Schutzplan Natur- und Heimatschutz

Plan da protecziun · Birwinken

Document

Numer
46
Gener
Plan da protecziun
Sutgener
Objects culturals
Vischnanca
Birwinken
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
23-11-2017
En vigur dapi
11-12-2017

Karte

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Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. November 2017

Entscheid Nr. 46 0219/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Birwinken Entlassung aus dem Schutzplan, Kulturobjekt, Dorfstrasse 15, Andwil TG

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Birwinken am 24. April 2017 beschlossene Entlassung des Kulturobjektes Dorfstrasse 15 (Assek.-Nr. 121.6) auf der Parzelle Nr. 2103 aus dem Schutzplan wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Birwinken, Lochäckerstrasse 2, 8585 Mattwil, unter Beilage von zwei Änderungen des Schutzplans, je mit Genehmigungsvermerk betreffend Entlassung Schutzobjekt Assek.-Nr. 121.6 auf der Parzelle Nr. 2103 - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Änderungen des Schutzplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ersucht die Politische Gemeinde Birwinken um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Planänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Planänderung wurde mit dem Amt für Denkmalpflege vorbesprochen. Die Politische Gemeinde Birwinken verfügt über einen Schutzplan der erhaltenswerten Kultur- und Naturobjekte gemäss dem Gesetz zum Schutz und Pflege der Natur und der Heimat (NHG, RB 450.1 ), welcher vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) mit Entscheid Nr. 102 vom 8. November 2005 genehmigt wurde. Gemäss Planungsbericht beabsichtigte der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 2103,

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Thurgau~~ 212

das Hauptgebäude, Assek.-Nr. 121 .6, zu sanieren. Eine Analyse der Bausubstanz ergab, dass kein vernünftiges Projekt plan- und realisierbar sei. Im Rahmen einer Einstufungsüberprüfung des Hinweisinventars durch das Amt für Denkmalpflege vom Februar 2017 wurde das Gebäude von der Einstufung „wertvoll" auf „bemerkenswert" abgestuft. Bei der Einstufung „bemerkenswert" handelt es sich um charakteristische Gebäude, die zur Hauptsache das Ortsbild ausmachen, wie einfache Bürger- und Bauernhäuser, Scheunen, Industrie- und Gewerbebauten des 19. und 20. Jahrhunderts. Diese zählen gemäss § 10 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht zu den erhaltenswerten Objekten und ziehen keine Unterschutzstellungspflicht nach sich. · Ein allfälliger Abbruch und Neubau eines Wohnhauses in der Dorfzone hat sich gemäss Baureglement in das Ortsbild einzugliedern. Der Gemeinderat hat dem Grundeigentümer im Entscheid zur Entlassung des Schutzobjektes eine Abbruchbewilligung in Aussicht gestellt, sofern ein bewilligungsfähiges Projekt vorliegt, welches sich in das Ortsbild von Andwil einfügt. Somit wird dem Einfügungsgebot der Dorfzone Rechnung getragen.

nd Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

Z7. NOV. 2017