Palmensteg II

Plan d'utilisaziun spezial · Amriswil

Document

Numer
61
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Amriswil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
10-10-2018
En vigur dapi
01-11-2018

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

10236-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

EXEMPLAR ARE TG

Thurgau Frauenfeld, 10. Oktober 2018

Entscheid Nr. 61 0063/2018/DBU/ARE .

Politische Gemeinde Amriswil - Gestaltungsplan Palmensteg II - Aufhebung Gestaltungsplan Palmensteg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 12. Dezember 2017 erlassene Gestaltungsplan Palmensteg II wird genehmigt

2.

Ganzen Text zeigen

Die vom Stadtrat Amriswil am 12. Dezember 2017 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Palmensteg (genehmigt mit RRB Nr. 1360 vom 30.11.1993) wird genehmigt.

3.

Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil, unter Beilage von fünf Exemplaren des Gestaltungsplans Palmensteg II sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans Palmensteg (genehmigt mit RRB Nr. 1360 vom 30.11.1993), mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9000 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement-für Bau und Umwelt, Abteilung Energie - Forstamt - Hochbauamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Palmensteg II sowie der Aufhebung des Gestaltungspläns.Palmensteg (geneh¬ migt mit RRB Nr. 1360 vom 30.11.1993), je mit Vermerken analog den Gemein¬ dedossiers sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 ersucht die Stadt Amriswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die ebenfalls zur Genehmigung eingereichte Zo-

Thurgau 2/4

nenplanänderung hat der Stad trat Am riswil im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Mit E-Mail vom 18. Sep¬ tember 2018 teilt die Stadt Amriswil mit, dass sie das Genehmigungsgesuch für die Zonenplanänderung „Palmensteg und Gizehus, Parzellen Nrn. 843 / 5015“ zurück¬ zieht. Infolge dieses Rückzugs wird das Genehmigungsverfahren für die Zonen¬ planänderung als gegenstandslos abgeschrieben. Es liegt somit nur noch das Ge¬ such um Genehmigung der im Titel erwähnten Planungsgeschäfte vor. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan Pal¬ mensteg II sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Palmensteg (genehmigt mit RRB Nr. 1360 vom 30.11.1993) wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 22. September 2017 vorgeprüft. 2.

Das in den Gestaltungsplan Palmensteg II (nachfolgend: Gestaltungsplan) einbe¬ zogene Gebiet umfasst die Parzellen Nrn. 538, 843 (Teil), 1786, 2364 - 2367. Es liegt in der Nähe zum Ortszentrum von Amriswil, zwischen Friedhof und dem Hellmüliweiher. Die verkehrsmässige Anbindung erfolgt über die St. Gallerstrasse. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gebiet „Palmensteg“ der Wohnzone W 2 zuge¬ wiesen. Auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gestaltungsplans Palmensteg (ge¬ nehmigt mit RRB Nr. 1360 am 30.11.1993) wurden die Parzellen Nrn. 2364-2367 mit mehrgeschossigen Wohnhäusern überbaut. Nun bestehen konkrete Bauabsich¬ ten für die Parzelle Nr. 843. Um diese Parzelle marktfähig überbauen zu können, wurde das dem Gestaltungsplan Palmensteg zu Grunde liegende Konzept überar¬ beitet. Um dieses umsetzen zu können, ist es erforderlich, den Gestaltungsplan Palmensteg aufzuheben und durch einen neuen Gestaltungsplan zu ersetzen. Aus kantonaler Sicht ist gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Palmensteg nichts einzuwenden. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. Der Gestaltungsplan Palmensteg II besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 der Sonderbau¬ vorschriften (SBV) aus einem Situationsplan 1:500 und dem Planungsbericht. All¬ gemeinverbindlich sind alle im Situationsplan bezeichneten Festlegungen und die Sonderbäuvorschriften. Der Planungsbericht und das architektonische Richtprojekt dienen der Erläuterung. Gemäss Art. 2 SBV wird mit dem Gestaltungsplan insbe¬ sondere a) eine gute ortsbauliche und architektonische Eingliederung der Bebau¬ ung in den ortsbaulichen Kontext; b) eine sparsame interne Verkehrserschliessung; c) konzentrierte Parkierung für Besucher; d) eine Wohnüberbauung von guter archi¬ tektonischer Gestaltung, welche auf die Umgebung Rücksicht nimmt und hohe Wohn- und Aussenraumqualitäten äufweist, e) die Schaffung einer zentralen Hofsi¬ tuation und f) die Rücksichtnahme auf vorhandene Naturwerte und den naturnahen Übergang am Siedlungsrand in das Nichtbaugebiet angestrebt. Insgesamt ist der

Thurgau 3/4

Zweckartikel des Gestaltungsplans mit Blick auf § 23 PBG zweckmässig und auf die örtliche Situation gut abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt aus dem Jahr 2017 zu Grunde. Im We¬ sentlichen sieht dieses vor, die bestehenden drei Mehrfamilienhäuser (Baubereiche A) mit einem zusätzlichen Mehrfamilienhaus (Baubereich B) und fünf Einfamilien¬ häusern (Baubereiche C) zü ergänzen. Sämtliche Neubauten (Baubereiche A-C) werden an die bestehende, gemeinsame Tiefgarage angeschlossen. Die Einfamili¬ enhäuser sollen in den Hang eingebaut und miteinander über eingeschossige, überdeckte Nebenbauten oder. Stützmauern (Baubereiche D) verbunden werden. Aus architektonischer Sicht überzeugt das gewählte Bebauungskonzept. Es ermög¬ licht insbesondere eine Bebauung,, die sich sensibel und rücksichtsvoll in die bestehende Siedlungsstruktur und in das Landschaftsbild einordnet. In diesem Zusam¬ menhang ist zu begrüssen, dass für die Baubereiche B und C eine Flachdachpflicht (Art. 17 SBV) vorgeschrieben und die Gesamthöhe auf 9-10 m beschränkt wird. Damit wird eine Regelung getroffen, welche eine bessere Einpassung in die Topo¬ graphie gewährleistet, als dies beim bisherigen Gestaltungsplan der Fall war. Wei¬ ter ist zu begrüssen, dass für die Baubereiche B und C eine einheitliche Gestaltung (Art. 16 SBV) mit Hauptbauten ohne Baikone verlangt wird. Der Gestaltungsplan setzt den Zweckartikel sachgerecht um und regelt die erforderlichen Inhalte nach § 24 Abs. 1 PBG. Abweichungen von der Regelbauweise Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewi¬ chen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen In¬ teresse liegt. Die einzelnen Abweichungen.werden in Kapitel 5.1 des Planungsbe¬ richts (PB) beschrieben. Insbesondere wird die ordentliche Gebäudehöhe resp. Fassadenhöhe von 7 m auf 10 m und die Gebäudelänge von 25 m auf 104 m er¬ höht. Das Dichtemass'von 0.65 GFZ (resp. 0.40 Az) wird in etwa beibehalten. Ob¬ wohl die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sehr gross sind, wurde im Vorprüfungsbericht keine Nichtgenehmigung in Aussicht gestellt. Aufgrund der aus¬ gewiesenen Qualitäten des Gestaltungsplans wird die Gebäudelänge akzeptiert und stellt kein Präjudiz dar. Angaben zur „besseren Siedlungsgestaltung“ und dem „öf¬ fentlichen Interesse“ im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind im Kapitel 5.1 PB enthal¬ ten. Die dafgelegte Begründung ist insgesamt nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden.

Thurgau 4/4

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegen den zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Palmensteg (genehmigt mit RRB Nr. 1360 vom 30.11.1993) keine Vorbehalte geäussert. Sämtliche Genehmigungsvorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden.

und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

1 ß. QKT. 2018

10236-S-1.pdf

EXEMPLAR ARE TG OEREB10236

Stadt Amriswil Sonderbauvorschriften

Gestaltungplan Palmensteg II Vom Sta

erlassen am 12. Dezember 2017 rSti

Der St

chreiber

: 12. Januar 2018 - 31. Januar 2018 Dem fakultativen Referendum gemäss § 4 Abs. 2 PBG unterstellt. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am /O - /C« Mit Entscheid Nr.

A

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

£JOA. § KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

SBV I.

Gestaltungsplan Palmensteg II

06.02.2018

Allgemeines

Art.l

Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den Son¬ derbauvorschriften und dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind für den Geltungsbereich verbindlich. Der Planungsbericht und das architektoni¬ sche Richtprojekt dienen der Erläuterung.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer zukunftsgerichteten baulichen Nutzung der noch unbebauten Teilflächen, angepasst an die tatsächlichen Verhält¬ nisse und unter Rücksichtnahme auf die bereits realisierten Bauten. Darüber hinaus bezweckt der Gestaltungsplan namentlich: a) die gute ortsbauliche und architektonische Eingliederung der Bebauung in den ortsbaulichen Kontext; b) die Gewährleistung einer funktionalen und sparsamen internen Verkehrser¬ schliessung unter möglichst optimaler Nutzung der bestehenden Sammelgarage mit der Möglichkeit von direkten Hauszugängen für den Langsamverkehr; c) die konzentrierte Parkierungfür Besucher; d) die Realisierung einer bedarfsgerechten Wohnüberbauung von guter architektoni¬ scher Gestaltung, welche auf die Umgebung Rücksicht nimmt und eine hohe Wohn- und Aussenraumqualität aufweist; e) die Schaffung einer zentralen Hofsituation als offener Begegnungsraum mit Spiel¬ platz und Freizeitfläche sowie von attraktiven und grünen Aussenräumen; f) die Rücksichtnahme auf vorhandene Naturwerte und den naturnahen Übergang am Siedlungsrand in das Nichtbaugebiet.

II.

Art. 3 Erschliessung

Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung an das übergeordnete öffentliche Strassennetz (St. Gallerstrasse) hat über die im Plan bezeichnete «Verkehrserschliessung intern» zu erfol¬ gen. 2 Die Zu- und Wegfahrt ab dem Kutschenweg zur Sammelgarage ist zweispurig aus¬ zuführen.

Art. 4 Autoparkfelder

1 Alle erforderlichen Autoparkfelder für Bewohner der Baubereiche A und C sind in¬ nerhalb des bezeichneten Anordnungsbereichs in der Sammelgarage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage hat am bezeichneten Standort zu erfolgen. 2 Für Besucher sind offene Autoparkfelder im bezeichneten Bereich zu erstellen. Diese sind dauernd für diesen Zweck zu sichern.

Art. 5 Baulinie für Anlagen

Im bezeichneten Bereich dürfen Anlagen, wie Autoparkfelder oder Zufahrten an die Baulinie erstellt werden.

Art. 6 Veloparkfelder

1 Die erforderlichen Langzeit-Veloparkfelderfür Bewohner sind konfliktfrei und möglichst direkt erreichbar innerhalb der Sammelgarage oder in den Baubereichen anzuordnen. Die Anzahl der Veloparkfelder wird nach der VSS-Norm SN 640 065 be¬ rechnet. 2 Für den Baubereich A ist pro Wohnung zusätzlich mindestens ein gedecktes Kurz¬ zeit-Veloparkfeld am bezeichneten Standort zu erstellen.

Art. 7 Fusswege

1

Interne Fusswege sind in einer Breite von mindestens 1.50 m auszubilden.

2 Für die Gebäudezugänge der Mehrfamilienhäuser ist mindestens ein Fussweg be¬ hindertengerecht auszugestalten.

Art. 8 Notzufahrt

1 Die Notzufahrt für Lösch-und Rettungsfahrzeuge sowie für Zulieferungen erfolgt über die im Plan bezeichnete Wegführung. 2 Diese hat eine minimale Breite von 3.50 m und eine minimale lichte Flöhe von 4.50 m aufzuweisen und istauf maximal löTonnen schwere Fahrzeuge auszulegen. 3

III.

Art. 9

Art. 10

Die Zu- und Wegfahrt ist jederzeit zu gewährleisten.

Bebauung

Baubereich Ost

Baubereich allgemein

Es gelten folgende Höchst-und Mindestmasse: a. Geschossflächenziffer

0.65

b.

Grenzabstand Hauptbauten

4m

c.

Grenzabstand Klein-und Anbauten

3m

d.

Fassadenhöhe

max. 7.5 m

e.

Gesamthöhe

max. 11.0 m

f.

Gebäudelänge

max. 25.0 m

1 Die ausgeschiedenen Baubereiche A bis D bestimmen die maximal zulässige hori¬ zontale Ausdehnung der Bauten. Die Bauten im Baubereich A dürfen die im Plan fest¬ gelegten maximalen Gesamthöhen (h) bzw. die traufseitige Fassadehöhe (Fh) nicht überschreiten. Die Bauten in den Baubereichen B und C dürfen die im Plan festgeleg¬ ten maximalen Gesamthöhen (h) bzw. Fassadenhöhen für die Talfassade nicht über¬ schreiten. Über die Baubereiche hinausragende, vorspringende Gebäudeteile sind nicht erlaubt. 2 Baikone sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zugelassen. 3 Ausserhalb der Baubereiche A, C und D sind keine Bauten zulässig. Davon ausge¬ nommen sind: a) Kleinbauten für überdachte Aufgänge oder Notausgänge aus der Sammelgarage; b) Kleinbauten für die Belüftungen der Sammelgarage; c) Kleinbauten im Zusammenhang mit der Entsorgung; d) Kleinbauten für Veloparkfelder; e) Kleinbauten für den Spielbereich bis max. 12 m2 Grundfläche und bis zu einer Ge¬ samthöhe von max. 2.50 m. 4 Ausserhalb des Baubereichs B sind keine Bauten zulässig. Davon ausgenommen sind Kleinbauten am bezeichneten Standort.

Art. 11 Baubereich A

1 Der Baubereich A umfasst die heute bestehende Bebauung der Mehrfamilienhäu¬ ser. Innerhalb des Baubereichs A sind Ersatzbauten zulässig. Die Gebäude müssen in ihrer Position und Gestaltung den bestehenden Mehrfamilienhäusern entsprechen. 2 3

Hauptbauten sind nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche zulässig. Die maximale Gesamthöhe (h) beträgt 14.50 m und die maximale traufseitige Fas¬

sadenhöhe (Fh) beträgt 8.00 m.

Art. 12 Baubereich B

1

1 Im Baubereich B ist ein Einfamilien-, ein Doppeleinfamilien- oder ein Mehrfamili¬ enhaus zulässig. 2 Die Gebäude dürfen die Gesamthöhe (h) von max. 9.00 m nicht überschreiten und als maximal dreigeschossige Baute in Erscheinung treten. Ein Attikageschoss ist nicht zulässig. 3 Zur Fassung der Gemeinschaftsfläche der Gesamtüberbauung ist das Gebäude auf die Pflichtbauecke zu stellen. 4 Eine individuelle Garagierung von maximal vier gedeckten Parkplätzen im Haus ist zulässig. Ein weiterer Bedarf ist in der Sammelgarage vorzusehen.

Art. 13 Baubereich C

1 Die Baubereiche C dienen der Erstellung von Einfamilienhäusern, die nach einer einheitlichen Grundkonzeption (Wohntrakt aufgesetzt auf Sockelgeschoss) zu erstel¬ len sind. 2 Das Erdgeschoss ist als Sockelgeschoss zurückversetzt auf der Pflichtbaulinie EG zu erstellen und in der baulichen Erscheinung von den darüberliegenden Geschossen ab¬ zusetzen. Die Erdgeschosse bilden mit den Bauten der Baubereiche D eine bauliche und gestalterische Einheit. Das Erdgeschoss kann als überhohes Geschoss ausgebil¬ det werden. Das Vollgeschoss darf die Höhevon max. 3.50 m nicht überschreiten. 3

Das erste Obergeschoss ist auskragend auf die Pflichtbaulinie 1. OG zu erstellen.

Gestalterisch ist es vom Erdgeschoss abzusetzen. 4 Das zweite Obergeschoss kann maximal bis zur Baulinie 2. OG oder weiter zurück¬ versetzt erstellt werden.

15 weitere Artikel

Art. 14 Baubereich D

1 Im Baubereich D sind überdeckte, eingeschossige Nebenbauten, die als Arbeits-, Bastei- und Hobbybereiche oder als Studio / Ateliers genutzt werden, zulässig. 2 Sie dürfen nur gegen den internen Fussweg hin in Erscheinung treten und sind auf die Pflichtbaulinie EG zu stellen. 3 Wird keine Nebenbaute erstellt, muss an der bezeichneten Lage auf die Pflichtbau¬ linie EG eine max. 3.50 m hoch in Erscheinung tretende Stützmauer erstellt werden. Diese muss sich in Farbe und Material an den Erd- bzw. Sockelgeschossen der Haupt¬ bauten der Baubereiche C orientieren. Auf der Nebenbaute bzw. der Stützmauer ist die feste Brüstung nicht geschlossen, sondern transparent auszugestalten. Bepflan¬ zungen sind zulässig. 4 Im Baubereich D sind private Treppenaufgänge vom gestalteten Vorplatz im EG zum privaten Aussenraum zulässig.

Art. 15 Baudichte

Im Geltungsbereich gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.65.

Art. 16 Architektonische

1 Sämtliche Hauptbauten in den Baubereichen B und C haben den gleichen architek¬

Gestaltung

tonischen Ausdruck aufzuweisen. Vorspringende Balkone sind nicht zugelassen. 2 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.

Dachgestaltung

1 Im Baufeld Ost sind sowohl Sattel- als auch Flachdächer zulässig. 2 Im Baubereich A sind ausschliesslich Satteldächer zulässig.

Art. 17

3 In den Baubereichen B und C sind nur Flachdächer zulässig. 4 Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 5 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind innerhalb des Baufeldes Ost und der Baubereiche zulässig. Die Anlagen haben sich in das Gesamtbild zu integrieren. Die Farbe ist dunkel zu wählen. 6 Die Flachdächer der obersten Geschosse dürfen nicht als Dachterrasse ausgebildet werden.

IV.

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Umgebung

Gemeinschaftsßäche

Die Gemeinschaftsflächen sind als gemeinsam nutzbare Spiel- und Begegnungsflä¬ chen zu belassen. Kleinbauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck die¬ nen.

Bereich halbprivater Aus¬ sen raum

Innerhalb des halbprivaten Aussenraums sind private Sitzplätze zulässig. Diese dür¬ fen nicht mit festen Einfriedungen abgegrenzt werden. Zugelassen sind natürliche Abgrenzungen wie Strauchbepflanzungen oder mobile Pflanztöpfe.

Bereich gestalteter Vor¬

Im bezeichneten Bereich ist eine individuelle Gestaltung durch Bepflanzung oder Be¬

platz

festigung zulässig. Die Verwendung von Kunst- und Naturstein zur Gestaltung des Eingangsbereichs ist erlaubt.

Bereich privater Aussen-

1 Gegen die erhaltenswerte Hochhecke ist, im Sinne der Gartengestaltung und Ter¬

raum

rassierung, eine Stützmauer von max. 0.50 m zulässig. Die Mauer ist als Beton- oder Natursteinmauer auszugestalten. 2

Innerhalb des privaten Aussenraums sind Privatgärten zulässig. Diese dürfen aus¬

schliesslich mit Laubhecken oder Strauchgruppen abgegrenzt werden.

Art. 22 Standort gedeckter Sitz¬

1 Am bezeichneten Standort ist ein Aussensitzplatz von max. 12 m2 Fläche zulässig.

platz

Der Sitzplatz ist dreiseitig offen auszugestalten. Eine Überdachung ist zulässig. 2 Der Sitzplatz kann maximal 2.30 m hoch und bis auf 2.0 m an der Grenze erstellt werden.

Art. 23

Art. 24 Standort gestalteter Aus¬

Am bezeichneten Standort kann eine Kleinbaute von maximal 40 m2 Gebäudefläche

senbereich mit Kleinbaute

erstellt werden. Die Kleinbaute ist eingeschossig und mit einem Flachdach auszubil¬ den.

Bereich Gerätespielplatz

1 Im bezeichneten Bereich ist ein für Kleinkinder geeigneter Spielplatz mit entspre¬ chenden Spielgeräten zu erstellen.

für Kinder

2

Der Spielbereich kann durch eine standortgerechte Heckenbepflanzung abge¬

grenzt werden.

Art. 25 Siedlungsrand

1

Der Übergang'zur offenen und unbebauten Landschaft ist natürlich oder natur¬

nah, mit einer gestuften Bepflanzung, zu gestalten. 2 Terrainveränderungen und technische Abgrenzungen oder Einfriedungen sind nicht zulässig.

Art. 26 Bepflanzung

Im gesamten Geltungsbereich sind einheimische, standortgerechte Bepflanzungen einzusetzen. Die im Plan bezeichnete, bestehende Hochhecke und die bezeichneten Einzelbäume sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

V.

Übriges

Art. 27 Energie

Sämtliche Hauptbauten sind mindestens im Minergie-Standard zu erstellen.

Art. 28 Kehrichtsammelstelle

Am bezeichneten Standort ist in Absprache mit der Bauverwaltung ein ausreichend dimensionierter Unterflurcontainer zu errichten.

470/407/400/430/00/GP/SBV/SBV_A_180206.docx