Baureglement

Eschlikon

Document

Numer
DBU 51
Vischnanca
Eschlikon
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Decidì
11-12-2017
En vigur dapi
01-01-2018

Karte

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Datotecas

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Text

Baureglement Eschlikon

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

Seite 2

5 5 5 5

II Zonenvorschriften

6

A Allgemeines

6

Art. 4 Zoneneinteilung

Art. 5 Masstabelle

6 7

B Bauzonen

8

Art. 6 Wohnzonen W

Art. 7 Dorfzone D / Weilerzone Wz

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

Art. 9 Arbeitszonen AG/AI

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Art. 11 Zone für Sportanlagen Sp

Art. 12 Kleingartenzone Kg

131 weitere Artikel

Art. 13 Freihaltezone Fh

8 8 8 8 9 9 9 9

C Landwirtschaftszonen

10

Art. 14 Landwirtschaftszone Lw

Art. 15 Rebbauzone Rb

10 10

D Schutzzonen

10

Art. 16 Landschaftsschutzzone Ls

Art. 17 Naturschutzzone Ns

10 10

E Überlagernde Zonen und Gebiete

10

Art. 18 Zone für archäologische Funde AF

Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU

Art. 20 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

Art. 21 Gefahrenzone G

10 11 11 11

III Bauvorschriften

12

A Massvorschriften

12

Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Art. 23 Gebäudeabstände

Art. 24 Bauen an Hanglagen

12 12 12

B Ausstattung

12

Art. 25 Parkierung für Fahrzeuge

Art. 26 Anforderungen Abstellplätze und Grundstückzufahrten

Art. 27 Parkierung für Zweiräder

Art. 28 Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 29 Kehrichtsammelstellen

Art. 30 Schneefänge

12 13 13 13 13 13

C Weitere Bauvorschriften

14

Art. 31 Haushälterische Bodennutzung

Art. 32 Nebennutzflächen

Art. 33 Wohnhygienische Anforderungen

Art. 34 Reklameanlagen

14 14 14 14

28.09.2017

Baureglement Eschlikon

IV Gestaltungsvorschriften

Seite 3

15

A Allgemeine Gestaltungsvorschriften

15

Art. 35 Gesamtwirkung

Art. 36 Dachgestaltung

15 15

B Zusätzliche Gestaltungsvorschriften in Dorfzonen sowie in Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

15

Art. 37 Dachgestaltung

Art. 38 Fassadengestaltung

Art. 39 Fenstergestaltung

15 15 15

C Umgebungsgestaltung

16

Art. 40 Terrainveränderung

Art. 41 Bepflanzungen

Art. 42 Vorgärten

Art. 43 Künstliche Beleuchtung

Art. 44 Sicht- und Schallschutzwände

16 16 16 16 16

V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Inkrafttreten

Art. 46 Übergangsbestimmungen

Anhang zum Baureglement A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer C. Schlagwortregister

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17 17 17

Baureglement Eschlikon

Seite 4

Abkürzungen: Gesetznummer Abk. 210 ZGB 450.1/450.11 NHG TG 700 RPG 700 PBG 700.1 RPV 700.1 PBV 730.0/730.01 EnG/EnV 725.1/725.10 StWG 814.01 USG 913.1 FlGG 814.20/814.201 GSchG / GSchV 814.41 LSV 814.318 LRV 814.600 TVA

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Raumplanungsverordnung Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Energiegesetz mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Gesetz über Flur und Garten Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Lärmschutzverordnung Luftreinhalte-Verordnung Technische Verordnung über Abfälle

SN EN VSS SIA

Schweizer Norm Europäische Norm Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

KRP IVHB

Kantonaler Richtplan Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Hinweis: Kursiv geschriebene Textstellen sind Zitate aus der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz PBV (Stand 1.5.2014)

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Baureglement Eschlikon

I.

Seite 5

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.

2

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Eschlikon.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften. Diese sind periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

2

Der Gemeinderat überträgt die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen; b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebehörde im Sinn von § 4 Abs. 4 zweiter Satz PBG über Gesuche, die im vereinfachten Verfahren erfolgen oder die keine wesentlichen öffentlichen Interessen tangieren und gegen die keine Einsprachen eingereicht wurden.

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Art. 17 , 18 PBG

Art. 8 PBG

Baureglement Eschlikon

II

Seite 6

Zonenvorschriften

A Allgemeines

Art. 17 -19 PBG

§ 5ff PBV

Art. 4 Zoneneinteilung

1

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:

Bauzonen Wohnzonen

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sportanlagen Kleingartenzone Freihaltezone

W2a W2b W3 D Wz WA2 WA2D WA3 AG1 AG2 AI Oe Sp Kg Fh

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Rebbauzone

Lw Rb

Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns

Überlagernde Zonen Zone archäologischer Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

AF OU GP G

Dorfzone Weilerzone Wohn- und Arbeitszone

Arbeitszonen

28.09.2017

28.09.2017 1.3 1.6 2.2

W2a W2b W3

Wohnzonen

12.00 5) 5)

11.00 12.00 5) 5)

2.3 2)

WA3

Lw

Landwirtschaftszone 6) -

10.50

12.50

12.50

15.00

10.50

-

15.50

15.50

18.00

10.50

12.50

12.50

5.00

3.00

5.00

3.00

3.00

4.00

5.00

4.00

4.00

4.00

3.00

5.00

4.00

4.00

min. m

GA klein

5.00

3.00

5.00

3.00

3.00

4.00

8.00

8.00

8.00

4.00

3.00

8.00

6.00

6.00

min. m

GA gross

Grenzabstände

60.00

60.00

60.00

100.00

60.00

60.00

40.00

30.00

30.00

35.00

35.00

35.00

25.00

22.00

max. m

GL

Gebäudelänge

1) Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche BMZ von 0.2 m3/m2 2) Für Bauten mit einem Gewerbeanteil von mehr als 25 % der Hauptnutzfläche gelten die Baumassenziffern gemäss Art. 8. 3) a. Die Fassadenhöhe wird auf der Traufseite (Schrägdächer und Pultdächer) bzw. an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. b. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH und Gesamthöhe GH nicht überschreiten. c. Bei Hanglagen ab 5 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen. 4) Hanglagenzuschläge: vgl. Art. 24 BauR 5) In den Zonen AG1 und AG2 sind über der Fassadenhöhe keine Dach- und Attikageschosse zulässig. 6) für Wohnbauten gelten die Regelbauvorschriften der WA2-Zone. 7) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV; ES gelten für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.

Sp

Zone für Sportanlagen

-

AI -

-

AG2

Oe

-

AG1

Zone für öffentl. Bauten & Anlagen

Arbeitszonen

15.00

8.50

1.7

WA2D

8.50

12.50

1.7

8.00

WA2

2)

Wohn- und Arbeitszonen

-

13.50

Wz

8.50

Weilerzone

-

14.50

12.00

11.00

max. m

3) 4)

D

10.50

8.00

7.00

max. m

GH

Gesamthöhe

Dorfzone

max.

3) 4)

FH

BMZ 1)

Fassadenhöhe

Baumassenziffer

Zone

Zone

III

III

III

IV

IV

III

III

III

III

III

III

II

II

II

ES 7)

Lärmschutz

Baureglement Eschlikon Seite 7

Art. 5 Masstabelle

Baureglement Eschlikon

Seite 8

B Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W

Art. 5 PBV

1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 In der Wohnzone W2a gilt die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halb offene Bauweise. 3 In der Wohnzone W3 sind nur Reihen- und Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Art. 7 Dorfzone D / Weilerzone Wz

Art. 6 PBV

1

Dorf- und Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 3 Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 4 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde in der Dorfzone zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

Art. 7 PBV

1

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 Es gilt die offene und halb offene Bauweise. 3 In der Wohn- und Arbeitszone WA2D darf der Gewerbeanteil nur durch Dienstleistungsbetriebe genutzt werden. Zudem haben sich diese von ihrer äusseren Erscheinungsform in den Charakter des Quartiers einzufügen. 4 In den Wohn- und Arbeitszonen WA3 sind Einfamilienhäuser nicht zulässig. Bei Neubauten sind mindestens 2 Vollgeschosse zu erstellen. 5 Für Bauten mit einem Gewerbeanteil gelten folgende Baumassenziffern: Zone Baumassenziffer für Bauten mit Gewerbeanteil in % der Hauptnutzfläche < 25 % > 25 % > 50 % 3 3 Wohn- und Arbeitszone WA2 1.7 m /m² 2.1 m /m² 2.3 m3/m² Wohn- und Arbeitszone WA3 2.3 m3/m² 2.7 m3/m² 3.2 m3/m²

Art. 9 Arbeitszonen AG/AI

1

Die Arbeitszone AG1 umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Die Arbeitszone AG2 dient hauptsächlich der Kies- und Betonaufbereitung sowie dem Tief- und Gartenbau. Zulässig sind nur gewerbliche Betriebe, welche im direkten Zu28.09.2017

Art. 8 PBV

Baureglement Eschlikon

Seite 9

sammenhang mit dieser Nutzung stehen oder Betriebe für welche keine zusätzliche Erschliessung erforderlich wird. Wohnbauten sind nicht zugelassen. 3 Die Arbeitszone AI umfasst Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 4 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

Art. 9 PBV

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 11 Zone für Sportanlagen Sp

1

Die Zone für Sportanlagen ist für die Erstellung von grossflächigen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit den spezifisch notwendigen Bauten und Anlagen sowie den zugehörigen Nebeneinrichtungen bestimmt. Wohnbauten sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal zugelassen. Die Sportanlagen dürfen höchstens mässig stören. 2 Die Anlagen sind durch geeignete Bepflanzungen gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.

Art. 12 Kleingartenzone Kg

1

Die Kleingartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzanlagen für Kleingärten. Es gilt das Immissionsmass mässig störend. 2 Für eine zusammenhängende Pflanzanlage sind die nachfolgenden Bauten zulässig: a) Eine nicht unterkellerte Gemeinschaftsbaute mit einer Gebäudegrundfläche von max. 60 m² und einer Gebäudehöhe von max. 3.50 m für die notwendige Infrastruktur. Der Grenzabstand beträgt allseitig 3.00 m; b) Nicht unterkellerte Geräte- und Gartenhäuser in Leichtbauweise mit max. 10 m² Gebäudegrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Firsthöhe. Die Bauten haben untereinander einen Gebäudeabstand von 4.00 m und gegenüber Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von 3.00 m einzuhalten. 3 Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mit dazugehörigem Benützungsreglement erteilt werden.

Art. 13 Freihaltezone Fh

1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Naturund Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

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Art. 10 PBV

Baureglement Eschlikon

Seite 10

C Landwirtschaftszonen

Art. 14 Landwirtschaftszone Lw

RPG, RPV,

Art. 11 PBV

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und sind insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionen, Gestaltung, Materialisierung und Bepflanzung sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern.

Art. 15 Rebbauzone Rb

Die Rebbauzone dient der Erhaltung des Rebberges am Stutz. Die Vorschriften der Landwirtschaftszone gelten sinngemäss.

D Schutzzonen

Art. 16 Landschaftsschutzzone Ls

NHG,

Art. 13 PBV

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Art. 17 Naturschutzzone Ns

NHG,

Art. 14 PBV

1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

E Überlagernde Zonen und Gebiete

Art. 18 Zone für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

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Art. 17 /19 PBG,

Art. 18 PBV

Baureglement Eschlikon

Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU

Seite 11

Art. 17 /19 PBG,

Art. 19 PBV

1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Das Erscheinungsbild ist auf Grund der spezifischen Ortsbildqualität zu erhalten. Bestehende Bauten, welche aufgrund ihrer Volumetrie und Typologie die Siedlungsstruktur prägen, sind möglichst zu erhalten. Von bisherigen Bauten abweichende Lösungen werden nur bewilligt, wenn sie für das Ortsbild besser oder im Vergleich zur ortstypischen Gestaltung zumindest gleichwertig sind. 3 Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat sich, insbesondere bezüglich Mauern, Einfriedungen und Belägen, der örtlichen Situation anzupassen. Dabei sind bestehende Vorgärten möglichst zu erhalten oder neu auszubilden, wo sie zum Charakter der Baute gehören. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. 4 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 20 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

§ 23ff PBG, § 20 PBV

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 21 Gefahrenzone G

1

Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und – abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

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Art. 20 PBG,

Art. 21 PBV

Baureglement Eschlikon

III

Seite 12

Bauvorschriften

A Massvorschriften

Art. 18 PBG

Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite, in der Regel auf der am stärksten nach Süden bis Westen ausgerichteten Gebäudeseite, einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2 Für Bauten und Anlagen gelten folgende Grenzabstände: - 2.5 m für An- und Kleinbauten; - 1.5 m für Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m; - 3.0 m für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen sowie über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten; - 0.5 m für Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile wie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten 3 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten.

Art. 23 Gebäudeabstände

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).

Art. 24 Bauen an Hanglagen

Art. 18 PBG, §

26PBV

1

In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.00 m erhöht Skizze im Anhang werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 % zwischen Skizze im der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Recht- Anhang ecks.

B Ausstattung

Art. 25 Parkierung für Fahrzeuge

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. Pro 4 Wohneinheiten ist an gut zugänglicher Lage zusätzlich ein Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.

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Art. 18 , 88 PBG

VSS-Norm

Baureglement Eschlikon

Seite 13

2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils SN 640 281 gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3 Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung von Abstellplätzen oder bei besonders guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann die Bewilligungsbehörde die Pflichtzahl angemessen reduzieren. 4 Im Interesse des Ortsbildes kann die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangt sowie die Zahl der realisierbaren Plätze beschränkt oder deren Erstellung gänzlich untersagt werden.

Art. 26 Anforderungen Abstellplätze und Grundstückszufahrten

1

Abstellplätze sowie Zu- und Wegfahrten sind so anzuordnen, dass möglichst viel Grünfläche erhalten bleibt und ein niedriger Versiegelungsgrad erreicht wird. Abstellplätze sind in der Regel mit einem sickerfähigen Belag auszuführen. 2 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass eine SN 640 050 Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Art. 27 Parkierung für Zweiräder

Art. 88 PBG

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut zugängliche, beleuchtete und überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

SN 640 065

Art. 28 Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 18 , 86 PBG

1

Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 10 % der Hauptnutzflächen des Bauvorhabens als Spiel- oder Freizeitflächen zu erstellen, auszustatten und dauernd zu unterhalten. 2 Für die Ausführung ist die Norm SN EN 1176 richtungsweisend.

SN EN 1176

Art. 29 Kehrichtsammelstellen

Art. 91 PBG

Die Einrichtung und Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG, soweit keine öffentlichen Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind. Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 30 Schneefänge

1

Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 2 Bei Dächern mit Solaranlagen, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen sind Schneefänge ab 20°-Neigung anzubringen.

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Art. 82 PBG

Baureglement Eschlikon

Seite 14

C Weitere Bauvorschriften

Art. 18 PBG

Art. 31 Haushälterische Bodennutzung

RPG,

Art. 18 PBG

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück in Zukunft die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 32 Nebennutzflächen

1

Für jede Wohneinheit sind im Dach-, Untergeschoss oder innerhalb der Wohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der Hauptnutzfläche bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen die Fläche angemessen reduzieren. 2 In Mehrfamilienhäusern sind angemessen dimensionierte Trocknungsräume sowie ein treppenfrei zugänglicher, trockener Einstellraum vorzusehen, welcher auch für Kinderwagen geeignet ist.

Art. 33 Wohnhygienische Anforderungen

Bei Neubauten haben Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer eine Bodenfläche von mindestens 10 m² und eine Fensterfläche von wenigstens 10 % der entsprechenden Raumfläche aufzuweisen.

Art. 34 Reklameanlagen

1

Reklameanlagen haben sich bezüglich ihrer Lage, Grösse, Farbe und Leuchtstärke in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Der öffentliche Plakatanschlag ist an Bauten und Anlagen in der Ortsbildschutzzone sowie an öffentlichen Bauten, Anlagen und Bäumen nicht gestattet.

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Baureglement Eschlikon

IV

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Gestaltungsvorschriften

A Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 35 Gesamtwirkung

Art. 18 , 78 PBG

Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.

Art. 36 Dachgestaltung

1

Art. 18 , 78 PBG

Dachaufbauten und Dacheinschnitte haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und Skizze im Anhang dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. Davon ausgenommen sind Kreuzfirste. 2 Dachflächenfenster dienen hauptsächlich der Belichtung und Belüftung untergeordneter Räume. Sie sind deshalb zurückhaltend einzusetzen. 3 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind extensiv zu begrünen.

B Zusätzliche Gestaltungsvorschriften in Dorfzonen sowie in Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Art. 37 Dachgestaltung

1

Dachaufbauten sind vorzugsweise in historischen Formen zu halten und in Anzahl, Grösse, Proportionen und Materialien den Fassaden und der Dachfläche anzupassen. Alle Dachaufbauten sind zurückhaltend zu gestalten und farblich auf die Dachfläche abzustimmen. 2 Dachflächenfenster sind auf wenig einsehbare Dachflächen zu begrenzen. Das einzelne Dachfenster darf ein maximales Lichtmass von 0.60 m² aufweisen. 3 Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

Art. 38 Fassadengestaltung

Die historischen Fassadenmaterialien wie Fachwerke, Sichtbacksteine, Bretter- und Schindelschirme sowie Verputze und ihre zugehörigen Dekorationselemente wie Lisenen, Gurte, Fenster- und Türgewände sind möglichst stilgerecht zu erhalten.

Art. 39 Fenstergestaltung

1

Neue Fensterkonstruktionen sind als stehende Rechteckformen auszubilden, mit Sprossen zu unterteilen und in Holz auszuführen. Andere Materialien sind zulässig, wenn die Feinheit der Detailgestaltung der Holzkonstruktion erreicht wird. Andere Interpretatio-

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Baureglement Eschlikon

2

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nen sind bei einer guten Integration und Gestaltung möglich. Bei Bauten mit bestehenden Fensterläden sind diese zu erhalten oder nötigenfalls zu ersetzen. Der Ersatz durch Rollläden ist nicht zulässig. Neue Fensterläden sind in der Regel in Holz auszuführen.

C Umgebungsgestaltung

Art. 40 Terrainveränderung

Art. 18 , 79 PBG

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Zwingend erforderliche Böschungssicherungen sind in naturnaher Bauweise vorzunehmen. Notwendige Stützmauern oder Anschüttungen sind auf 1.50 m Höhe zu beschränken. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

Art. 41 Bepflanzungen

1 2

Art. 18 , 78 PBG

In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand zu schonen. Bei Neubauten und bei industriellen-gewerblichen Anlagen wie Parkplätze und Lagerflächen ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen sowie Grünflächen zu gestalten. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 42 Vorgärten

1

Bestehende Vorgärten sind in ihrer Struktur zu erhalten. Bei Neubauten ist in der Regel der Bereich zwischen öffentlicher Strasse und Fassadenflucht als Vorgarten auszubilden. 2 Zugänge und Zufahrten sind zulässig. Abstellplätze sind nur soweit gestattet, wie entlang der öffentlichen Verkehrsanlage eine weitgehend geschlossene Grünfläche erhalten bleibt.

Art. 43 Künstliche Beleuchtung

Art. 18 PBG, USG

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die SIANorm 491 ist richtungsweisend.

Art. 44 Sicht- und Schallschutzwände

Sicht- und Schallschutzwände haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Einzelne Wandelemente dürfen eine Länge von 6.0 m nicht überschreiten und haben untereinander einen Abstand von mindestens 2.0 m aufzuweisen. Durchgehend geschlossene Wände sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Lärmschutzes erforderlich sind.

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Art. 18 PBG

Baureglement Eschlikon

V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt auf einen durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 23.12.2003 mit RRB Nr. 116 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1

2

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Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. Für Sondernutzungspläne, die noch nicht gemäss § 122 Abs. 1 PBG dem neuen Recht angepasst sind, gelten subsidiär weiterhin die Bestimmungen von Baureglement und Zonenplan vom 23.12.2003.

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Art. 6 PBG

Anhang zum Baureglement

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB

Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung

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Anhang zum Baureglement Eschlikon

Anhang 2

Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain

1.1.

2.

Massgebendes Terrain

Gebäude

2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5.

3.

Gebäude Kleinbauten Anbauten Unterirdische Bauten Unterniveaubauten

Gebäudeteile

3.1. 3.2. 3.3. 3.4.

4.

Fassadenflucht Fassadenlinie Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile

Längenmasse

4.1. 4.2.

5.

Gebäudelänge Gebäudebreite

Höhenmasse

5.1. 5.2. 5.3. 5.4.

6.

Gesamthöhe Fassadenhöhe Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Lichte Höhe

Geschosse

6.1.

7.

Attikageschosse

Abstände

7.1. 7.2.

8.

Grenzabstand Gebäudeabstand

Nutzungsziffern

8.1. 8.2. 8.3.

9.

Anrechenbare Grundstücksfläche Baumassenziffer Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

Dachaufbauten

3 3 3

3 3 3 3 4 4

5 5 5 5 6

7 7 7

8 8 8 11 12

12 12

13 13 13

14 14 14 15

16

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer

17

Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern

17 19 19

C. Schlagwortregister

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Anhang zum Baureglement Eschlikon

Anhang 3

A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain

1.1.

Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2.

Gebäude

2.1.

Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2.

Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

2.3.

Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

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2.4.

Anhang 4

Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5.

Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.

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3.

Gebäudeteile

3.1.

Fassadenflucht

Anhang 5

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2.

Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3.

Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

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3.4.

Anhang 6

Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz 1 PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.

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4.

Längenmasse

4.1.

Gebäudelänge

Anhang 7

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

4.2.

Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

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5.

Anhang 8

Höhenmasse

5.1. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 26 Abs. 1/6 PBV

1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.

5.2.

Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 5 , Fussnoten BauR

3) a. Die Fassadenhöhe wird auf der Traufseite (Schrägdächer und Pultdächer) bzw. an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. b. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH und Gesamthöhe GH nicht überschreiten. c. Bei Hanglagen ab 5 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attikageschosses talseitig anzuordnen. 4) Hangzuschlag: vgl. Art. 24 BauR 5) In den Zonen AG1 und AG2 sind über der Fassadenhöhe keine Dach- und Attikageschosse zulässig.

Hinweis: Bei Flachdächern gilt die Fassadenhöhe inklusive Brüstung oder Geländer. Es ist ein Attikageschoss zulässig.

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Anhang zum Baureglement Eschlikon

Skizze zu Art. 5, Fussnote 3b

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Anhang 9

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Skizze zu Art. 5, Fussnote 3c Anordnung von Attikageschoss und First Pultdach

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Anhang 10

Anhang zum Baureglement Eschlikon

5.3.

Anhang 11

Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen

Art. 24 BauR, Bauen an Hanglagen

1 In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.00 m erhöht werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 % zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks.

Hangzuschlag max. 1.00 m bei Geländeneigung > 15 %.

Schwerpunkt des flächenkleinsten Vierecks

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5.4.

Anhang 12

Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 PBV

4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

6.

Geschosse

6.1.

Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

28.09.2017

Anhang zum Baureglement Eschlikon

7.

Abstände

7.1.

Grenzabstand

Anhang 13

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 31 PBV

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

7.2.

Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

28.09.2017

Anhang zum Baureglement Eschlikon

8.

Nutzungsziffern

8.1.

Anrechenbare Grundstücksfläche

Anhang 14

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2.

Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Art. 33 PBV

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.

Art. 34 , Abs. 1

Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1,0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0,8 W/m2K oder weniger einhalten.

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Anhang zum Baureglement Eschlikon

8.3.

Anhang 15

Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

Art. 5 , Fussnote 1 BauR

Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.

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Anhang zum Baureglement Eschlikon

9.

Dachaufbauten

Art. 37 BauR

28.09.2017

Anhang 16

Anhang zum Baureglement Eschlikon

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen

28.09.2017

Anhang 17

Anhang zum Baureglement Eschlikon

28.09.2017

Anhang 18

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz

Abstand gegenüber Gewässern

28.09.2017

Anhang 19

Anhang zum Baureglement Eschlikon

28.09.2017

Anhang 20

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Anhang 21

C. Schlagwortregister Begriff A Abbauzone Abbruch Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften (Grenzabstände) Abstellplätze Absturzsicherungen Amtsblatt Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen (Aussenantennen) Arbeitszone Auflageverfahren Aufschüttungen Ausnahmebewilligung B Bachabstand Bauaufsicht (Kontrolle) Baubeginn Baubewilligungsverfahren Bauen an Hanglagen Baugebiet Baugesuch Baukontrolle Baulinienplan Baumassenziffer Baureife Baueinstellung Bauweise Bauzonen Behinderte (Hindernisfreies Bauen) Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten (innnerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht Brüstungen und Geländer D Dachaufbauten Dacheinschnitte 28.09.2017

BauR

5, 22 - 23 22, 25 - 26, 42

5, 9

PBG

PBV

Weitere

17, 19 98, 107 97 25, 74-77

16 45, 51

RPV

36

44 StrWG 46 StrWG SIA 358

5, 30, 33 38, 49, 50 92, 102, 107 98, 99 21 31, 33

3, 53

92, 93

53

24 RPG, 31 LSV

76 111 110 98-109

44 54 54 51-55

22 RPG

17, 80 99ff, 108, 121 111 25

45 51, 52 54

BGO

8

22

3 24 19, 31

5, 8

6, 8, 40, 4

32 72 115 18 17, 99 84 28

19 RPG 36 5-10

15 RPG

3 34, 35 StrWG

19

94 94 24 RPG

46 22

98

35 - 37 36 - 37

98

SIA 358

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Anhang 22

Begriff

BauR

Dachflächenfenster Dorfzone E Einfriedung (gegenüber Strassen ) Einzäunungen Einsprache Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Energienutzung Erschliessung Erschliessungsbeiträge

36 - 37 5, 7, 37 - 39

F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Farbgebung Fassadengestaltung Fassadenhöhe Fenster Freihaltezone Freizeitflächen G Garagen Gebäudeabstand Gesamthöhe Gebäudelänge Gesamtwirkung Geschosse Gebühren (Baubewilligungsverfahren) Gebühren (Erschliessung) Gefahrenzone Geländer und Brüstungen Genehmigung durch Regierungsrat (Pläne und Vorschriften) Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone (Arbeitszone) Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten

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PBG

PBV

6

19 3

43 StrWG 4 FlGG 103 88 LSV/LRV 43 LSV EnG/EnV 19 RPG BGO

5 9, 22, 25

Weitere

36,37 43

98 4 35 38 5, 24 33, 36 - 39 13 28

25 12 5, 22 5 35 6, 8

21 22 45 35 - 39 20

5, 9 5, 12, 22 26

51

10 86

40

40,46 StrWG 30 26 25

78 26-29 119 49, 50 20

BGO 21 SIA 358

5 78 23 83 76 21 18, 24 59,60

20 42 44 8 51

41a GSchV

40, 41, 46 StrWG

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Begriff

Anhang 23

BauR

H Halboffene Bauweise Hindernisfreies Bauen Höhere Häuser, Hochhäuser I Immissionen Isolation von Bauten K Kehrichtsammelstelle Kleinbauten, Anbauten Kommunalplanung Künstliche Beleuchtung L Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Lärmschutz Luftreinhaltung

PBG

PBV

Weitere

36 84 72

38 USG, LSV, LRV EnG/EnV

29 5, 22 2, 13 43

91 22 8

16

13 51-58

5, 14 - 15

11, 12 12

5, 44

17 RPG 20 RPG 16 RPG

LSV LRV

M Masstabelle Mehrfamilienhäuser Mehrwertabgabe Meldepflicht (- Bauvorgänge) Mitwirkung Mobilfunkanlagen N Näherbaurecht Naturschutzzone Nutzungsplanung O Öffentliche Auflage (Pläne) Öffentliche Auflage (Baugesuche) Öffentliche Zone Offene Bauweise Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Ortsplanung (Kommunalplanung)

28.09.2017

5 6, 25, 27, 28,32 63-66 111 9,10

45-50

5 RPG

2

4 RPG USG

14

17 RPG 14-20 RPG

77 17 17-22

29-30 102 6 19, 37 - 39

78 8

33 RPG

36 19

17 RPG

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Anhang 24

Begriff

BauR

PBG

P Parkfelder Pflanzungen

25, 27 11, 41

88 96

Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten R Rechtsmittelbelehrung (Entscheid) Regelbauweise Regionalplanung Reiheneinfamilienhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Richtplan S Sammelstelle für Abfälle Schallschutz Schneefänge Sicherheit Sondernutzungspläne Spielplätze Strafen Strassenabstände T Terraingestaltung (Terrainveränderung) Terrassenhäuser U Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten Unterniveaubauten V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Verdichtete Bauweise 28.09.2017

PBV

Weitere

5 FlGG, 42 StrWG 21RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG

29, 30 5 1 8 32-35 98

27 RPG

18 VRG 24 3 34 - 35 2

29 44 30 2 22, 28

98 104 12-16

36

3, 4

35 - 53 VRG 6-12 RPG

74 32, 33 LSV 82 23-31 86 117, 118 44 StrWG

18, 22, 40

79

4, 18 - 21

17 75

18-21 43

19, 40 - 44 22 22

3

44 StrWG

15 107 23

20, 36

Anhang zum Baureglement Eschlikon

Begriff

Anhang 25

PBG

PBV

Visierpflicht Vorprüfung Vorentscheid

101 11, 120 108

55

W Wald-und Ufergehölze Waldareal

75

43

Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszonen Wohnzone Werkleitungen Z Zerstörte Bauten Zentrumszone Zone für archäologische Funde Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen (Bauzonen) Zonen (Schutzzonen)

BauR

2 WaG CH 2 WaG TG 115 8 6

7 5 36

78

Zonen (Überlagernde Zonen) Zonenplan Zufahrten und Zugänge

18 10 4, 6 - 13 4, 16 - 17, 19, 37 - 39 18 - 21 1, 4, 45 22, 26, 42

Zuständigkeiten

3

28.09.2017

Weitere

18 9 5-11 13, 14 19 17

18-21 5-21

14 RPG 40/41/46 StrWG