Bärenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
23
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
02-05-2018
En vigur dapi
01-07-2018

Karte

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Datotecas

Text

10139-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 02. Mai 2018

Entscheid Nr. 23 0019/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan ,Bärenstrasse‘ -Aufhebung Gestaltungsplan ,Bären‘

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 und 21. März 2018 beschlos¬ sene Gestaltungsplan .Bärenstrasse1 wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. November 2017 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988) wird genehmigt. .3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan ,Bärenstrasse1 und Aufhebung Gestaltungsplan ,Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988), je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan .Bä¬ renstrasse1 und Aufhebung Gestaltungsplan .Bären1 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 ersucht die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Im Rahmen der kantonalen Vernehm¬ lassung wurden bezüglich drei Artikeln der Sonderbauvorschriften Vorbehalte ange¬ bracht. Im Anschluss an einen konstruktiven Austausch zwischen den kantonalen Fachstellen und der Bauverwaltung Kreuzlingen hat der Stadtrat Kreuziingen am 21. , März 2018, gestützt auf § 29 Abs. 2 PBG, die Anpassung der drei Artikel der Sonder- v bauvorschriften beschlossen und diese Änderung ebenfalls zur Genehmigung einge¬ reicht.

(.

*

Ganzen Text zeigen

Thurgau 2/4

Die Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären' und der neue Gestaltungsplan .Bä¬ renstrasse1 wurden mit Bericht vom 25. Juli 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Um¬ welt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.

Aufhebung Gestaltungsplan Bären Das von der vorliegenden Planung betroffene Areal befindet sich am Rand des Stadt¬ zentrums von Kreuzlingen südlich des Dreispitzparks und umfasst eine Fläche von circa 8‘200 m2. Das Gebiet ist mehrheitlich bebaut und wird geprägt durch die historische Häusergruppe „Bären“ entlang der Hauptstrasse. Für das betroffene Gebiet besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan .Bären1 aus dem . Jahre 1988 (RRB Nr. 199 vom 9. Februar 1988). Dieser entspricht nicht mehr dem ak¬ tuellen Stand der Nutzungsplanung beziehungsweise den heutigen Bedürfnissen. Zu¬ dem haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Gestaitungsplans Bären erheblich geändert. Der Gestaltungsplan Bären wird deshalb aufgehoben und durch den neuen Gestal¬ tungsplan .Bärenstrasse' ersetzt. Der Zweck des aufzuhebenden Gestaltungsplans Bä¬ ren war unter anderem der Erhalt der historischen Häusergruppe „Bären“, welche durch die zwischenzeitliche Unterschutzstellung der betroffenen Bauten anderweitig sicherge¬ stellt wurde. Weitere Ziele, wie die Berücksichtigung der historischen Bauten und die Querverbindung für den Langsamverkehr werden in den neuen Gestaltungsplan über¬ nommen.

Gestaltungsplan Bärenstrasse Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Bä¬ renstrasse eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht.auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine an¬ gemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht. Um diese Ziele zu erreichen, werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden und die Anordnung des obersten Geschosses oder des Attikageschosses festgelegt. Mit ent¬ sprechenden Sonderbauvorschriften werden die Bebauungsmöglichkeiten in den ein¬ zelnen Baubereichen definiert. Mit Blick auf die angestrebte Verdichtung wird die ge¬ mäss Regelbauweise zulässige Nutzungsziffer im südlichen, der Wohnzone W 50 zu¬ gehörigen Teilbereich, mit der neu festgelegten Geschossflächenziffer erhöht. Weiter werden die Erschliessung und Parkierung mittels Festlegungen im Situations-. plan und mit Sonderbauvorschriften geregelt. Mit Ausnahme der Besucherparkplätze werden sämtliche Parkfelder unterirdisch angeordnet. Verschiedene Zugänge und eine Wegverbindung für den Langsamverkehr werden ebenfalls geregelt. Mit Bestimmungen

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Thurgau 3/4

'in den Sonderbauvorschriften zur Gestaltung, zur Umgebung und zur Bepflanzung soll die Qualität der Überbauung sichergestellt werden. Im Planungsbericht werden die Festlegungen und die damit einhergehenden Qualitäten des Gestaltungsplans erläutert. Aus kantonaler Sicht kann die Qualität des Gestal¬ tungsplans bestätigt werden, wobei das Vorgehen mit den vorangegangenen Überbau¬ ungsstudien und der nachfolgenden Umsetzung im Gestaltungsplan als vorbildlich be¬ zeichnet werden kann. Mit dem Gestaltungsplan Bärenstrasse wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht Ka¬ pitel 7.5 erläutert und. dankenswerterweise in einer Tabelle dargestellt. Mit dem Gestaltungsplan Bärenstrasse wird insbesondere.betreffend der Höhenmasse im Baubereich B deutlich von der Regelbauweise 'abgewichen. Dabei ist zu beachten, dass beim vorliegenden Gestaltungsplan Bärenstrasse direkt durch das Planungsgebiet hindurch die Zonengrenze zwischen der Wohnzone W50 .und Cityzone verläuft und sich die Vorschriften in diesen beiden Zonen teils massiv voneinander unterscheiden, was eine einheitliche Überbauung des Gebietes erschwert. Es ist geplant, dass im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision dieser Massstabssprung behoben wird. . Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass das Bebauungskonzept des Gestaltungsplans einen schlüssigen, auf den gebau¬ ten Kontext abgestimmten Eindruck hinterlässt. Weiter überzeugt im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung die Körnung, die Platzierung und die Massstäblichkeit der Bauten. Zudem sind Dachform und architektonischer Ausdruck gut auf¬ einander abgestimmt. Dementsprechend kann die Erfüllung der erhöhten Anforderun¬ gen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte bezüglich der Sonderbauvor¬ schriften und die Verbesserungsvorschläge zur Qualitätssicherung seitens des Hoch¬ bauamtes wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans berücksichtigt. Drei klei¬ ne Unstimmigkeiten der Sohderbauvorschriften wurden mit der nachgereichten Ände¬ rung des Ge'staltungsplans korrigiert.

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Thurgau 4/4

Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezo¬ genen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen ange¬ bracht. Die Aufhebung des Gestaltungsplans ,Bären1 und der neue Gestaltungsplan ,Bärenstrasse1 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt wer¬ den.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

- 7. MAI 2018

10139-S-1.pdf

9

Kanton Thurgau

Stadt Kreuzlingen

OEREB10139

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' Ausserkraftsetzung Gestaltungsplan 'Bären' (RRB Nr. 199 vom 09.02.1988)

Sonderbauvorschriften

Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG

Vom Stadtrat erlassen am: 28.11.2017

Die Vize-StadtDräsitteTTtm^

Der Stadtschreiber

Korrektur gemäss § 29 Abs. 2 PBG in den Art. 4 Abs. 7 und 8, Art. 15 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 2 vom Stadtrat erlassen am:

Der Stadtpräsident

Die Stv. Sladtschreiberin

Thomas Niederberger Öffentliche Auflage

vom: 01.12.2017

bis: 20.12.2017

Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt

am:

2.S -ZG/%

Entscheid Nr.

Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt

am:

Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag l Breitenstrasse 1618501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 001 [email protected] 1 www.bhateam.ch

Projekt-Nr. 6432 | Datum: 20.03.2018

aufden:

2^

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

Auflage 2

Inhalt A.

Allgemeines

3

B.

Bauvorschriften

3

C.

Gestaltungsvorschriften

5

D.

Umgebungsgestaltung

6

E.

Erschliessung

6

F.

Weitere Bestimmungen

9

G.

Schlussbestimmungen

9

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Stadt Kreuzlingen

Auflage

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

3

1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abge¬ stimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum ermöglicht.

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

1 Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500, den Sonderbauvorschrif¬ ten und dem Planungsbericht. 2 Der Plan 1 : 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Pla¬ nungsbericht sowie die dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Überbauungsstudie inkl. Freiraumkonzept haben erläuternden Charakter.

B.

Bauvorschriften

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Cityzone:

2.10

Wohnzone W50:

1.05

Geschossflächenziffer

Min. Grenzabstand klein / gross

Gemäss Baubereiche

Gebäudeabstand

Gemäss Brandschutzrichtlinien Baubereich A, C, Ersatzneubau:

15.50 m

Baubereich B:

12.00 m

Max. Fassadenhöhe Flachdach

Max. Fassadenhöhe Schrägdach traufseitig / giebelseitig

Baubereich C und Ersatzneubau: 17.00 m / 20.00 m

Max. Gebäudelänge

Gemäss Baubereiche

1} Die Fassadenhöhe wird bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Atti¬ kageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Die Höhe von Attikageschossen darf 3.20 m nicht überschreiten.

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Stadt Kreuzlingen

Auflage

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

Art. 4 4

Baubereiche 1

Vor Baubeginn der Baubereiche A und B sind die im Plan gelb bezeichneten Bauten und Bauteile abzubrechen.

2

Die Gebäude sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche A, B, C und Ersatzneubau zu erstellen.

3

Bei den Gebäuden im Baubereiche A ist das oberste Geschoss innerhalb des Bereichs 'Oberstes Geschoss' zu erstellen. Das oberste Geschoss ist mindestens im Abschnitt des Toleranzbereichs innerhalb des Baubereichs 'Oberstes Geschoss' zu erstellen. Für das Ge¬ schoss gilt zudem Art. 4 Abs. 6 SBV.

4

Im Baubereich B sind Attikageschosse gemäss § 29 PBV nur innerhalb des Baubereichs 'Attika' zulässig. Dieser ist zu bebauen. Für das Attikageschoss gilt zudem Art. 4 Abs. 6 SBV.

5

Im Baubereich 'Dachterrasse' ist eine offene Überdachung der Dachterrasse zulässig. Die Aufbaute ist in Form und Material als integrierender Bestandteil der Fassade auszufüh¬ ren.

6

Die Westfassaden der Gebäude in den Baubereichen A und B sind an die im Plan ausge¬ schiedenen Pflichtbaulinien zu bauen und haben im Toleranzbereich zu liegen. Von der Pflichtbaulinie rückversetzte oder ausserhalb des Toleranzbereichs liegende Oberge¬ schosse und Attikageschosse sind nicht erlaubt. Nur Vordächer der Flauseingänge dürfen die Pflichtbaulinie überschreiten bzw. ausserhalb des Toleranzbereichs liegen.

7

Der Anbau im Baubereich C hat sich der Baute Nr. 35 (Flauptstrasse 80) unterzuordnen und muss mit der denkmalgeschützter Bausubstanz sorgfältig umgehen, einen hohen ar¬ chitektonischen Ausdruck und eine hohe Aussenraumqualität aufweisen.

8

Im Baubereich Ersatzneubau können die bestehenden Bauten durch einen wesensglei¬ chen Neubau ersetzt werden. An-, Um- oder Neubauten müssen mit der denkmalge¬ schützter Bausubstanz sorgfältig umgehen, einen hohen architektonischen Ausdruck und eine hohe Aussenraumqualität aufweisen. Der Neubau der Baute Nr. 234 (Bärenstrasse 38/39) hat sich der Bauten Nrn. 35, 37 und 38 (Flauptstrasse 76/78/80) unterzuördnen.

9

An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen entlang der Bärenstrasse (Bereich 'Pergola') können lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen mit einer maximalen Flöhe von 3.50 m bis an die Strassengrenze gestellt werden. Die Sichtbermen sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 273a) einzuhalten.

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Auflage

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

Art. 5 5

Abstandsvorschriften 1

Für An- und Kleinbauten gemäss § 22 PBV gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m.

2 Für Anlagen (Zufahrten, Abstellplätze, Flauszugänge, Entsorgungsplätze, Unterflurcontai¬ ner), Verteilkabinen, unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten gilt ein Grenzab¬ stand von mindestens 0.50 m. 3

Für Anlagen wie Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

4 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben, mit Ausnah¬ me des Bereichs 'Pergola' und den 'Privatbereichen' entlang der Bärenstrasse, einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. In den Berei¬ chen 'Pergola' und den 'Privatbereichen' entlang der Bärenstrasse können sie direkt an die Strassengrenze gestellt werden. 5 Hochstammbäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.

C.

Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Gesamtwirkung

Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszufüh¬ ren, dass eine sehr gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird.

Art. 7 Fassadengestaltung

1 Für die Gebäudefassaden dürfen keine grellen Färben verwendet werden. Die Farbge¬ bung und Materialisierung der Gebäude sind aufeinander abzustimmen. 2

Art. 8

Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Färb- und Materialkonzept einzureichen.

Dachgestaltung 1 Die Gebäude in den Baubereichen A und B sind einheitlich mit Flachdächern auszugestal¬ ten. Nicht begehbare Flachdächer sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIANorm (SN 564 312) zu begrünen, sofern sie nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien genutzt werden. 2 Solarenergieanlagen und weitere technisch bedingte Dachaufbauten sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von Solarenergieanlagen um mindestens das Mass ihrer eigenen Höhe von der Fassade zurückversetzt sein.

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Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

D.

Umgebungsgestaltung

Art. 9 Aussenraumflächen

6

1 Der Bereich 'Äussenraum Siedlung' dient der attraktiven Gestaltung des allgemein zu¬ gänglichen Aussenraums sowie als Aufenthalts- und Begegnungsbereich. An- und Klein¬ bauten sowie Anlagen sind zulässig, sofern sie diesem Zweck dienen. 2 Der 'Spiel- und Freizeitbereich' dient als Spiel- und Freizeitfläche sowie Treffpunkt für die Nutzungen im ganzen Gestaltungsplanperimeter. Kleinbauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Zweck der Freizeitfläche dienen. 3 Gartensitzplätze und ähnlich private Nutzungen der Erdgeschosswohnungen dürfen sich nur innerhalb des 'Privatbereichs' befinden.

Art. 10 Terraingestaltung

Terraingestaltungen haben sich in der Regel dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen. In den 'Privatbereichen' entlang der Bärenstrasse dürfen gegenüber dem bestehenden Ter¬ rain erhöhte Ebenen (grossflächige Terrainaufschüttungen) erstellt werden. Die Sichtbermen sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 273a) einzuhalten. Abgrabungen und Aufschüttungen sind in ihrer Flöhe auf max. 1.5 m zu beschränken.

Art. 11 Aussen rau mgesta Itung

1 Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung, welcher auf dem im Planungsbericht beschriebenen Freiraumkonzept aufbaut, einzureichen. 2 Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3 An den im Plan bezeichneten Stellen für 'Einzelbäume oder Baumgruppen', sind einheimi¬ sche Fiochstammbäume zu pflanzen; 4 In Abweichung von § 5 des Gesetzes über Flur und Garten (FlurG) dürfen Pflanzungen un¬ abhängig ihrer Flöhe an und auf die internen Parzellengrenzen des Gestaltungsplange¬ biets gesetzt werden. Für Fiochstammbäume gilt zudem Art. 5 Abs. 5 der Sonderbauvor¬ schriften.

E.

Erschliessung

Art. 12 Querverbindung Langsamverkehr

Die im Plan 1: 500 dargestellte öffentliche Langsamverkehrsverbindung (Fuss- und Radweg) ist mit einer Breite von mindestens 2.5 m zu erstellen. Sie ist mit einem asphaltierten Belag in differenzierter Gestaltung zur Tiefgaragenzufahrt und einer Beleuchtung zu versehen.

11 weitere Artikel

Art. 13 Hauptzugänge

Die im Plan 1 : 500 dargestellten Hauptzugänge sind mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen.

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Stadt Kreuzlingen

Auflage

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

Art. 14 7

Notzufahrt 1 Für Notfallfahrzeuge sind in den im Plan ausgeschiedenen Bereichen Notzufahrten zu er¬ stellen 2 Die Notzufahrten sind nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stell¬ flächen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS) zu erstellen.

Art. 15 Erschliessung und Parkierung

1 Die Erschliessungs- und Parkierungsflächen dienen der Parkierung sowie deren Zufahr¬ ten. Sie sind gestalterisch gut in die Umgebung einzuordnen. ©

2 Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich 'Unterirdische Bau¬ ten und Unterniveaubauten'festgelegt. 3

Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1 : 500 bezeichneter Stelle und ist in das Gebäude (Baubereich B) zu integrieren.

4

Die Parkplätze sind unterirdisch zu erstellen. Ausgenommen sind Besucherparkplätze.

5 An den im Plan bezeichneten Stellen können für Besucher oberirdische Parkfelder ange¬ ordnet werden. Sie sind zu markieren und mittels Dienstbarkeit dauernd für die be¬ troffenen Gebäude als solche zu erhalten. 6 Der Parkierungsbedarf von Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 281) zu bestimmen. Für die Bewohner ist pro Wohnung ein Parkfeld zu erstellen. Werden Carsharing-Parkfelder realisiert, kann dabei ein CarsharingParkfeld als 5 Parkfelder angerechnet werden. Diese Parkplatzreduktion ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 16 Zweirad-Abstellplätze

1

Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze an den im Plan bezeichneten Stellen zu realisieren und/oder in die Bauten zu integrieren.

2

In Mehrfamilienhäuser ab 5 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte und leicht zu¬ gängliche Abstellanlagen für Zweiräder und Kinderwagen zu erstellen. Diese sind nach Möglichkeit ebenerdig, in der Nähe des Haupteingangs oder in einer direkt zugänglichen Tiefgarage anzuordnen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm (SN 640 065) zu bestimmen.

Art. 17 Werkleitungen und Entwässerung

1 Die Hausanschlüsse an das bestehende Werkleitungsnetz sind im Plan dargestellt. Die De¬ tails der Hausanschlüsse (Anschlusspunkt ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert. 2

Die Hausanschlüsse für Meteor- und Abwasser sind im Trennsystem zu erstellen. Die Um¬ gebung der Gebäude ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiege¬ lung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und über die Schulter zu entwässern.

3

Die bestehende Schmutzwasserleitung im südlichen Gestaltungsplangebiet ist bei einer Bebauung des betroffenen Bereichs des Baubereichs B wie im Plan dargestellt zu verle¬ gen.

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Stadt Kreuzlingen

Auflage

Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

Art. 18 8

Transformatorenstation

1 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine unterirdische Transformatorenstation unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) unterzubringen. Die neue Trafostation ist gegenüber den übrigen Nut¬ zungen soweit notwendig abzuschirmen. 2 Der Bau und der Betrieb einer unterirdischen Trafostation sind im Rahmen des Baube¬ willigungsverfahrens und in Absprache mit den zuständigen Stellen der Technischen Be¬ triebe der Stadt Kreuzlingen grundbuchrechtlich sicherzustellen. 3 Der Zugang zur unterirdischen Trafostation muss für die zuständigen Organe jederzeit gewährleistet sein.

Art. 19 Entsorgungsstandort

1 Für die Abfallentsorgung sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtsammelplätze oder die Installation von Unterflurcontainern in den im Plan ausgeschiedenen Bereich bereit¬ zustellen. Die Anlagen haben sich funktional und gestalterisch gut in die Umgebung ein¬ zugliedern. 2 Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.

Art. 20 Energie

,

1 Die beheizten Neubauten sind als zertifizierte Minergie-P oder Minergie-A Gebäude zu er¬ stellen oder haben alternativ die Zielwerte der jeweils gültigen SIA-Norm 380/1 einzu¬ halten. 2 Priorität bei der Wärmeerzeugung der Neubauten hat die Nutzung C02-neutraler und er¬ neuerbarer Energien. Der Anteil fossiler Brennstoffe zur Erzeugung von Fleizwärme und Warmwasser darf maximal 35 % des benötigten Gesamtwärmebedarfs decken. 3 Die in den Neubauten anfallende Wärmeenergie aus Abwasser muss, soweit technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar, zurückgewonnen und den Gebäu¬ den als Wärme- und/oder Kälteenergie wieder zugeführt werden.

Art. 21 Lärmschutz

1 Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch geeignete Massnahmen (Anordnung lärmemp¬ findlicher Räume, Platzierung der Lüftungsfenster, vorgehängte Fassade, etc.) sicherzu¬ stellen.

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Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' | Sonderbauvorschriften

F.

Weitere Bestimmungen

Art. 22 Nebennutzflächen

Auflage 9

In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzfläche bereitzustellen.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

1

Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan 'Bärenstrasse' auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2

Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans 'Bärenstrasse' wird der Gestal¬ tungsplan 'Bären' (RRB Nr. 199 vom 09.02.1988) ausser Kraft gesetzt.

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