Rose Hauptwil

Plan d'utilisaziun spezial · Hauptwil-Gottshaus

Document

Numer
20
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Hauptwil-Gottshaus
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
28-03-2018
En vigur dapi
29-05-2018

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Datotecas

Text

10240-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. März 2018

Entscheid Nr. 20 0228/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus Zonenplanänderung Rose Hauptwil Gestaltungsplan Rose Hauptwil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus am 7. September 2017 beschlossene Zonenplanänderuhg Rose Hauptwil wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus am 7. September 2017 beschlossene Gestaltungsplan Rose Hauptwil wird mit Ausnahme Von Art. 3 Ziff. 2 und Art. 10 Abs. 7 SBV genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil; unter Beila¬ ge von drei Exemplaren der Zonenplanänderung Rose Hauptwil und vier Exemp¬ laren des Gestaltungsplans Rose Hauptwil, mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigüngsvermerk bei den SBV gemäss Dispositiv Ziffer 2 (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft . - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen und ei¬ nem Exemplar des Gestaltungsplans Rose Hauptwil mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk analog den Beilagen an den Gemeinderat, sowie der übrigen Akten I

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ersucht die Bauverwaltung Hauptwil-Gottshaus um Genehmigung der Zonenplanänderung Rose Hauptwil und des Gestaltungsplans Rose Hauptwil. Diese Vorlagen wurden mit Bericht vom 28. April 2017 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 7. September 2017 beschlossen. Während der öffentlichen Auf¬ lage sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann ge¬ schlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Gestaltungsplanareal befindet sich im historischen Dorfkern von Hauptwil. Der Gel¬ tungsbereich des Gestaltungsplans umfasst im Wesentlichen die Parzelle Nr. 242, wel¬ che sich mit einer Fläche von 9‘095 m2 westlich der Hauptstrasse, parallel zur Sornthalstrasse erstreckt, sowie Teile der Parzellen Nrn. 246 und 357. Die hauptsächlich be¬ troffene Parzelle Nr. 242 liegt zu Teilen in der Dorf- und in der Freihaltezone. Den ei¬ gentlichen Kern des Areals bildet die ehemalige Fabrikantenvilla „zur Rose“ (Assek.-Nr. 28/2-0018), mit ehemaliger Remise (28/2-0017, heute Garage) und dem ehemaligen „Bedienstetenhaus“ (28/2-0016). Die drei Gebäude schliessen den Park gegen Osten, zur Hauptsträsse hin ab. Im Norden wird die Parksituation durch historische, einge¬ schossige Ökonomiegebäude in der zweiten Bautiefe entlang der Sornthalstrasse be¬ grenzt. Die aktuelle Zonenabgrenzung wurde gemäss Planungsbericht zum Schutz des Parks und der Bäume entlang der Bahnhofstrasse in der vorliegenden Form festgelegt. Um das geplante Projekt umsetzen zu können, bedarf es gleichzeitig einer Zonenplanände¬ rung. Zonenplanänderung Rose Hauptwil Das bestehende Hauptgebäude mit Garage und Zufahrt liegt in der Dorfzöne. Der Park befindet sich in der Freihaltezone und grenzt im Westen an eine zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone. Südlich angrenzend an die Freihaltzone befindet sich die ge¬ staltungsplanpflichtige Dorfzone, die gegen den Hang hin massiv ansteigt. Mit der Zonenplanänderung wird die Geometrie der Dorfzone derart verändert, dass das geplante Mehrfamilienhaus, die Zufahrtsstrasse und die Parkierung in die Dorfzöne zu liegen kommen. Mit der Zonenplanänderung wird ein flächengleicher Abtausch zwi¬ schen der Dorf- und Freihaltezone im Umfang von T183 m2 vorgenommen. Im Bereich des Parks wird die Dorfzohe ausgeweitet d.h. die Freihaltezone des Parkbe¬ reichs reduziert und im Gegenzug die Dorfzone im Hangbereich reduziert bzw. durch die Freihaltezone ersetzt. Gegen die Zonenplanänderung gibt es keine Vorbehalte.

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Gestaltungsplan Rose Hauptwil Zweck und Inhalt, Einhaltung der Grundanforderungen gemäss § 23 PBG Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestand¬ teilen Situationsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften, dem erläuternden Planungsbe¬ richt und einem Arbeitsmodell 1:500. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Rose Hauptwil die Festlegung einer gut an das historische Ortsbild von Hauptwil angepassten Ergänzung der Bebauung mit einem neuen Mehrfamilienhaus sowie dessen Integration in die bestehende Parkanlage. Die Parkanlage bleibt in ihrem Umfang weitgehend er¬ halten. Teile der bestehenden Bepflanzung des Parks sollen mit diesem Gestaltungs¬ plan spezifisch unter Schutz gestellt sowie wo notwendig erneuert und ergänzt werden. Die Zweckbestimmung erscheint sachgerecht. Insgesamt kann der Gestaltungsplan gewürdigt werden. Das Projekt für ein Mehrfamili¬ enhaus zeichnet sich durch ein übersichtliches und in allen Bestandteilen überzeugen¬ des Erschliessungs-, Bebauungs- und Aussenraumkonzept aus; Die Gesamtlage - als Gegenüber von Alt und Neu konzipiert - macht einen schlüssigen, auf den gebauten Kontext und auf die landschaftliche Umgebung abgestimmten Eindruck. Auf einzelne Punkte wird unter den Abweichungen zur Regelbauweise näher eingegangen. Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem. Gestaltungsplan Rose Hauptwil wird von den Vorschriften der. Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind in Kapitel 7 des Planungsbe¬ richts näher erläutert. Insbesondere wird die maximal zulässige Gebäudelänge be¬ trächtlich erhöht. Es gilt zu beachten, dass mittels Gestaltungsplan die zonengemässe Nutzungsart nicht geändert werden kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2 PBG). Zur zonengemässen Nutzungsart ge¬ hören auch die Bestimmungen betreffend Gebäudelänge. Im vorliegenden Fall beträgt die Überschreitung der Gebäudelänge 20.0 m (statt in der Dorfzone zulässige 30.0 m, neu 50.0 m). Diese Abweichung ist erheblich (66.7%), zumal auch in den weiteren Zo¬ nen die Gebäudelänge auf maximal 40.0 m beschränkt bleibt. Dem Planungsbericht lässt sich hierzu unter Ziff. 7.2 entnehmen, dass sich das neue Mehrfamilienhaus in Körnung und Länge an den bestehenden historischen Langbauten (ehemalige Kost¬ häuser) an der Dorfstrasse und am Hölderlinweg orientiere, welche ebenfalls in der Dorfzone liegen und Gebäudelängen von 45.0 bis knapp 50,0 m aufweisen würden. Daneben finden sich weitere bestehende Bauten (auch in der Dorfzone), welche die gültige Gebäudelänge teils deutlich überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass trotz der erheblichen Überschreitung der Gebäudelänge der Zonen- bzw. Quartiercharakter im vorliegenden Fall durch den Gestaltungsplan ge-

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wahrt werden kann, die Überschreitung der Gebäudelänge somit keine Änderung der zonengemässen Nutzungsart bewirkt. Dank der überzeugend gewählten Körnung und Platzierung der Bauten und Anlagen, des einheitlichen architektonischen Ausdrucks (Dach- und Fassadengestaltung) sowie der guten Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und Landschaft, wird zu¬ sammen mit der Zonenplanänderung eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung er¬ reicht. Sonderbauvorschriften (SBV) Art. 3 Ziff. 2 und Art. 10 Abs. 7 SBV Der Gestaltungsplan unterscheidet zwischen Inhalten, die grundeigentümerverbindlich und damit dürchsetzbar sind (sog. Festsetzungen) und solchen Inhalten, die lediglich hinweisenden, orientierenden Charakter haben (sog. Hinweise). Eine Zwischenkategorie existiert nicht. Festsetzungen stellen aufgrund ihrer Grundeigentümerverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dar. Als solche sind sie hinreichend bestimmt zu formulieren, d.h. für den Adressaten muss klar sein, welche Rechte und vor allem Pflichten sich für ihn daraus ergeben. Pläne oder Konzep¬ te, welche bloss „richtungsweisenden“ Charakter haben, erfüllen diese Anforderung nicht. Zum einen bleibt unklar, auf welchen Inhalt sich das „richtungsweisend“ bezieht, zum anderen ist offen, was mit „richtungsweisend“ mit Blick auf die Verbindlichkeit nun genau gemeint ist. Art. 3 Ziff. 2 und Art. 10 Abs. 7 SBV können daher nicht genehmigt werden. Die restlichen Hinweise aus der Vorprüfung wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt und umgesetzt.

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Im Rahmen der verwaltungsintemen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine weiteren Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung und den Gestaltungsplan Rose Hauptwil angebracht. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und können somit genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie-ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten,, und es sind die Beweismittel aufzuführen.

Expediert:

28.MRZ. 2018

10240-S-1.pdf

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus

Gestaltungsplan Rose Hauptwil

OEREB10240

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

15.09.2017 bis

04.10.2017

Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am

07. 09. 2017

D^r Gemeindepräsiden^,CE^%

Die Gemeindeschreiberin

i llnl^Sj 3 Matthias Gehrin

Petra G

TEILWEISE Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

.20.

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat von Hauptwil-Gottshaus erlässt gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs¬ und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Rose Hauptwil.

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil gilt für das im Situationsplan 1:500 um¬ grenzte Planungsgebiet umfassend die Parzelle Nr. 242 sowie Teile der Par¬ zellen Nrn. 246 und 357 im Grundbuch Hauptwil-Gottshaus.

Art. 2 Zweck

1

Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil bezweckt die Festlegung einer gut an das historische Ortsbild von Hauptwil angepassten Ergänzung der Bebauung mit einem neuen Mehrfamilienhaus sowie deren Integration in die beste¬ hende Parkanlage.

2 Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil bezweckt die weitgehende Erhaltung der Parkanlage. Die bestehende Bepflanzung des Parks wird spezifisch unter Schutz gestellt sowie wo notwendig erneuert und ergänzt.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil umfasst folgende Bestandteile: 1.

Allgemeinverbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1: 500

2.

Richtungsweisend: - Gestaltungskonzept Freiraum (Martin Klauser / Andrea Schwörer)

3.

Erläuternd: - Planungsbericht mit Beilageplänen (Vorprojekt Schoch Tavli Architekten, Frauenfeld)

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- Architektonisches Modell

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2.

Erschliessung

Art. 4 Verkehrserschliessung

1 Die Zufahrt zum neuen Mehrfamilienhaus erfolgt mit einer neuen privaten Zu¬ fahrtsstrasse gemäss Situationsplan ab der Sornthalstrasse. Über diese private Zufahrtsstrasse wird die Zufahrt zur Tiefgarage, zu den Besucherparkplätzen für das neue Mehrfamilienhaus sowie zur westseitigen Notzufahrt sichergestellt. Bei allen Zufahrten sind die Sichtbereiche nach SN 640 273a freizuhalten. Zwischen der neuen privaten Zufahrtsstrasse und der Hauptstrasse ist ein Fussweg mit mindestens 2.5 m Breite zu erstellen. Über diesen erfolgt auch der oberirdische Gebäudezugang zum neuen Mehrfamilienhaus. Im Bereich der neuen privaten Zufahrtsstrasse auf der Westseite und im Be¬ reich des Fusswegs sind Notzufahrten von mindestens 3.50 m Breite ab der Sornthalstrasse bzw. der Hauptstrasse her gemäss Situationsplan dauernd freizuhalten. Die Notzufahrten dienen zusätzlich der Zufahrt für Zügelfahr¬ zeuge. Sämtliche neu zu erstellende Hauszufahrten und Vorplätze sind mit einer durchlässigen Oberfläche zu versehen oder weit möglichst über die Schulter zu entwässern.

Art. 5 Parkierung

1

Die Parkierung für Motorfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses hat unterirdisch zu erfolgen.

2 Pro Wohnung sind mindestens 1 V2 Parkfelder für Motorfahrzeuge der Be¬ wohner zu erstellen. 3 Für Motorfahrzeuge von Besuchern der Wohnungen sind zusätzlich Ve des Parkfelderbedarfs zu erstellen. Diese sind vorzugsweise oberirdisch anzule¬ gen. Sie sind als Besucherabstellplätze zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. 4 Der Parkfelderbedarf für andere Nutzungen richtet sich nach den jeweils gül¬ tigen Normen.

2

5 Für Zweiräder sind ein geschlossener Raum im neuen Mehrfamilienhaus so¬ wie ein überdachter Unterstand an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erstellen. Der Bedarf richtet sich gemäss den jeweils gültigen Normen.

Ver- und Entsorgung

Art. 6 1

Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gemäss Generellem Ent¬ wässerungsplan (GEP) im Mischsystem. Der gemäss GEP maximal zuläs¬ sige Abflusskoeffizient beträgt 0.40.

2 Die Ableitung des Abwassers vom Bereich des neuen Mehrfamilienhauses erfolgt mittels einer neuen Anschlussleitung in den bestehenden Verbands¬ kanal in der Sornthalstrasse. 3 Die Wasserversorgung des neuen Mehrfamilienhauses erfolgt gemäss Situa¬ tionsplan mittels einer neuen Hausanschlussleitung ab der bestehenden Lei¬ tung in der Sornthalstrasse. 4 Die Elektrizitätsversorgung neuen Mehrfamilienhauses erfolgt ab der beste¬ henden Verteilkabine mittels einer neuen Hausanschlussleitung gemäss Situ¬ ationsplan.

3.

Bebauung

Art. 7 Baubereiche

1 Das neu geplante Mehrfamilienhaus ist innerhalb des im Situationsplan fest¬ gelegten Baubereichs Mehrfamilienhaus zu erstellen. 2 Innerhalb der Baubereiche Wohn- und Mischbauten sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten zu¬ lässig. 3 Innerhalb des Baubereichs Garagen sind gedeckte Abstellplätze für Motor¬ fahrzeuge und Zweiräder zulässig. 4 Am geplanten Mehrfamilienhaus sind vorspringende Gebäudeteile innerhalb des entsprechenden Baubereiches zulässig. Vertikale Wandaufbauten zwi¬ schen den Wohneinheiten ausserhalb dieses Bereiches sind nicht gestattet.

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5 Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile der bestehenden Bauten sind auch ausserhalb der festgelegten Baubereiche zulässig. Sie dür¬ fen aber das Gesamtbild, insbesondere die Parklandschaft, nicht wesentlich beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften von § 22 resp. § 24 PBV. Vordächer sind bis zu 1 m über die Grenzen der im Situationsplan festgeleg¬ ten Baubereiche hinaus zulässig. 7 Die Tiefgarage ist innerhalb des im Situationsplan festgelegten Baubereiches zu erstellen. Der Zugang zu den Wohnungen in den Obergeschossen ist mittels Lift und Treppenhaus und einen Laubengang im Baubereich für vorspringende Ge¬ bäudeteile sicherzustellen.

Art. 8 Bauvorschriften

1 Im neuen Mehrfamilienhaus sind neben Wohnungen nicht störende Ge¬ werbe- oder Dienstleistungsnutzungen zulässig, soweit diese mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 In den bestehenden Gebäuden sind maximal mässig störende Gewerbe¬ oder Dienstleistungsnutzungen gestattet. 3 Die gesamthaft maximal zulässige Geschossflächenziffer beträgt 0.80. Zu¬ sätzlich gilt eine minimale Geschossflächenziffer von 0.50. 4 Die maximal zulässige Gebäudelänge für das neue Mehrfamilienhaus beträgt 50.00 m, die maximal zulässige Gebäudetiefe ohne vorspringende Gebäude¬ teile 12.50 m. 5 Das neue Mehrfamilienhaus hat zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss gemäss § 28 Abs. 1 PBV aufzuweisen. 6 Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile wie Erschlies¬ sungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten, An- und Klein¬ bauten sowie Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. 7 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau¬ ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von

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ihnen nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand 3.0 m. 8 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 9 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzab¬ stand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.0 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten. 10 Bezüglich der innerhalb des Gestaltungsplangebiets liegenden Grenzen wer¬ den die Mindestabstände für Bäume und Sträucher aufgehoben. Ebenso dür¬ fen Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m an die Grenze gepflanzt werden.

Gestaltungsvorschriften

Art. 9 1

Das neue Mehrfamilienhaus ist mit einem Satteldach zu versehen.

2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben ein einheitli¬ ches und regelmässiges Gesamtbild zu ergeben. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. 3 Beim neuen Mehrfamilienhaus darf die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. Auf der Südseite sind maximal zwei zwischen Dachauf¬ bauten liegende, in die Dachfläche eingeschnittene und überdachte Aussenräume zulässig. 4 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzule¬ gen. Dieses ist vorgängig zum Baugesuchsverfahren mit der zuständigen kantonalen Fachstelle abzusprechen.

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4.

Umgebungsgestaltung

Art. 10 Umgebungsgestaltung, Aussenanlagen

1 Die im Situationsplan eingetragenen Einzelbäume der Kategorie "Bäume ge¬ schützt" sind in ihrem Bestand (Anzahl, Standort, Artenzusammensetzung) geschützt und zu erhalten. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Ein Fällen dieser Bäume ist bewilligungspflichtig. Diese kann erteilt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und für angemessenen Ersatz gesorgt wird. 2 Die im Situationsplan eingetragenen Einzelbäume der Kategorie "Bäume er¬ haltenswert" sowie die "Allee erhaltenswert" sind nach Möglichkeit zu erhal¬ ten, fachgerechtzu pflegen und bei Abgang angemessen zu ersetzen. Ersatzpflanzungen einzelner Bäume zur Verjüngung des Baumbestandes sind zulässig, aber bewilligungspflichtig. 3 Bäume der Kategorie "Neupflanzungen" komplettieren den Baumbestand der Parkanlage und sind im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen neu zu pflanzen. 4 Die als "zu entfernen" bezeichneten Bäume und Sträucher dürfen gefällt wer¬ den. 5 Bei Ersatz- und Neupflanzungen ist auf eine harmonische Artenzusammen¬ setzung zu achten. 6 Die Flächen in der Freihaltezone sind zu begrünen und nur minimal zu ver¬ siegeln. Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen zwischen dem Baube¬

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reich Mehrfamilienhaus und dem Park mit Spielplatz und Freizeitfläche dür¬

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fen nur eine Höhe von 1.20 m erreichen. Mauern und Sichtschutzwände sind X LU

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in der Freihaltezone in der Regel nicht zulässig.

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7 Das beiliegende "Gestaltungskonzept Freiraum" ist für die Umgebungsge¬

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Art. 11 Spielplätze, Freizeitflächen

1 Im Randbereich des Parks sind nach Massgabe von Zahl und Art der Woh¬ nungen angemessene Spielplätze und Freizeitflächen im Umfang vom min¬ destens 20 % der Geschossfläche (Hauptnutzfläche der Wohnungen) zu er¬ stellen und nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 auszustatten. 2 Der Park und die Spielplätze und Freizeitflächen stehen allen Bewohnern und Beschäftigten der jeweiligen Grundstücke zur dauerhaften Benützung of¬ fen.

Art. 12 Entsorgungsstelle

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Abfallsammelplatz ist gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN 640 273a ist freizuhalten.

5.

Energie

2 weitere Artikel

Art. 13 Energieversorgung

1 Sämtliche neu zu erstellenden Bauten haben zumindest den MinergieBaustandard oder entsprechende U-Werte gemäss § 35 Ziffer 1 PBV einzu¬ halten. 2 Zur Wärmeversorgung des neuen Mehrfamilienhauses sind erneuerbare Energieträger oder Erdgas vorzusehen.

6.

Weitere Bestimmungen

Art. 14 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Rose Hauptwil tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegen¬ den Zeitpunkt in Kraft.

07.09.2017/bbi/850.73/SBV_GP_Rose_erg.docx

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