Lindenareal

Plan d'utilisaziun spezial · Steckborn

Document

Numer
5
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Steckborn
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
24-01-2018
En vigur dapi
06-02-2018

Karte

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Datotecas

Text

10009-E-1.pdf

., Departement für Bau und Umwelt

.Thurgau~ Frauenfeld, 24. Januar 2018

Entscheid Nr. 5 0174/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde. Steckborn Gestaltungsplan Lindenareal

Das Departen:ient für Bau und Umwelt entscheidet:

· 1~ Der vom Stadtrat Steckbom am 24. April 201.7 und 7. August 2017 beschlossene Gestaltungsplan Lindenareal wird mit Ausnahme von Ziffer 2 dieses Entscheids ge- · nehmigt. · 2. Nicht genehmigt werden: a) Kapitel A Ziffer 2 SBV letzter Satz „Anschliessend gelten diesbezüglich das jeweils. gültige Baureglement und der Zonenplan." b) Art. 4 Abs. 2 SBV das Wort ,,insbesondere" c) ·Art. 5 Abs. 2 SBV das Satzfragment „durch die Baürechtsnehmerin" .. d) Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs ..3 SBV. e) Art. 11 SBV das Satzfragme11t „gemäss dem Umgebungsplan vom 18.07.2017" und das Wort „halböffentlicher" f) Art. 13 und Art 14 SBV sowie die Definition Hangbauten im Anhang der· SBV . 3. Mitteilung an: - Stadtrat Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn unter Beilage von drei Dossiers Gestaltungsplan Lindenareat, je mit Genehmigungs- urid Nichtgenehmi· gungsvermerken (charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt · - Tiefbauamt - SBB AG - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan Lindenareal. mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie den übrigen Akten Beilage: Stellungnahme der SBB AG vom 04.09.2017

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ThUrgau~ 214

Erwägungen:

1.. Mit Schreiben vom 14. August. 2017 .ersucht der Stadtrat von Steckborn um Genehmigung des Gestaltungsplans Lindenareal. Aufgrund der eingereichten Uriterla, gen kann geschlossen werden, dass qas Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beiin Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Re· · kurse hängig. 2.-

Das in den Gestaltungsplan Lindenareal (nachfolgend: Gestaltungsplan) einbezogene Gebiet liegt südlich der historischen Stadtanlage an zentraler. Lage. Im rechtskräftigen Zonenplan der Stadt Steckborn ist das Gebiet der Wohn- und Ge.werbezone WG3 zugewiesen. Die Stadt Steckborn sieht vor, das stark unternutzte Areal ei:.. ner neuen, dichteren gemischten Nutzung zuzuführen. Vorgesehen sind generatio. nenübergreifende Genossenschaftswohnungen mit hoher Wohnqualität, Räumlichkeiten für die Kantonspolizei sowie allenfalls Arbeitsräume für eine weitere Verwaltungsabteilung sowie Dienstleistungsbetriebe wie Arztpraxen oder Physiotherapie. Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestaltungsplans bestehen aus einem Situations plan 1:500 und Sonderbauvoi-schriften (SBV). Gemäss Kapitel A Ziffer 3 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine, der zentralen Lage am Rand der Altstadt angepasste, dichte, ganzheitliche Bebauung mit rationeller Erschliessung und Parkie.:. rung sowie einer sparsamen und vorbildli.chen Energienutzung. Der Gestaltungs- · plan soll hochwertige, gut nutzbare Aussenräume sicherstellen. Zudem wird grossen Wert auf eine gute Durchlässigkeit für den öffentlichen Fussgängetverkehr gelegt Dieser Zweckärtikel erscheint grundsätzlich sachgerecht. Weitere Informationen zum Gestaltungsplan enthält de.r Planungsbericht. In Anwendung von § 24 PBG kann im Rahmen von ·Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewiche·n werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Laut dem Kapitel 3.3.1 des Planungsbe.richts wird mit de.m Gest~ltungsplan mehrfach bezüglich der.traufseitigen FassadEmhöhe und der Gebäudelänge von der Regelbauweise . abgewichen. Für das Nutzungsmass gilt die Regelbauweise. Der Gestaltungsplan erreicht gesamthaft eine bessere Siedlungsgestalti.Jng, die Abweichungen von de.r Regelbauweise werden somit akzeptiert. . . '

Sonderbauvorschriften SB V

Mehrere Artikel bzw. einzelne Worte, Absätze oder Satzfragmente der SBV können nicht genehmigt werden. Auch ohne die nachfolgend aufgeführten, nichtgenehmigten Artikel ist die im Gestaltungsplan gewählte Regelungsdichte .ausreichend.

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Thurgau~~. 3/4

Kapitel A Ziffer 2 . . Diese Bestim.mung ist überflüssig, dc;i ein neurechtlicher Gestaltungsplan alles regeln mus.s, was für die gewünschte Bebauwng erforderlich ist Der letzte Satz verweist auf ein. Recht, das es noch gar nicht g.ibt. Daher wird dieser nicht genehmigt.

Art. 4 Abs. 2

Es ist unklar, was es heisst, wenn das Richtprojekt zum Massstab erklärt wird. Das · Problem wird bis zu einem gewissen Grad entschärft, da eine Liste mit Elementen folgt, die verbindlich sein sollen (Flachdächer, Fassaden etc.) . Zum Problem wird aber, dass die in Abs. 3 Buchstaben a - e aufgelisteten Gestaltungselemente mit dem Terminus „insbesondere" explizit als nicht abschliessend deklariert werden. Das Wort „insbesondere" wird daher nicht genehmigt, .die aus dem Richtprojekt zu übernehmenden Gestaltungselemente sind somit abschliessend festgelegt

Art. 5 Abs. 2

In einem Gestaltungsplan kann nicht geregelt werden, werden Fussweg·zu bauen hat. Eine solche Abmachung hat auf privatrechtlichem Wege zu :erfolgen. Weitere · Gestaltungsplariinhalte, die in§ 24 Abs. 1 Ziff. 1-14 PBG nicht gereg.elt $ind, können gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 15 nur festgelegt werden, sofern alle Eigentümer der einbezogenen Grundstücke zustimmen, was vorliegend nicht der Fair ist. Daher wird das Satzfragment „durch die Baurechtsnehmerin" in Art. 5 Abs. 2 SBV nicht genehmigt. ·

Art. 5 Abs. 3 ·

In einem Gestaltungsplan ist es nicht möglich, eine Stellungnahme eines Architekturbüros für verbindlich zu erklären . Zu erwähnen ist, dass die Bemerkungen der Stellungnahme bereits in den Gestaltungsplan eingeflossen sind. Daher wirq Art.· 5 Abs. 3 SBV nicht genehmigt.· ·

Art. 9 Abs. 3

·Es ist unklar, was es heisst, wenn der Umgebungsplan zum.„Massstab"erklärt wird . .Wenn Teile von einem separaten Plan für.verbindlich erklärt werden sollen, sind diese genau zu b~zeichnen und im Gestaltungsplan festzulegen. Art. 9 Abs. 3 SBV wird nicht .genehmigt. · Art.. 11 Wie zu Art. 9 Abs. 3 SBV erwähnt, müsste klar geregelt sein, ob der Umgebungsplari bzw. welche Elemente davon verbindlich festgelegt werden sollen. Weiter ist .. unklar, was mit ,;halböffentlicher Aussenraum" gemeint ist. Das Satzfragment „gemäss dem Unigebi.Jngsplan vom 18.07:2017" und das Wort „halböffentlicher" werden nicht genehmigt.

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Thurgau~~ 4/4

Art. 13 Die im Situationsplan gekennzeichnete Linde ist als Objekt Nr. B 3.39 Einzefüaum

. Bahnübergang Frauenfelderstrasse durch den Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte (Entscheid DBU Nr. 19 vom 25.3.20f1) rechtskräftig geschützt. Ein Schutz im ·Gestaltungsplan erübrigt sich. Daher wird Art. 13 SBV nicht genehmigt.

Art. 14

.

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Diese Bestimmung ist zi.J unbestimmt und zu unklar. Beispielsweise ist in Absatz 2 unklar, ob nun der Minergie-Standard gefordert oder ob dieser sogar verboten wird. Beides.kann in die Be~timmung hineininterpretiertwerden, womit sich auch diese ·· · Bestimmung als untauglich erweist.. Weiter kann ein Gestaltungsplan nicht regeln, wie mit den Baumaterialien· umgegangen werden soll. Daher wird Art. 14 SBV nicht genehmigt.

Definition Hauptbaute im Anhang der SBV Die Definition Hauptbaute ist unverständlich und wird nichtge_n~hmigt.-Der Begriff „Hauptbaute" wird umgangssr;>rachlich verwendet und bedarf keiner Definition. .

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Im Übrigen haben im Rahmen der ve.rwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan geäussert. Die generelle Prüfung ergibt, dass mit Ausnahme der erwähnten Bestimmungen die Anforderun-· gen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetztes (PBG; RB 700) erfüllt sind und der · ·Gestaltungsplan som.it genehmigt wird.

Rechtsmittel: . Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation. im Amtsblatt beim Ver. waltung~gericht des Kantons Ttiurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden: Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

24. JAN. 2018

10009-S-1.pdf

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Stadt Steckborn

Gestaltungsplan «Lindenareal», Steckborn Sonderbauvorschriften

Stand: 7. August 2017, Genehmigung

Öffentliche Auflage vom 5. bis 26. Mai 2017

Vom Stadtrat beschlossen am 24. April 2017 und 7. August 2017

Der Stadtpräsident:

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TEILWEISE s; Vom Departement für Bau und Umwelf'-genehmigt am ..2.~ .. .A..20J G

mit Entscheid Nr.: ..

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KANTON THU RGAU DEPARTEMENT FÜR 8 AU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf: . ... ..... „ . • „ . .... . „ . „ •.. .

Wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Steckborn, 8266 Steckborn, schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gestaltungsplan untersteht dem fakultativen Referendum.

Bearbeitung: Konradin Winzeler, dipl. phil. II / SIA, Planer FSU 1Winzeler + Bühl 1 Raumplanung und Regionalentwicklung 1 Schaffhausen

Gestaltungsplan Lindenareal, Steckborn

7. August 2017, Genehmigung

3

INGRESS Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn erlässt, gestützt auf § 4 PBG und Art. 40 BauR, den nachfolgenden Gestaltungsplan «Lindenareal», Steckborn.

SONDERBAUVORSCHRIFTEN A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Geltungsbereich Der Gestaltungsplan gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Es umfasst die Parzelle Nr. 261.

N 1CH T GENEHM 1G T ENTSCHEID Nr.

2.

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Verbindlichkeit Der Gestaltungsplan richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG) sowie nach den Bestimmungen der IVHB. Sofern im Gestaltungsplan nichts Anderes festgelegt wird, gelten bis zu deren Anpassung an das PBG das Baureglement und der Zonenplan der Politischen Gemeinde Steckborn subsidiär, soweit sie nicht die neuen kantonalen Baubegriffe und Messweisen betreffen. Anschliessend gelten diesbezüglich das jeweils gültige Baureglement und der Zonenplan.

3.

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt eine, der zentralen Lage am Rand der Altstadt angepasste, dichte, ganzheitliche Bebauung mit rationeller Erschliessung und Parkierung sowie einer sparsamen und vorbildlichen Energienutzung. Zur Stärkung der auf dem Areal vorgesehenen, altersdurchmischten Wohnsiedlung mit Gewerbeanteil auf genossenschaftlicher Basis soll der Gestaltungsplan hochwertige, gut nutzbare und gut gestaltete Aussenräume mit grösstenteils halböffentlichem bis öffentlichem Charakter sicherstellen. Zur Schaffung eines zusätzlichen Mehrwerts für die Öffentlichkeit soll das Areal eine grosse Durchlässigkeit für den öffentlichen Fussgängerverkehr aufweisen. In der Tiefgarage sind zudem mindestens 20 Parkplätze für die Bewohner des benachbarten, historischen Stadtkerns bereitzustellen.

4.

Inhalt und Wirkung 4.1

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile:

a) Sonderbauvorschriften b) Situationsplan 1:500 c) Planungsbericht. 4.2

Die Sonderbauvorschriften und der Situationsplan enthalten die allgemein verbi~dlichen Festlegungen und Vorschriften. J

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4.3

Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

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7. August 2017, Genehmigung

B.

SPEZIELLE BESTIMMUNGEN

1.

Überbauung

Art. 1 Rückbau

Gestaltungsplan Lindenareal, Steckborn

Die bestehenden Bauten auf dem Areal sind zurückzubauen.

Art. 2 Bauten

1 Hauptbauten 1>sind in den im Situationsplan bezeichneten Baubereichen anzuordnen. 2 Wo Pflichtbaulinien festgelegt sind, sind die Fassaden auf die Baulinie zu stellen. Rückspringende Gebäudeteile sind zulässig. 3 · in:deri. Baubereichen AD und DD sind Vordächer zulässig, welche die Masse vorspringender Gebä~cfoteile überschreiten. 4 An- und Kleinbauten zur Parkierung von Fahrrädern und dergleichen sind an den im -Situationsplan. bezeichneten Orten auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 3 Masse

1 Im Gestaltungsplangebiet ist eine maximale Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.00 zulässig. 2 Die einzelnen Bauten dürfen folgende Gesamthöhen und Gebäudelängen nicht übersteigen: Gebäude

max. Gesamthöhe

max. Gebäudelänge

Hauptbauten im Baubereich A

A1: 417.40 m.ü.M. A2: 414.25 m.ü.M.

48 .00 m

Hauptbauten im Baubereich B

B1: 414.00 m.ü.M. B2: 417.30 m.ü.M.

48.00 m

Hauptbauten im Baubereich C

C1: 415.75 m.ü.M. C2: 419.10 m.ü.M.

45.00 m

Hauptbauten im Baubereich 0

01: 421.20 m.ü.M. 02: 417.80 m.ü.M.

53.00 m

Tiefgarage

gestaltetes Terrain

keine Beschränkung

An- und Kleinbauten

Art. 4 0()

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5.00 m

keine Bestimmung

Gestaltung 1 Die Bauten haben eine differenzierte Gestaltung aufzuweisen, welche sich in die bebaute Umgebung zwischen Altstadt und Wohnquartier einfügt. Die Überbauung soll gestalterisch als Einheit erscheinen. 2 Bezüglich der gestalterischen Qualität wird das Richtprojekt zum Massstab erklärt. Insbesondere sind daraus folgende Gestaltungselemente zu übernehmen: a) Flachdächer ohne Attika b) Murale Fassaden mit Lochfenstern c) Balkone als eingezogene Loggien d) Ausbildung eines Sockels e) filigraner Dachvorsprung

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1 > Definition im Anhang

Gestaltungsplan Lindenareal, Steckborn

7. August 2017, Genehmigung

5

3 Dachflächen von Hauptbauten sind gemäss SIA 132 zu begrünen. Davon ausgenommen sind Bereiche mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, welche dies nicht zulassen.

2.

Erschliessung und Parkierung Verkehrserschliessung

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1 Das Areal ist peripher erschlossen. Die Wege im Innern sind dem Fussgängerverkehr vorbehalten.

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2 Die im Situationsplan eingetragenen Fusswegverbindungen sind im Rahmen der Umgebungsgestaltung des Bauvorhabens durch die Baurechtsnehmerin zu realisieren. Sie haben eine Breite von mindestens 1.50 m aufzuweisen. Den Unterhalt regeln die Grundeigentümerin und die Baurechtsnehmerin unter sich.

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3 Bei der Tiefgarageneinfahrt sind die für die Verkehrssicherheit notwendigen gestalterischen oder baulichen Massnahmen gemäss Stellungnahme des Büro Widmer, Frauenfeld { vom 27. Juli 2016 umzusetzen. Sie werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

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Parkierung

1 Die Parkplätze für die Bewohner und Beschäftigten sowie für Dauermieter aus dem benachbarten historischen Stadtkern gemäss Punkt 5.5.3 des Baurechtsvertrags vom 5. Juni 2016 2 ) sind in einer Tiefgarage anzulegen. Die Zahl der Tiefgaragenplätze hat zwischen 70 und 90 zu betragen. 2 Die Besucherparkplätze sind an den im Situationsplan eingetragenen Orten auch oberirdisch zulässig. Einzelne davon dürfen für bestimmte Nutzer reserviert werden. Dazu gehören auch Parkfelder für die Einsatzfahrzeuge der Polizei.

Art. 7 Fahrradabstellplätze

Für Fahrräder, Kinderwagen, Spielgeräte wie Trottinetts und Bobbycars sowie Rollatoren etc. sind genügend Abstellplätze zu schaffen. Davon hat sich mindestens 1 Platz pro Nutzereinheit (Wohnung, Praxis, Betrieb) beim Hauseingang zu befinden oder ist im Gebäude anzuordnen.

Art. 8 Abfallbeseitigung

An der im Situationsplan bezeichneten Lage ist durch die Stadt Steckborn sowie auf deren Kosten eine Unterflurcontainer-Anlage für die Abfallbeseitigung des gesamten Quartiers zu erstellen.

2

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Baurechtsvertrag Lindenareal zwischen der Politischen Gemeinde Steckborn (Grundeigentümerin) und der Wohnbaugenossenschaft Linde (Baurechtsnehmerin) vom 5. Juni 2016 (im Anhang des Planungsberichts)

6

7. August 2017, Genehmigung

3.

Umgebung 9

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Gestaltungsplan Lindenareal, Steckborn

Grundsatz

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1 Die Umgebung ist, entsprechend der Lage und den Bedürfnissen der Nutzer, als multifunktionaler Aussenra um auszubilden und in unterschiedliche Bereiche aufzuteilen.

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2 Für die Pflanzung v on Bäumen und Sträuchern sind ökologisch wertvolle Arten zu wählen.

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Nr:428 32 SI 200 0 01 vom 18.07.2017 zum Massstab erklärt. Mit dem Baugesuch ist ein

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Strassenraum

1 Die Zonen zwischen den äusseren Fassadenfluchten und den Strassen sind als städtisehe Räume mit öffen tlichem Charakter auszubilden.

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2 Zur Fusswegsicherheit ist entlang des Lindenweges und der Dorfstrasse ein durchgehender Streifen von m indestens 1.20 m Breite auszuscheiden und behindertengerecht auszu bilden.

3 Die verschiedenen Funktionen wie Hauseingänge, Parkplätze, Fahrradabstellplätze, Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, durch das Areal führende Wege, sind durch unterschiedliehe Belagsflächen z u kennzeichnen.

Art. 11 Innenhof

Die Umgebungsgestaltung des Innenhofs hat den Bedürfnissen der verschiedenen Nutzergruppen der vorgese henen, alterdurchmischten Wohnnutzung zu dienen. Er ist gemässdem Umgebungsolan vom 18.07.2017 als durchgrünter, -halböffentlicher Aussenraum zu gestalten und mit den erforderlichen Anlagen (Spielplatz, Ruhebänke, Pflanzgarten etc.) auszustatten.

Art. 12 Ökologischer Ausgl eich

Für den ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet ist neben der Durchgrünung des lnnenhofs gemäss Art. 1 1 an der im Situationsplan angegebenen Lage eine ökologisch wertvolle Hecke anzulege n und zu pflegen.

Art. 13 Geschützte Linde

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4.

Die im Situationsplan gekennzeichnete Linde ist geschützt. Bauliche Massnahmen, die zu einer Beeinträchtigung führen könnten, sind untersagt. Bei deren Abgang ist an gleicher Stelle eine neue Lind e zu pflanzen. Bei der weiteren Projektierung und der Realisierung des Bauvorhabens si nd die Empfehlungen des Gutachtens der Baumart AG vom 14. April 2016 einzuhalten .

Energie

Art. 14 Integrale Planung

„ 1 Dem schonenden Umgang mit sämtlichen Ressourcen ist sowohl bei der Erstellung, als

auch beim Betrieb de r Gebäude besondere Bedeutung zu schenken. 2 Die Überbauung ist in den Grundzügen nach den Vorgaben von MINERGIE® zu entwiekeln. Es ist ein hoher energetischer, bauphysikalischer und ökologischer Standard anzustreben.

7. August 2017, Genehmigung

Gestaltungsplan Lindenareal, Steckborn

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3 Mit der Baueingabe ist ein integrales und Gewerke übergreifendes Energie- und Technikkonzept einzureichen, das aufzeigt, wie die Ziele gemäss Abs. 1 und 2 umgesetzt werden.

1 C.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Genehmigung und Inkraftsetzung Nach der rechtskräftigen Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan «Lindenareal» auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. '::>

vom Cl A . ; 8

ANHANG Definition Hauptbauten Hauptbauten sind Bauten oder Bauteile, die nicht nur Nebennutzflächen enthalten oder welche die Masse der übrigen Bauten (An-, Klein- , Unterniveaubauten, unterirdische Bauten) übersteigen.