Bad Horn
Plan d'utilisaziun spezial · Horn
Document
- Numer
- 53
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Horn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Teiländerung 2
- Decidì
- 17-09-2018
- En vigur dapi
- 13-11-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Fraüenfeld, 17- September 2018
Entscheid Nr. 53 0089/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Horn 2. Teiländerung Gestaltungsplan Bad Horn
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Horn am 20. Februar 2018 beschlossene 2. Teiländerung des Gestaltungsplans Bad Horn wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, Tübacherstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage von fünf Exemplaren der 2. Teiländerung des Gestaltungsplans Bad Horn, je mit Genehmi. gungsvermerk (A-Post+) . . - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst . - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der 2. Teiländerung des Gestaltungsplans Bad Horn (mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten).
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 18. April 2018 ersucht der Gemeinderat Horn um Genehmigunder im Titel erwähnten Gestaltungsplanänderung. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Für bestehende Gestal¬ tungspläne, die nach dem 1. Januar 2013 abgeändert werden gilt das alte Recht weiter, bis die Gemeindebehörde das kommunale Recht gemäss den Übergangsbe¬ stimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) angepasst hat. Da die Politische Gemeinde Horn den Zonenplan und das Baureglement noch nicht gemäss den Übergangsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG; RB 700) an das neue Recht angepasst hat, ist die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans Bad Horn nach den Bestimmungen des alten Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (aPBG) zu beurteilen. Aufgrund der eingereichteh Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplanänderung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 13. November 2017 vorgeprüft.
Thurgau 2/2
2. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte mit-Entscheid Nr. 80 am 16. Ok¬ tober 2006 den Gestaltungsplan Bad Horn (nachfolgend: Gestaltungsplan). Nach Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere eine gute ortsbauliche und architektonische gut gestaltete Erweiterung des Hotels Bad Horn (durch Aufstockungen und Ergänzungsbauten). Im Jahr 2008 wurde der Gestaltungsplan erstmals geändert, um die Nutzung einer Aussichtsterrasse zu er¬ möglichen und einen Verbindungsbau zu realisieren. Mit der zur Genehmigung ein¬ gereichten 2. Teiländerung ist eine weitere Anpassung vorgenommen worden. Mit dieser 2. Teiländerung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Ostflügel des Hotels abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Namentlich ist insbesondere vorgesehen, im Erdgeschoss ein Restaurant, eine Kü¬ che, Büros und Personalräume unterzubringen. Im Obergeschoss sollen neue Ho¬ telzimmer eingerichtet werden. Zudem ist geplant, verschiedene Baikone und eine Terrasse (seeseitig) anzubauen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Die 2. Teiländerung des Gestaltungspians Bad Horn entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
20. SEP. 2018