Zonenplan <2011> Haselbach

Plan da zonas · Roggwil · Abolì ils 15-03-2021

Document

Numer
43
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Roggwil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
04-10-2017
En vigur dapi
01-11-2017
Abolì
15-03-2021

Karte

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Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

~

Thurgau~~ Frauenfeld, 04. Oktobber 2017

Entscheid Nr. 43 0137/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Roggwil Zonenplanänderung Haselbach

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Roggwil am 3. Mai 2017 beschlossene Zonenplanänderung · Haselbach wird genehmigt.

2.

Ganzen Text zeigen

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Roggwil, Bauverwaltung, Postfach, 9325 Roggwil, unter Beilage von drei Exemplaren der Zonenplanänderung Haselbach, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (A-Post Plus) - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon - Amt für Umwelt - Forstamt - Tiefbauamt - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie der Zonenplanänderung Haselbach - Bundesamt für Raumentwicklung, Sektion Recht, Worblentalstrasse 66, 3063 lttigen, unter Beilage eines Dossiers der Zonenplanänderung Haselbach - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderung Haselbach, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Der Gemeinderat hat diese als geringfügige Änderung eines Zonenplans im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die erwähnte Zonenplanänderung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Auf eine Vorprüfung der Zonenplanänderung wurde verzichtet.

~~

Thurgau"'~ 2/2

Auslöser für die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Haselbach ist ein Brückenprojekt in Roggwil zur Querung des Haselbaches. Die Brücke dient der Erschliessung der Wohnzone W3 im Gebiet „Vorderau". Dieses ist Bestandteil des rechtskräftigen Gestaltungsplans Vorderau (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 40 am 4. August 2016). Im Rahmen der Projektierung hat sich gezeigt, dass für den Brückenbau ein zusätzlicher Flächenbedarf besteht. Dieser wird für den Bau eines Trottoirs und Brückenfundamente benötigt. Daher ist nun vorgesehen, auf den Parzellen Nrn. 718, 816, 2323 - 2326 eine Waldfläche von 29 m2 zu roden. Diese Fläche wird im Zonenplan neu der Wohnzone W 3 zugewiesen und als „Verkehrsfläche im Baugebiet" ausgeschieden (vgl. Tabelle 1). Auf der Parzelle Nr. 2325 wird überdies eine neue Waldfläche von im Umfang von 29 m2 ausgeschieden. Damit kann die Einzonung resp . die Rodung vollständig kompensiert werden. Zonierung bisher Parzelle Nr.

Woh nzoneW3

Zonierung neu Wald

Total

Wohnzone W3

Verkehrsfläche

718

6

6

4

6

816

3 12

6 1

6

4

3 12 4

2 3

3 12 4

4

33

4

2323 2324 2325

29

Wald

3

29

Total

33

Tabelle 1: Flächenangaben gemäss NRP Ingenieure AG

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegenüber der Zonenplanänderung Haselbach keine Vorbehalte geäussert. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs . 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

-~. ~ll. lG\7