Rebenpark

Plan d'utilisaziun spezial · Arbon

Document

Numer
30
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Arbon
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
06-06-2018
En vigur dapi
18-06-2018

Karte

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Datotecas

Text

10200-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 06. Juni 2018

Entscheid Nr. 30 0061/2016/DBU/ARE 0196/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Arbon - Gestaltungsplan Rebenpark - Änderungen Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Entlassung Parkbäume, Mammutbaum) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Arbon am 4. Dezember 2017 beschlossene Gestaltungsplan Rebenpark wird genehmigt.

2.

Die vom Stadtrat Arbon am 14. Mai 2012, 17. Juni 2013 und 26. Mai 2014 beschlossenen Änderungen des Schutzplans Natur-.und Kulturobjekte (Parzellen Nrn. 1356 und 3058: Entlassung Parkbäume) werden genehmigt.

3.

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Die vom Stadtrat Arbon am 22. Juni 2017 beschlossene Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Parzelle Nr. 3058: Entlassung Mammutbaum) wird ge¬ nehmigt.

4.

Mitteilung an: - Stadtrat Arbon, Stadthaus, Hauptsträsse 12, 9320 Arbon, unter Beilage von drei Dossiers zum Gestaltungsplan Rebenpark und zwei Änderungen des Schutz¬ plans der Natur- und Kulturobjekte (Parzellen Nrn. 1356 und 3058: Entlassung .Parkbäume, Mammutbaum), je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9000 St. Gallen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Rebenpark und zwei Änderungen des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Parzellen Nrn. 1356 und 3058: Entlassung Parkbäume, Mammutbaum) mit Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten

Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ersucht die Stadt Arbon um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans Rebenpark. Aufgrund der eingereichten Unter¬ lagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Im Prüfbericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für eine Ge¬ nehmigung des Gestaltungsplans verschiedene Bedingungen erfüllt werden müs¬ sen. Insbesondere hat die Stadt Arbon die benötigten Landflächen für die geplante Verkehrserschliessung (Gemeindestrasse, Fussweg) zu sichern und zwei Baum¬ gruppen resp. einen Mammutbaum aus dem Schutzplan der Natur- und Kulturob¬ jekte zu entlassen. Die Genehmigungsgesuche für die notwendigen Änderungen am Schutzplan wurden mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 und 24. April 2018 ein¬ gereicht. Mit E-Mail vom 24. Mai 2018 reichte die Stadt Arbon zudem einen Er¬ schliessungsvertrag nach. Sowohl gegen den Gestaltungsplah Rebenpark als auch gegen die beiden Schutzplanänderungen sind beim Departement für Bau und Um¬ welt keine Rekurse hqngig. Der Gestaltungsplan wurde vom Amt für Raumentwick¬ lung mit den Berichten vom 20. Dezember 2016 und 26. September 2017 vorge¬ prüft. -

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Rebenpark (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die Parzellen Nrn. 1356, 1415 und 3058 im Zentrum von Arbon. Im Westen grenzt das Gebiet „Rebenpark“ an ein Areal der Sekundarschule, im Osten an eine Alterssiedlung und im Süden an ein Gewerbeareal mit Park¬ plätzen. Nordseitig wird es durch die Rebenstrasse begrenzt. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gebiet „Rebenpark“ der Wohnzone mittlerer Dichte W-m zuge¬ wiesen. Es ist mit einer Gestaltungsplanpflicht, einer Ortsbildschutzzone 2,. einer Zone für archäologische Funde sowie teilweise mit einer Vorgartenschutzzone überlagert. Gemäss rechtskräftigem Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte be¬ stehen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (Parzellen Nrn. 1356 und 3058) zwei geschützte Baumgruppen (Parkbäume). Mit der laufenden Revision des Schutzplans soll der Schutz dieser Baumgruppen aufgehoben werden. Gleichzeit ist geplant, die Villa Schöneck (Assek. Nr. 568) auf Parzelle Nr. 1356 unter Schutz zu stellen. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan eine gute ortsbauliche und architektonische Einbindung des Areals in das Stadtge¬ füge. Namentlich hat der Gestaltungsplan a) eine sorgfältige Einfügung in das Orts¬ bild zu gewährleisten,, b) eine quartiertypische Umgebungsgestaltung mit angemes¬ sener örtlicher und baulicher Verdichtung zu ermöglichen, c) Ergänzungsbauten in gehobenem Ausbau mit qualitativ hochwertiger Architektur zu sichern und Rück¬ sicht auf die schutzwürdige Villa Schöneck (Assek. Nr. 568) zu nehmen, d) die Richtplaninhalte eigentümerverbindlich umzusetzen und eine zweckmässige Er-

Thurgau 3/5

Schliessung zu regeln. Insgesamt ist der Zweckartikel mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestal¬ tungsplan aus einem Situationsplan 1:500, Sonderbauvorschriften (SBV) sowie den Beilageplänen. Die Beilagenpläne „Architektonisches Konzept“/ Umgebungskonzept sind nur soweit verbindlich, wie sie in den Sonderbauvorschriften erwähnt werden. Der Erläuterung der eingereichten Unterlagen dient ein Planungsbericht. '

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Dem Gestaltungsplan liegt ein Bebauungs- und Umgebungskonzept zu Grunde, welches das Ergebnis eines Workshopverfahrens ist. An dieserh Verfahren waren Vertreter des Hochbauamtes, des Amtes für Denkmalpflege und des Amtes für Raumentwicklung beteiligt. Nebst der Stadt Arbon und der Eigentümerschaft wurde das ursprüngliche Planungsteam mit einem Architekten und einem Landschaftsar¬ chitekten verstärkt. Das Bebauungskonzept sieht vor, die Baulücke entlang der Re¬ benstrasse mit einem zusätzlichen Baukörperzu schliessen. Dazu ist geplant, un¬ mittelbar neben der Villa Schöneck eine zweite Villa (Baubereich A) mit verschiede¬ nen Nebenbauten (Baubereiche C und D) sowie einer Tiefgarage zu errichten. Die bestehende Remise (Assek. Nr. 569) soll in ihrer Struktur erhalten bleiben. Sie darf aber im Sinne der Besitzstandsgarantie nach § 94 PBG verändert werden. Aus denkmalpflegerischer Sicht wird dies begrüsst. Im südlichen Teil soll eine Überbauung mit Alterswohnungen errichtet werden. Im Wesentlichen besteht cliese aus 3 viergeschossigen Wohnhäusern (Baubereiche B), welche auf einem Sockelgeschoss aufgereiht werden. Die einzelnen Wohnhäu¬ ser haben eine Länge von ca. 20 m und stehen auf einem eingeschossigen Sockel¬ geschoss von 71 m Länge. Gegenüber den südseitigen Parzellen wird ein Grenz¬ abstand von rund 10 m eingehalten. Die Anordnung der geplante Villa resp. der Al¬ terswohnungen ermöglicht die Schaffung eines schönen, grosszügigen Land¬ schaftsparks. Um den heutigen Grün- und Freiraum möglichst zu erhalten, hat die Parkierung weitestgehend unterirdisch zu erfolgen. Das gewählte Bebauungs- und Aussenraumkonzept ist gut aufeinander abgestimmt und garantiert eine optimale . ortsbauliche Einpassung. Das Gebiet „Rebenpark“ ist noch nicht vollständig erschlossen und im Sinne von § 72 Abs. 1 PBG nicht baureif. Nach § 36 Abs. 1 PBG ist die Stadt Arbon verant¬ wortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung. Für die verkehrsmässige Er¬ schliessung ist auf der Ostseite der Parzelle Nr. 1415 eine neue Gemeindestrasse vorgesehen. Diese wird mit einem öffentlichen Fussweg auf Parzelle Nr. 3058 er¬ gänzt. Die notwendigen Werkleitungen sind in der geplanten Gemeindestrasse in¬ tegriert. Insgesamt erscheint die geplante Erschliessung zweckmässig und auf das erwähnt Bebauungskonzept abgestimmt. Wie bereits im Prüfbericht vom 26. Sep¬ tember 2018 erwähnt, hat die Stadt Arbon die Verfügbarkeit des Landes zu sichern,

Thurgau 4/5

welches für den Bau der Erschliessungsanlagen notwendig ist. Um diese Sicher¬ stellung zu gewährleisten, hat die Stadt Arbon mit der betroffenen Grundeigentüme¬ rin am 23. Mai 2017 einen Erschliessungsvertrag abgeschlossen. Dieser ermächtig im Wesentlichen, die geplanten Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentüme¬ rin erstellen zu lassen. Diese vertragliche Lösung garantiert indessen nicht, dass die Stadt Arbon auf das benötigte Land (ohne Zustimmung der Grundeigentümerin) zugreifen kann und die „zeitgerechte“ Erschliessung gewährleistet ist. Gemäss Zif¬ fer 6.3 des Erschliessungsvertrags wird aber geregelt, dass die geplanten Er¬ schliessungsanlagen nach erfolgter Bauabnahme kostenlos an die Stadt Arbon übergehen. Auch wird geregelt, dass die Gemeindestrasse gleichzeitig mit dem Bau der Villa und der Alterswohnungen zu erstellen ist (Ziffer 1.5 des Erschliessungsver¬ trags). Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise auf einen öffentlich-rechtlich beurkundeten Landerwerbsvertrag verzichtet werden. Dass die Erschliessung aber zeit- und sachgerecht erfolgt, hat aber im Sinne von § 36 Abs. 1 PBG weiterhin die Stadt Arbon zu verantworten. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewi¬ chen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen In¬ teresse liegt. Die einzelnen Abweichungen und der Nachweis „einer besseren Sied¬ lungsgestaltung“ im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in Kapitel 4.1 des Planungsbe¬ richts (PB) zu finden. Als Grundlage für die Regelbauweise wird in Kapitel 4.1 PB Bezug auf das künftige Baureglement genommen. Da dieses noch nicht in Kraft ge¬ setzt ist, kann indes nicht darauf abgestützt werden. Mit dem Gestaltungsplan wird insbesondere vom ordentlichen Höhen- als auch Längenmass der Wohnzone W-m abgewichen. Namentlich wird das ordentliche Höhenmass (9.5 m) um ein Vollge¬ schoss (2.5-3.5 m) und die Gebäudelänge von 50 m auf 71 m erhöht. Gleichzeitig wird das Dichtemass aber nicht verändert. Die Abweichungen ermöglichen eine konzentrierte Bebauung mit einem grosszügigen Freiraum. Diesen Freiraum ver¬ langt das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) möglichst zu erhalten. Mithin ist zu begrüssen, dass die Bebauung randständig angeordnet und damit den Zielsetzungen des ISOS entsprochen wird. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG vorbildlich. Änderung Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte Gemäss dem rechtskräftigen Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit RRB Nr. 58 vom 23.01.1996) bestehen zwei geschützte Baumgruppen auf den Parzellen Nrn. 1356 und 3058. Mit der Revision des Schutzplans war geplant, auf der Parzelle Nr.- 3058 zusätzlich einen Mammutbaum unter Schutz zu stellen. Ein Gutachten aus dem Jahr 2014 hat aber gezeigt, dass dieser Mammutbaum in kei¬ nem guten Zustand ist. Daher hat die Stadt Arbon beschlossen, von einer Unter-

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Schutzstellung abzusehen. Zudem hat sie entschieden, die beiden Baumgruppen aus dem Schutzplan zu entlassen. Für diese Entlassung verlangte sie aber, die zu fällenden Bäume zu kompensieren. Dieser Forderung kann insofern entsprochen werden, indem der Gestaltungsplan verschiedene standortgerechte Neupflanzun¬ gen vorsieht. Hinsichtlich Prinzipien der Bepflanzung wird mit Art. 15 SBV zudem das Umgebungskonzept zum allgemeinverbindlichen Inhalt des Gestaltungsplans . erklärt. Unter anderem, sieht dieses vor, neue Obstbäume (Bosquet) zu pflanzen und die bestehende Bestockung der Villa Schöneck zu einem Wäldchen zu ergän¬ zen. Obwohl der Verlust „eines der ältesten Mammutbäume“ bedauert wird, kann einer Änderung des Schutzplans zugestimmt werden. Die Nichtunterschutzstellung der erwähnten Bäume wurde den rechtsmittelberechtigten Organisationen mitge¬ teilt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezoge¬ nen Fachstellen gegen die beiden Änderungen am Schutzplan der Natur- und Kul¬ turobjekte keine Vorbehalte geäussert. Der Gestaltungsplan Rebenpark sowie die Änderungen am Schutzplan der Naturund Kulturobjekte erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können somit genehmigt werden.

Bau und Umwelt hefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

-6. JUNI 2018

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Gestaltungsplan Rebenstrasse Beilageplan Umgebungskonzept

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt:

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr. Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

G G. £0/<5 KANTON THURGAU _DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Rebenpark Arbon, Projektbeschrieb Umgebung Die Umgebungsgestaltung sowie die Anordnung der Gehölz- und Baumstrukturen sind so konzipiert, dass diese eine parzellenübergreifende Einheit bilden. Im mittleren Teil der Gesamtumgebung ist ein sogenanntes „Bosquet“ vorgesehen. Ausgelichtete Teile der vorhandenen Bestockung des Gartens der Villa Schöneck bilden mit den Neupflanzungen der projektierten Villa ein Wäldchen. Während die Umgebung der Villa Schöneck in ihrer Grundstruktur erhalten bleibt findet die Umgebung der neuen Villa eine zeitgemässe Neuinterpretation. Die südlich situierte Wohnüberbauung wird, im Geiste der Gesamtumgebung gestalterisch in die Parkanlage eingebunden. Der gesamte Rebenpark (Villa Schöneck | Villa Rebenpark | Residenz Rebenpark) wird allenfalls mit einer Umfriedung mit Säulen | Zaun vorgesehen)

Umgebung Villen Die Gartenanlage der Villa Schöneck bleibt erhalten. Eine Auffrischung der Bepflanzung ist notwendig, vor allem in den zum Teil verwilderten Partien im Bereich der Remise. Ebenso müssen bauliche Teile der Mauern und Wege saniert werden. Im Parzellengrenzbereich zur neuen Villa sind leichte topografische Anpassungen nötig. Die Gartenanlage der neuen Villa richtet sich nach den Nutzungsansprüchen der Wohnsituation. Bedingt durch die Tiefgarage und dem Sockelgeschoss gliedert sich die Anlage in einem Terrassengarten. [Während die Erdgeschoss Ebene mit Erschliessung und Aussichtsterrasse ausschliesslich dem Wohnen dient, bildet die Sockelgeschoss Ebene den intimen Gartenbereich. Der vjorbereich der Schwimmhalle ist ein, mit Stauden und Gräser bepflanztes Tälchen das zum vorderen Teil der [Terrasse führt. Eine grosszügige Treppenanlage verbindet die zwei Terrassen Ebenen. [Der unterste, leicht abfallende Teil der Gartenanlage ^vird über eine kurze Doppeltreppe erschlossen. Eine zentrale, von Obstbäumen (Bosquet) umrahmte Rasenfläche bildet den Abschluss des Gartens. Der Vorgartenbereich im Norden der Villja dient zur Hauptsache der Erschliessung. Eine Einfriedung mit Sockelmauer Und Zaun [bildet den Abschluss zur Strasse. Für die Zu- und Wegfahrt ist je ein Tor vorgesehen. Im Strassenbereich dient eine Grünhecke dem Sichtschutz. Die Einfriedung auf der Ost- und Südseite der Parzelle setzt sich ebenfalls aus Sockelmauer und Hag zusammen. Zur Parzelle Schöneck ist ein leichter Zaun vorgesehen. Die Materialisierung der Wege, Mauern und Treppen ist in Naturstein vorgesehen. In Betracht gezogen wird der Guber Alpenkalk, als Pflästerung, Bodenplatten und Bruchstein. Für die Bepflanzung sind Standortgerechte Gehölze vorgesehen.

Wohnüberbauung und Erschliessung Die Erschliessung der Wohnüberbauung mit Tiefgarage erfolgt über die öffentliche Zufahrt. Die zjufahrt ist optisch so gestaltet dass ein Fussgängerbereich erkennbar ist. [Der im Norden der Überbauung gelegene Hof dient dem gemeinsamen Aufenthalt. Am westlichen Ende des Hofes ist ein Begegnungs- und Aufentaltsplatz vorgesehen. Grünrabatten zwischen den Hauseingängen dienen dem Schutz der Wohnungen im Erdgeschoss. Für Besucher stehen 3 Parkplätze und 10 Veloabstellplätze zur Verfügung. Mit einer einheitlichen, lockeren Bepflanzung mit Bäumen und Sträucher wird der Charakter der Gesamtumgebung übernommen, was das Merkmal des Rebenparks ist.

02. Juli 2017 tp

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Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074J3 - 03 - Überbauung Rebenpark - 9320 Arbon Erdgeschoss Areal 500, Mst. 1:500

rhifplrfnr

04.07.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 info(®gemperlistauffacher.ch

10200-P-3.pdf

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Gestaltungsplan Rebenstrasse Beilageplan Architektonisches Konzept

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt:

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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

6.G 20^ KANTON THURGAU __DEPARTEMENT_ FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Rebenpark an der Rebenstrasse 23 Projektbeschrieb

Planungsgebiet und Nutzungskonzept Das Planungsgebiet umfasst die Parzellen Nr. 1356 | 1415 | 3058. Auf Basis des Freiraum- und Bebauungskonzeptes wird die Grund¬ stücksunterteilung neu geregelt. Die geschützte Villa Schöneck, auf der Parzelle 1356, soll weiterhin als privates herrschaftliches Wohnhaus und die dazugehörige Re¬ mise als Abstellplatz genutzt werden. Die Option für eine Tiefgarage mit Erschliessung über die neue Villa wird offengehalten. Auf der Parzelle 1415, östlich der Villa Schöneck, ist eine neue Villa als privates Wohnhaus mit integrierter Tiefgarage für die Grundei¬ gentümer geplant. Im südlichen Bereich ist eine Wohnüberbauung für Menschen des fortgeschrittenen Alters geplant. Synergien des Begleitungsangebo¬ tes der benachbarten Alterssiedlung sollen genutzt werden. Erschliessung Die Zufahrt für die MFH und die Erschliessung der Tiefgarage ist als öffentliche Strasse ab der Rebenstrasse geplant. Sie endet in einem Wendeplatz vor der Tiefgaragenzufahrt der Wohnbebauung. Der nach kommunalem Richtplan geforderte öffentliche Fussweg kann im nördlichen Teil auf der Zufahrtsstrasse geführt werden. Im südlichen Teil wird ein Korridor offengehalten bis die Verbindung zur Brühlstrasse rechtlich gesichert ist. Die Villa Schöneck wird direkt ab der Rebenstrasse über die bestehende Einfahrt erschlossen. Für die neue Villa und den ebenerdigen Plattformlift ins UG wird die Zufahrt ab der Rebenstrasse, die Wegfahrt über die neue Erschliessungstrasse geführt. Der Hof vor der Wohnbebauung dient als Aufenthaltsbereich und wird nur für die Noterschliessung (Spitex, Notfall, Feuerwehr) und für den Besucherverkehr, genutzt. Städtebauliche Setzung und Baukonzept Die Volumetrie und Setzung der neuen Villa orientiert sich an der bestehenden baulichen „Körnung“ und Typologie der Rebenstrasse. Der grosszügige innere Freiraum und Binnenraum schafft Platz für die den Villen vorgelagerten Gartenanlagen und den Hof der Wohnbebauung, erfüllt damit auch die Vorgaben des ISOS. Die einzelnen Häuser der im südlichen Baubereich geplante Wohnüberbauung orientieren sich an der Baustruktur des Rebenareales und sind als Ganzes auf die bestehende Umgebung der Brühlstrasse ausgerichtet.

Architektur Best. Villa Die Villa bleibt in ihrer Form erhalten, vorerst die Remise im südlichen Teil der Parks. Eine allfällige massvolle Erweiterung der Villa wird im Rahmen der denkmalpflegerischen Vorgaben erfolgen. Neue Villa Die neue Villa ist eine Neuinterpretation eines Herrschaftshauses, die in Abstimmung mit Innen und Aussen gebracht worden ist. Diese wird als Ergänzung der bestehenden Villa angesehen. Sie bildet in der Nordostecke des Perimeters den Abschluss der bestehen¬ den Strukturen. Sie fügt sich in die vorhandenen- und freiräumlichen Strukturen des Ortsbildes ein. Der Fussabdruck ist rechteckig und orientiert sich mit seiner Hauptnutzung gegen Süden. Es wird ein Sockelgeschoss, zwei Vollgeschossen und einem Gebäuderisalit erstellt. In der Höhenabwicklung liegt die neue Villa im Vergleich zum letzten Projekt im Strassenverlauf tiefer als das alte Schulhaus und die alte Villa. Das Sockelgeschoss wird in die zweite Gartenebene geöffnet und mit der Umgebung verwoben. Das Volumen der neuen Villa ist aufgeteilt in verschiedene Kuben und nimmt damit die Staffelung aus der bestehenden Villa und der Bebauung des Altersheims auf. Die unterschiedliche Fassadengestaltung unterstreicht diese Wirkung zusätzlich. Wohnüberbauung Die Wohnüberbauung in drei Häuser gegliedert, ist 4-geschossig über einem verbindenden Sockelgeschoss. Die architektonische Detailgestaltung führt in reduzierter Detaillierung die Sprache der Villen fort. Die Dachkante liegt ca. einen Meter unter dem neuen Schulhaus, das im Westen angrenzt. Durch die architektonische Ausgestaltung werden die Häuser in drei Bereiche gegliedert (Sockel Erdgeschoss, 1. &2. Obergeschoss, Dachgeschoss). Durch die Laubengänge und Loggien wirken sie luftig und in sich abgeschlossen. Lauben und Loggien schaffen Distanz und privaten Freiraum zur umliegenden Bebauung. Es sind 27 mehrheitlich hindernisfreie Kleinwohnungen (1.5 - 3.5 Zi Wohnungen) vorgesehen. Die Grundrisse sind von Nord nach Süd durchgängig, so dass die Wohnungen auch Ausblick auf den Park teilhaben kann, sowie die Belichtung von beiden Seiten gewähr¬ leistet ist.

arrhitpktur Z

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

Gemperli Stauffacher

3074_13 - 01 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel

Ortsbauliche und Architektonische Beratung:

Tiefgarage Areal 500, Mst. 1:500

Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

17.11.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

arrhifpktur Cemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074J3 - 02 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel

Ortsbauliche und Architektonische Beratung:

UG_SPA Areal 500, Mst. 1:500

Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

17.11.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

arrhifplrtur Z

Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074J3 - 03 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel Erdgeschoss Areal 500, Mst. 1:500

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Ortsbauliche und Architektonische Beratung: Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

3074_13 - 04 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel 1. Obergeschoss Areal 500, Mst. 1:500

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17 11.20171

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Ortsbauliche und Architektonische Beratung: Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

arrhifpktur

Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074—13 • 05 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel

Ortsbauliche und Architektonische Beratung:

2. Obergeschoss Areal 500, Mst. 1:500

Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

17.11.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

arrhitpktiir Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074 13 - 06 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel

Ortsbauliche und Architektonische Beratung:

3.0bergeschoss Areal 500, Mst. 1:500

Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

17.11.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

arrhitpktnr Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074_13 - 07 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel Dachformen Areal 500, Mst. 1:500

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17 11.2017

imma

Ortsbauliche und Architektonische Beratung: Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

Ansicht Osten

Ansicht Westen

Ansicht Süden Villen

Ansicht Süden MFH

arrhifpttnr

Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

Ortsbauliche und Architektonische Beratung: Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK/SIA/BSA

3074_13 - 08 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel Ansichten Areal Residenz und Villa 500, Mst. 1:500

17.11.20171 mma

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

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MFH und Villa Schöneck, inkl. Remise

arrhifplrtur Gemperli Stauffacher

Richtprojekt Gestaltungsplan Rebenpark

3074_13 - 09 - Überbauung Rebenpark, 9320 Arbon - R. Hoenner - Züllig & P. Cuerel Schnitte Areal 500, Mst. 1:500 17.11.20171 mma

Ortsbauliche und Architektonische Beratung Bruno Bossart, dipl. Architekt, HBK /SIA/BSA

Gemperli Stauffacher Architektur GmbH Rittmeyerstrasse 15 9014 St.Gallen 071 272 26 26 [email protected]

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Sonderbauvorschriften 15. Januar 2018

Gestaltungsplan Rebenpark

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt:

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.

20

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

6 <=» 2OV& KANTON THURGAU _DEPARTFMFNT_ FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

I. I.

Art.l

Sonderbauvorschriften

GP Rebenpark, Arbon

15.1.2018

Allgemeines

Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den Son¬

derbauvorschriften, den Beilageplänen sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften und die Inhalte der Beilagedossiers sind, soweit in den Sonderbauvorschriften erwähnt, allgemein verbindlich: a) «Architektonisches Konzept», Massstab 1:500, der Architekturbüros Gemperli Stauffacher GmbH, St. Gallen und Bruno Bossart, St. Gallen, vom 17.11.2017. b) «Umgebungskonzept», Massstab 1:500, Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt, St. Gallen, vom 06.07.2017.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbin¬ dung des Areals in das Stadtgefüge. Der Gestaltungsplan bezweckt namentlich: a) Gewährleistung einer sorgfältigen ortsbaulichen Einfügung in das Ortsbild; b) Eine quartiertypische Umgebungsgestaltung mit angemessener örtlicher und baulicher Verdichtung; c) Sicherung von Ergänzungsbauten in gehobenem Ausbau mit qualitativ hochwerti¬ ger Architektur und Rücksichtnahme auf das schutzwürdige Kulturobjekt Villa Schöneck (Assek. 568); d) Eigentumsverbindliche Umsetzung der Richtplaninhalte und; e) Eine zweckmässige Erschliessung des Geltungsbereichs über die Rebenstrasse.

II.

Art. 3 Erschliessung

Gemeindestrasse, öffentlich

1 Die Fahrbahn der Zufahrtsstrasse hat eine minimale Breite von 4.00 m aufzuwei¬ sen. 2 Mit der Zufahrtsstrasse ist am bezeichneten Standort ein Wendeplatz für Perso¬ nen- und Lieferwagen zu erstellen.

Art. 4 Verkehrsfläche intern

1

Die internen Verkehrsflächen dienen der Erschliessung des motorisierten Verkehrs.

2 Die Zu- und Wegfahrten zu den Einzelbauten an der Rebenstrasse haben an den bezeichneten Stellen zu erfolgen.

Art. 5 Ruhender Verkehr

1 Alle erforderlichen Autoparkfelder für Bewohner sind in Tiefgaragen anzuordnen. 2 Autoparkfelder für Besucher der Baubereiche B sind im bezeichneten Bereich «Au¬ toparkfelder Besucher» zulässig. Diese sind dauerhaft für diesen Zweck zu sichern. 3 Veloparkfelder der Baubereiche B sind gut zugänglich innerhalb der zugehörigen Tiefgarage anzuordnen. Am bezeichneten Standort sind Kurzzeit-Veloparkfelder an¬ zuordnen. Die Anzahl der Veloparkfelder darf um 25-50% reduziert werden, die Be¬ rechnung richtet sich nach der VSS-Norm 640 065 (Ausgabe 2011-08).

Art. 6 Fusswegsicherung

Die Fläche innerhalb des bezeichneten Bereichs ist für eine öffentlich zugängliche Fusswegverbindung mit einer Breite von mindestens 2.00 m freizuhalten.

Art. 7 Notzufahrt

Die Notzufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge erfolgt über die im Plan bezeichnete Wegführung. Diese muss eine minimale Breite von 3.50 m und eine minimale lichte Höhe von 4.50 m aufweisen und auf 28 Tonnen schwere Fahrzeuge ausgelegt sein. Die Zu- und Wegfahrt und der befahrbare Korridor für Fahrzeuge der öffentli¬ chen Dienste sind jederzeit zu gewährleisten.

Art. 8

III.

Art. 9 Werkleitungen

Die erforderlichen Werkleitungen für Elektrizität und Wasser sind innerhalb der öf¬ fentlichen Cemeindestrasse zu erstellen.

Bebauung

Baubereich allgemein

1 Die Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale und vertikale Aus¬ dehnung der Hauptbauten und gehen sämtlichen Abstandsvorschriften vor. Unter¬ schreitungen der Baubereiche sind nur zulässig, soweit dadurch das architektonische Konzept erhalten bleibt. 2 Ausserhalb der festgelegten Baubereiche sind nur Anlagen zulässig. Diese haben dem Charakter der Gartengestaltung gemäss dem Beilageplan «Umgebungskonzept» zu entsprechen. 3 Es gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.05.

Art. 10 Baubereiche Haupt- und

Nebenbauten A bis D und

1 Innerhalb der Baubereiche gelten folgende talseitigen Fassaden-und Gesamthöhen.

Remise

Baubereich

ABC

Talseitige Fassadenhöhe

max. 12.00 m

max. 13.00 m

max. 4.50 m

Cesamthöhe

max. 12.00 m

max. 13.00 m

max. 4.50 m

2 Innerhalb des Baubereiches D ist eine Anbaute gemäss Art. 22 PBV zulässig. 3 Der Strukturschutz schützt die Position, Ausdehnung, Höhe und Form der Remise. Änderungen gemäss § 94 PBG bleiben zulässig.

Art. 11 Baubereich

Sockelgeschoss S

Das Sockelgeschoss hat sich von den oberen Geschossen auf der gesamten Länge optisch zu unterscheiden. Die Geschosshöhe beträgt im Baubereich S1 max. 3.50 m und im Baubereich S2 max. 3.00 m.

Art. 12 Anordnungsbereich

1 In den bezeichneten Bereichen ist die Erstellung von Sammelgaragen zulässig.

Tiefgarage

Diese dürfen in der Umgebungsgestaltung mit Ausnahme der Zu- und Wegfahrt nicht als Parkierungsanlagen wahrgenommen werden. 2 Entlang des bezeichneten Bereichs darf die Sammelgarage maximal 1.50 m über das gewachsene Terrain hinaus in Erscheinung treten. 3 Am bezeichneten Standort ist ein Garagenlift zur Erschliessung der Sammelgara¬ gen des Baubereichs A zu erstellen. Der Lift ist als nicht überdachte Plattform zu ge¬ stalten.

Art. 13 Architektonische

Gestaltung

1

Die Neubauten der Baubereiche A bis D haben gestalterisch qualitativ erhöhten

Anforderungen zu genügen. Für sie sind die Inhalte des architektonischen Konzepts in Bezug auf den architektonischen Ausdruck, sowie die Form und Anordnung der Ge¬ bäudeteile verbindlich. 2 Die Merkmale der Fassadengestaltung sowie die Anordnung und Gliederung der Baikone und Loggien im Baubereich B sind verbindliche Punkte des architektonischen Konzepts. 3 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.

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Art. 14 Dachgestaltung

1 Bezüglich der Dachgestaltung ist das architektonische Konzept verbindlich. 2 Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 3 Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind nur in den Baubereichen B zulässig. Diese müssen sich sehr gut in die Dachgestaltung integrieren.

IV.

Art. 15 Umgebung

Umgebungsßäche allgemein

1 Der Aussenraum hat als Gesamtgestaltung eine parzellenübergreifende Einheit zu bilden. Die Parkanlage ist auf die Hauptbauten abzustimmen, die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Baubereichen und der Charakter der Gärten muss klar ablesbar sein. 2 Das Umgebungskonzept ist verbindlich bezüglich der Prinzipien der Bepflanzung, Höhenentwicklung, Wege, Plätze, Treppen, Mauern und der baulichen Elemente. 3 Zur Bepflanzung sind standortgerechte Pflanzen- und Gehölzarten zu verwenden. 4 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Materialkonzept für die Gartenanlage ein¬ zureichen.

Art. 16 Vorgartengestaltung

Der bezeichnete Bereich ist als Vorgarten zu gestalten und einzuzäunen. Die Einzäu¬ nung ist in Bezug auf den Ausdruck und die Gliederung auf die Bauten abzustimmen. Sie darf maximal 1.20m hoch sein.

Art. 17 Bereich Spielplatz und

Freifläche

V.

Art. 18 In den bezeichneten Bereichen sind gemeinsam nutzbare Spiel- und Freiflächen für

Bewohner der Baubereiche B von mindestens 150 m2 zu erstellen.

Umwelt

Energie

Die Neubauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Maximal 40 % des gewichteten zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser ist durch nichterneuerbare Energien abzudecken. Der Rest muss mit einer besseren Wärmedämmung reduziert und/oder mit der Nutzung erneuerba¬ rer Energien ausgestattet werden.

VI.

Zustimmung zu Art. 6 des Gestaltungsplans im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziff. 15 PBG

Parzellen Nrn. 1356,1415 und 3058

Regula Hoenner-Züllig Berglistrasse 65

r 438/55 7/400/03/SBV_G_l 80116.docx