ASTRA BAFU
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt
DBU FIGG
Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten
GO
Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung
IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA
Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung
SN
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV)
SR
Systematische Sammlung des Bundesrechts
StrWG / StrWV TVA USG VKF
Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
vss
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
C
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV - IVHB, Abstände Strassen - Wald - Gewässer
Siehe separate Beilage
Stand 26.01.2017
Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB Abstände Strassen – Wald – Gewässer
Anhang zum Baureglement
BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld
Stand 26.01.2017
Anhang zum Baureglement
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Inhaltsverzeichnis A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
Terrain 1.1. Massgebendes Terrain
2.
Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten
3.
Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile 3.5. Rückspringende Gebäudeteile
4.
Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite
5.
Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe 5.2. Kniestockhöhe 5.3. Lichte Höhe 5.4. Geschosshöhe
6.
Geschosse 6.1. Vollgeschosse 6.2. Untergeschosse 6.3. Dachgeschosse 6.4. Attikageschosse
7.
Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand 7.3. Baulinien 7.4. Baubereich
8.
Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Geschossflächenziffer
B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Anhang zum Baureglement
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A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1. Terrain 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude 2.1. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2. Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
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2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Art. 23 PBV
Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten.
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3. Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2. Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3. Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
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3.4. Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Art. 24 Absatz 1 PBV
Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.
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3.5. Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
Art. 24 Abs. 2 PBV
Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.
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4. Längenmasse 4.1. Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. 25 PBV
Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
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5. Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. 5 , Fussnote 2, 3, 4 BauR
2) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. 3) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 4 Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen.
5.1.1. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen
Art. 24 BauR: Bauen an Hanglagen
1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der bergund talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. 2 Bei Schrägdächern ist der First parallel zum Hang anzuordnen. 3 Bei Pultdächern ist der First parallel zum Hang und hangseitig anzuordnen. 4 Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.
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5.2. Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Art. 28 PBV
1 Dachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Art. 26 Abs. 4/5 PBV
4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.
5.4. Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens.
Art. 26 Abs.2/3 PBV
2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.
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6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Art. 39 PBV
Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.
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6.2. Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
Art. 27 PBV
Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.
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6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
Art. 28 PBV
1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten. 2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.
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6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Art. 29 PBV
Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
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7. Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Art. 31 PBV
1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
Art. 22 BauR, Grenzabstände
5m
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7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. 30 PBV
1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
Stand 26.01.2017
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7.3. Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4. Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Stand 26.01.2017
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8.2. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Art. 32 PBV
Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden.
Art. 34 PBV
1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. 2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflächenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht werden.
Art. 35 PBV
Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 10 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1.0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 20 % bei der Geschossflächenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger einhalten.
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Die Geschossflächen nach Definitionen der Norm SIA 416 Geschossfläche GF Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in: A. Nettogeschossfläche NGF Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF. B. Nutzfläche NF Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in: C. Hauptnutzfläche HNF Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. D. Nebennutzfläche NNF Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume. Verkehrsfläche VF Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Funktionsfläche FF Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und - Tankräume. Konstruktionsfläche KF Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm.
Stand 26.01.2017
Anhang zum Baureglement
Seite 20
B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG)
Stand 26.01.2017
Anhang zum Baureglement
Seite 21
Stand 26.01.2017
Anhang zum Baureglement
Seite 22
Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
Abstand gegenüber Gewässern gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
Stand 26.01.2017
Anhang zum Baureglement
Seite 23
Stand 26.01.2017