Felsenau-Rosengarten
Plan d'utilisaziun spezial · Muellheim
Document
- Numer
- 1
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Muellheim
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 11-01-2019
- En vigur dapi
- 05-02-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 11. Januar 2019
Entscheid Nr. 1 0149/2018/DBÜ/ARE
Politische Gemeinde Müllheim Änderung Gestaltungsplan Felsenau-Rosengarten
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Müllheim am 12. November 2018 beschlossene Änderung des Gestalturigsplans Felsenau-Rosengarten (DBU-Entscheid Nr. 112 vom 22.11.2002) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Müllheim, Frauenfelderstrasse 4, 8555 Müllheim, unter Beilage von vier Dossiers der Änderung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Gestal¬ tungsplans, mit Genehmigungsvermerk.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 reichte der Gemeinderat Müllheim eine Änderung des Gestaltungsplans Felsenau-Rosengarten zur Genehmigung ein. Beim Eingang der Un¬ terlagen wurde festgestellt, dass die Vorlage noch ergänzt und angepasst werden musste. Die überarbeiteten Unterlagen wurden am 14. August 2018 respektive-am 21. Dezember 2018 zugestellt. Im Zeitraum vom 23. November 2018 bis 13. Dezember 2018 wurde die Vorlage ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig.
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Die Änderung umfasst die Anpassung von Mantelbaulinien, die nutzungsmässige Um¬ widmung eines Baubereichs von einer reinen Wohnnutzung zu einer Gemischtnutzung Wohnen/Gewerbe und die Beseitigung von einem, nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (TG NHG; RB 450.1) geschützten Baum. Die beste¬ hende Mantelbaulinie, die den Baubereich für Wohn- und Gewerbebauten auf Parzelle Nr. 326 definiert, soll nach Osten auf die Parzelle Nr. 1317 erweitert werden. Dies er¬ folgt auf Kosten von Flächen, die im rechtskräftigen Gestaltungsplan als Freiflächen der Garten-Parkanlage sowie als Baubereich für Wohnen vorgesehen sind. Der Gestaltungsplan Felsenau-Rosengarten wurde mit DBU-Entscheid Nr. 112 vom 22. November 2002 genehmigt. Er bezweckt hauptsächlich eine zweckmässige Überbau¬ ung der alten Villenareale Felsenau und Rosengarten sowie die Konzentration der Bau¬ bereiche zum Erhalt eines angemessenen Freiraumes für die geschützten Kulturobjekte (Villen). Der geschützte Baumbestand soll den Pärkcharakter erhalten. Gemäss rechts¬ kräftigem Zonenplan befindet sich der Gestaltungsplanperimeter in einer Wohn- und Gewerbezone WGIII, die mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert ist. Wie den emgereichten Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Anpassung des Gestal¬ tungsplans damit begründet, dass der auf Parzelle Nr. 326 ansässige Schreinereibe¬ trieb erweitern möchte. Dies sei nur durch die Erweiterung der Mantelbaulinie und die Aufhebung des Grünraums möglich. Die Gemeinde möchte mit der Anpassung des Planungsinstruments die Erweiterung des einheimischen Gewerbebetriebes unterstüt¬ zen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne bei erheblich veränderten Ver¬ hältnissen überprüft und nötigenfalls angepasst. Erheblich veränderte Verhältnisse lie¬ gen vor, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfest¬ setzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einerWeise geändert haben, dass kein öffentliches Interes¬ se mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht (BGE 127 1105 f.). Doch selbst wenn sich die Verhältnisse im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Be¬ triebserweiterung seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben, hat eine Plananpassung nicht zwingend, sondern nur „nötigenfalls" zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicher¬ heit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Inte¬ ressenabwägung muss geprüft werden, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegen¬ läufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt. Im Planungsbericht wird argumentiert, dass kein öffentliches Interesse an der Beibehal¬ tung der bestehenden Planungsordnung bestehe, weil die heutige Situation bereits nicht mehr dem rechtskräftigen Gestaltungsplan entspreche. Wir können dieser Argumentati¬ on nicht folgen. Die Interessenabwägung der Plananpassung wäre im Vergleich zur
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rechtskräftigen Planung vorzunehmen und nicht an einem Zustand, der sich abwei¬ chend davon ergeben hat. Wir erachten die Änderung aber als im Ermessensspielraum der Gemeinde stehend. Hinsichtlich der Beseitigung des geschützten Baumes verweisen wir auf § 8 TG NHG, wonach bei einem Eingriff in ein geschütztes Objekt für angemessenen Ersatz zu sor¬ gen ist. Im Siedlungsbereich spielen Bäume eine wichtige Rolle für die qualitätsvolle . Siedlungsgestaltung, die Reinigung der Luft und die Ökologie. Insbesondere an Stand¬ orten mit hohem Versiegelungsgrad ist daraufzu achten, dass die Anzahl der Bäume nicht rückgängig ist. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen im Sinne von § 5 Abs. 3 PBG geltend gemacht. Die Ge¬ staltungsplanänderung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann geneh¬ migt werden. Bau und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine. Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
U JAN. 2019