Wohnpark Rebenacker

Plan d'utilisaziun spezial · Muenchwilen

Document

Numer
33
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Muenchwilen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
16-08-2017
En vigur dapi
30-08-2017

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

9971-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. August 2017

Entscheid Nr. 33 0142/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Münchwilen Gestaltungsplan Wohnpark Rebenacker

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat am 16. Mai 2017 beschlossene Gestaltungsplan Wohnpark Rebenacker .wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach 185, 9542 Münchwilen, unter Beilage von vier Exemplaren des Gestaltungsplanes Wohnpark Rebenacker, mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar des Gestaltungsplanes Wohnpark Rebenacker mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 ersucht der Gemeinderat Münchwilen um Genehmigung des Gestaltungsplanes Wohnpark Rebenacker. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 27. März 2017 vorgeprüft. Der Gemeinderat hat diesen am 16. Mai 2017 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 9. Juni 2017 bis 29. Juni 2017 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

Ganzen Text zeigen

Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzellen Nrn. 894, 895 und Teilflächen der Parzellen Nrn. 176 und 797. Der Perimeter weist eine Fläche von ca. 7'000 m2 auf und liegt vollständig in der Wohnzone W3. Im Zonenplan der Gemeinde Münchwilen ist das Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Areal lieg direkt neben dem Regionalen Alterszentrum Tannzapfenland und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Frauenfeld-Wil-Bahn. Die Parzellen sind im Besitz der Politischen Gemeinde Münchwilen und der Volkschulgemeinde

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Thurgau"'~ 2/3

Münchwilen. Für die Überbauung des Gestaltungsplangebietes wurde 2013 die Genossenschaft „WIA - Wohnen im Alter" gegründet. Die Genossenschaft verfügt über einen Baurechtsvertrag, welcher sie verpflichtet, die Wohnungen altersgerecht auszugestalten und sie nur an Menschen im Alter von über 50 Jahren zu· vermieten oder zu ver~ kaufen. Mit dem Gestaltungsplan sollen unter anderem eine überdurchschnittliche architekton ische Gestaltung und eine hohe Wohnqualität sichergestellt und ein attraktive_r offener Freiraum geschaffen werden . Basierend auf einem Variantenstudium wurde eine Bebauung mit vier Punktbauten entwickelt, welche gedreht, gespiegelt und mit gestaffelten Höhen angeordnet sind. Im Gestaltungsplan sind für die Punktbauten vier Baubereiche festgelegt. In den Baubereichen A 1 und A2 sind vier Geschosse zulässig, in den Baubereichen 81 und B2 nur drei Geschosse. Durch die Anordnung der vier Punktbauten entsteht ein Innenraum, welcher als Aufent:haltsort parkähnlich ausgestaltet wird . Die Parkierung für .die Bewohner erfolgt in ·e iner Tiefgarage mitje einem Parkplatz pro Wohnung . Für Besucher ist ein Baubereich mit oberirdischen Parkfeldern in der östlichen Ecke des Gestaltungsplangebietes vorgesehen. Der Gestaltungplan sichert einen öffentlichen Fuss- und Radweg und einen öffentlichen Fussweg, welche quer durch das Areal führen. Damit wird die vom kommunalen Richtplan geforderte Ergänzung des Langsamverkehrsnetzes umgesetzt. Als Grundlage für den Gestaltungsplan und das nachfolgende Bauprojekt wurde ein Freiraumkonzept erarbeitet. Die wichtigsten Elemente des Freiraumkonzeptes sind im Gestaltungsplan festgelegt. Der Gestaltungsplan weicht von der Regelbauweise ab. Dank des gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingepassten Bebauungskonzeptes, der einheitlichen Gestaltung der Dächer, Fassaden und Aussenwohnbereiche sowie des sorgfältig ausgearbeiteten Umgebungskonzeptes, ist eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gewährleistet. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass der Perimeter des Gestaltungsplanes im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet liegt. Da die vorgesehenen unterirdischen Bauten allenfalls ins Grundwasser zu liegen kommen , sind mit dem Baugesuch folgende Grundlagen einzureichen: hydrogeologisches Gutachten , Schnitte senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspigel), Gebäudekoten und Aushubtiefen; ggf. Gesuch für die Einbauten ins Grundwasser, ggf. Nachweis der Durchflusskapazität, ggf. Baugruben- und Absenkungskonzept, ggf. berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung.

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Thurgau~~ 3/3

Im Rahmen der verwaltungsinternen haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gestaltun_gsplan Wohnpark Rebenacker angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und .eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

17. AUG. 2017

9971-S-1.pdf

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Politische Gemeinde Münchwilen TG

Gesta ltu ngspla n Wohnpark Rebe11acker Sonderbauvorschriften Vom Gemeinderat erlassen am 16_Mai 2017

Dem fakultativen Referendum. gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.

J3

"fb. 0 8. '201-7-

- - - - - - - - - - - - -KANTON-THURGAU_ _ DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

Strittmatter Partner AG J vadianstrasse 37 J 9001 St. Gallen

Strittmatte r Pa·

T 071222 43 43 J F 071 222 26 09 www.strittmatter·partner.ch 1 info@strittmatter·partner.ch

450\531 \400\440\01 \GP_ Rebenacker_G_170704.dwg, Wo·ibu

Sonderbauvorschriften 1.

Art. 1 Gestaltungsplan «Wohnpark Rebenacker»

Allgemeines

Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan Wohnpark Rebenacker besteht aus dem Situationsplan, den

Sonderbauvorschriften, dem Richtprojekt der architektonischen Gestaltung und dem Freiraumkonzept sowie dem Planungsbericht. 2

Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften und die

in den Sonderbauvorschriften festgelegten Bestandteile des Richtprojekts und des Freiraumkonzepts sind für den bezeichneten Geltungsbereich allgemein verbindlich. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbindung des Areals in das bestehende Ortsgefüge. Ergänzend zur Regelung der Bebauung und derVerkehrserschliessung sind folgende Ziele zu beachten: a. Sicherstellung einer überdurchschnittlichen architektonischen Gestaltung, welche eine hohe Wohnqualität gewährleisten soll; b.

Zurückhaltende interne Erschliessung mit konzentrierter Parkierung und attrakti-

ven Verbindungen für den Langsamverkehr;

c.

Schaffung eines attraktiven, offenen Freiraums mit einer stimmigen Atmosphäre;

d.

II.

Art. 3

Zeitgemässe energetische Qualität der Neubauten.

Bebauung

Baubereiche A + B

Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige, horizontale Ausdehnung der Bauten. Die Bauten dürfen die im Plan festgelegten maximalen Gesamthöhen (Gh) und Fassadenhöhen (Fh), gemessen ab dem neu festgelegten massgebenden Terrain mit der Kote 509.50 m ü. M. gemäss Ziffer 1.1 IVHB, nicht überschreiten.

Art. 4 Baubereich für auskragende Balkone

1

In den bezeichneten Baubereichen sind ein bzw. zwei auskragende Balkone mit ei-

ner maximalen Ausdehnung von 2.50 m Tiefe x 3.50 m Breite zu erstellen. 2

Eine Seite der Balkone darf jeweils als durchgehende Wand in Form eines Pflanzge-

rüstes ausgebildet werden. Diese dient als Wind-, Wetter- und Sichtschutz.

Art. 5 Baubereich C

Der Baubereich C dient ausschliesslich der Rampe für die Tiefgarage. Es sind lediglich Verkehrs- und Funktionsflächen zulässig. Die Rampe kann überdeckt werden, dabei gilt eine Gesamthöhe von 2.50 m.

Art. 6 Baudichte

Im Geltungsbereich gilt eine GFZ von 1.00.

Art. 7 Architektonische Gestal-

1

tung

rungen zu genügen. Die Fassaden der Bauten sind so zu gestalten, dass dabei eine ge-

Sämtliche Bauten haben in Bezug auf die Gestaltung qualitativ erhöhten Anforde-

samtheitlich stimmige Komposition entsteht. Es sind optisch zurückhaltende Materialien und Farbtöne zu verwenden. Für den architektonischen Ausdruck gilt das Richtprojekt nach Art. 1 SBV. 2

Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.

Art. 8 Dachgestaltung

1

Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind, soweit möglich, extensiv zu begrünen.

2

Technisch bedingte Dachaufbauten und Anlagen zur Energiegewinnung sind um

das Mass ihrer Höhe vom Dachrand zurückzuversetzen. Diese dürfen die maximalen Fassaden- bzw. Gesamthöhen konstruktionsbedingt überschreiten.

III.

Art. 9 Erschliessung

Öffentliche Verkehrserschliessung

1

Die Verkehrsabwicklung hat über die anzupassende Strasse «zum Rebenacker» zu

erfolgen. Die bezeichnete Fläche dient der Erschliessung zu den Parkfeldern und der Sicherung des Durchgangs zu den nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Liegenschaften. Die im Plan bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche an der nördlichen Grenze dient

2

der Verlängerung der Strasse «Stockwiese» und soll künftig als Wendeanlage dienen. 3

An den bezeichneten Standorten haben die Zu- und Wegfahrt zu den oberirdischen

Besucherparkfeldern sowie die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage zu erfolgen.

Art. 10 Interne Verkehrsfläche

Die bezeichnete Fläche dient der Parkierung sowie als Notzufahrt. Die oberirdischen Parkfelder sind, mit Ausnahme der rollstuhlgerechten Felder, mit sickerfähigen Belägen zu versehen.

Art. 11 Ruhender Verkehr

1

Die Parkfelder für die Bewohner sind in der Tiefgarage anzuordnen.

2

Die Tiefgarage ist innerhalb der Baubereiche und des bezeichneten Anordnungsbe-

reichs für unterirdische Bauten zu erstellen. 3

Die erforderlichen Besucherparkfelder sind oberirdisch im bezeichneten Bereich zu erstellen. In diesem Bereich sind zwei rollstuhlgerechte Parkfelder anzuordnen.

Art. 12 Fuss- und Radwegverbindung/

Fusswegverbindung

IV.

Innerhalb der im Plan festgelegten Flächen ist für den Fuss- und Radverkehr ein mind. 2.SO m bzw. für den Fussverkehr ein mind. 2.00 m breiter Weg zu erstellen. Diese sollen mit Hartbelag ausgestaltet werden.

Freiraumgestaltung

7 weitere Artikel

Art. 13 Freifläche

1

Die Freifläche ist als Wiesen- oder Rasenfläche mit einzelnen Bepflanzungen, ange-

passt an die neuen Erdgeschoss-Koten, zu gestalten. Interne Fusswege und Hauszugänge sowie klar definierte, raumgliedernde und abschirmende Elemente sind zulässig. Auf eine Areal- oder Gebietsabgrenzung mit Zäunen oder geometrisch streng geschnittenen Hecken ist zu verzichten. 2

Am bezeichneten Ort darf die Aussenmauer der Tiefgaragen-Abfahrt als sichtbare

Mauer ausgebildet werden. 3

Das Freiraumkonzept nach Art. 1 SBV mit den Grundsätzen der Terraingestaltung,

der Bepflanzung, der Materialisierung und der Ausgestaltung der Grün-, Verkehrsund Begegnungsfläche ist für die Freiraumgestaltung verbindlich.

Art. 14 Terraingestaltung

Das bestehende Terrain darf bis zur festgelegten Höhen kote des massgebenden Terrains aufgefüllt werden. Zu Gestaltungszwecken und für eine zweckmässige Bepflanzung ist zusätzlich eine Aufschüttung von max. 0.30 m über der Tiefgarage zulässig. Da bei ist für die Gestaltung das beiliegende Freiraumkonzept verbindlich.

Art. 15 Bepflanzung

1

Es sind standortgerechte, Atmosphäre bildende Pflanzen zu verwenden. Dabei ist

auf einen angemessenen Anteil einheimischer Pflanzen zu achten und auf die Verwendung von invasiven Arten zu verzichten. 2

An den beiden bezeichneten Standorten sind mittel- bis grosskronige, hochstäm-

mige Laubbäume in Einzelstellung oder in Gruppen zu pflanzen. Bei der Pflanzung von Baumgruppen sind einzelne Nadelholzbäume zur Auflockerung zulässig. Die genauen Pflanzstandorte sind gestützt auf das Freiraumkonzept festzulegen. Die Lage ist auf andere Anlageteile sowie Sichtbereiche abzustimmen. 3

Art. 16 Aufenthalts- und

Begegnungsfläche

Im bezeichneten Bereich ist ein Grünsaum, in Form einer Hecke, zu erstellen.

In den bezeichneten Bereichen sind attraktiv gestaltete, der vorgesehenen Nutzung der Bauten angepasste Aufenthalts- und Begegnungsflächen im Sinne der Freizeitflächen gemäss § 86 PBG mit klar gegliederten Verbleib- und Durchschreitbereichen zu realisieren. Dabei sind an geeigneten Stellen Sitzgelegenheiten zu platzieren.

Art. 17 Retentionsanlage

1

Retentionsanlagen können in den speziell dafür festgelegten Flächen, sowie inner-

halb der Baubereiche und dem Anordnungsbereich für unterirdische Bauten, erstellt werden. 2

Die Retentionsanlage in der nordwestlichen Ecke kann eingezäunt werden. Die ent-

sprechende Gestaltung richtet sich nach dem Freiraumkonzept gemäss Art. 1 SBV.

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 18 Energie

Art. 19 Kehrichtsammelstelle

Die Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen. Im bezeichneten Bereich ist die Entsorgungsstelle für den Kehricht als Unterflurcontainer zu erstellen.