Baulinien Katasterpläne
Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen
Document
- Numer
- 7
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Kreuzlingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 11-02-2019
- En vigur dapi
- 01-04-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
10498-E-1.pdf
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Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 11. Februar 2019
Entscheid Nr. 7
0022/2019/DBU/ARE
Geht an;
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Sekretariat:
Ganzen Text zeigen
ab
Eing. 13. Feb. 2019 EM
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Politische Gemeinde Kreuzlingen - Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" - Änderung Baulinienplan 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt - Änderungen Baulinien Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 23. Oktober 2018 beschlossene Baulinienplan' "Bernegg-, Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4- 1a: Saubach, Rebstock—Viadukt (DBUEntscheid Nr.3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) werden genehmigt.
2. Mitteilung an:
— Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuziingen, unter Beilage von zwei
Baulinienplänen "Bernegg—‚ Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, RebstockViadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13.Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939), je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) — SBB AG — Tiefbauamt — Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4—1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13.Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25.Juli 1939), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten ' .
‚ Erwägungen:
Die Politische Gemeinde Kreuziingen ersucht um Genehmigung der im Titel erWähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Erlass des Baulinienplans "Bernegg-‚ Bernrain-‚ Schmittenstrasse
Thurgaugää 2/3
' und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt und der Baulinien der Grundbuchpläne N.rn 53 und 54 keine Rekurse hängig.
Im Jahr 2014 brannten die Gebäude auf der Parzelle Nr. 8292 nieder. Für die Neube— bauung der Parzelle und die Gestaltung der benachbarten Parzellen Nrn. 8293, 8503 und 8291 (teilweise) wurde ein Studienauftrag durchgeführt. Im Zusammenhang mit der geplanten Neubebauung und der aus dem Studienauftrag resultierenden Verlegung der Berneggstrasse wurden die rechtskräftigen Baulinien Im Gebiet Bernegg—‚ Bernrain-‚ Schmittenstrasse und Staffelweg überprüft. Gemäss Planüngsbericht erfüllen einige der Baulinien"Im obgenannten Gebiet ihren Zweck der Strassenraumsicherung nicht mehr. Die Erschliessung inkl. Trottoir wurde bereits vor längerer Zeit erstellt. lm Bereich der Parzelle Nr. 8292 sollen die Baulinien ebenfalls angepasst werden. Mit den Änderungen der Baulinien sollen die Bebauungsmöglichkeiten der betroffenen Parzellen optimiert und die Eigentumsbeschränkungen auf ein Minimum reduziert werden. Einzelheiten zu den Anpassungen der Baulinien
können dem Planungsbericht entnommen werden.
Von den, mIt dem vorliegenden Baulinienplan "Bernegg-‚ Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" vorgenommenen Änderungen der Baulinien, sind auch die bestehenden rechtskräftigen Pläne Baulinienplan 4- 1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU—
Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und die Grundbuchpläne Nrn. 53 und 54 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) betroffen. Diese werden mit dem Erlass des Baulinienplans Bernrain-, Esslen-‚ Ribi- und Schmittenstrasse geändert.
Im Rahmen der venNaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen ‚ ' den Baulinienplan "Bernegg-‚ Bernrain-, Schmittenstrasse und Staffelweg" vorgebracht. Der Baulinienplan "Bernegg-, Bernrain—, Schmittenstrasse und Staffelweg" sowie die damit verbundenen Änderungen des Baulinienplans 4-1a: Saubach, Rebstock-Viadukt (DBU-Entscheid Nr. 3 vom 13. Januar 2012) und der Baulinien der Grundbuchpläne Nrn. 51,52, 54 und 56 (RRB Nr'. 1856 vom 25. Juli 1939) erfüllen die Anforderungen von ä 5 Abs. 3 des Planungs— und Baugesetzes (PBG'; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.
Thurgau‘gä 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim VenNaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. >
vExpediert:
1 1. FEB. 2019
10498-S-1.pdf
08.06.2011
081.1.017_ GPL_Änderung_Besmerrain\Reglemente"""Vorschriften
Gestaltungsplan Besmerrain
ersetzt Gestaltungsplan Besmerrain RRB Nr. 362 vom 11. Feb. 1969 Sonderbauvorschriften
Vom Stadtrat beschlossen am: Der Stadtammann:
Jr;V~vI(;l
Öffentliche Planauflage:
2 1. JUMI 2011
2 4. JUNI 2011
~~
Vom Departement Bau und Umwelt genehmigt mit: Entscheid Nr.
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vom:
Z'-t
JA .
1 3. JULI 2011
20~A
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
8500 FRAUENFELD
ERR Raumplaner FSU SIA St. Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 I [email protected]
Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften
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Inhaltsverzeichnis
I.
. - ---··· ··- - - -
Allgemeine Bestimmungen
3 3 3
Überbauungsbestimmungen
3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Mantelbaulinien Hauptbauten
Bruttogeschossflächen (BGF) Freihaltebereich Private Aussenraumfläche
III. Gestaltungsbestimmungen
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 Allgemeine Gestaltungsbestimmungen
Fassadengestaltung Gestaltung der wärmetechnischen Sanierung Terrassen- und Dachgestaltung Detailgestaltung Umgebungsgestaltung
IV. Erschliessungsbestimmungen
Art. 14
Art. 15
30 weitere Artikel
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
V.
3
Geltungsbereich Zweck Verbindlichkeit
Art. 1
Art. 2
Art. 3
II.
Seite 2
Erschliessung Fusswegverbindung Parkierung Container I Kehrichtsammelplatz Kinderspielplätze Energie
Schlussbestimmungen
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Etappierung
Aufhebung des bestehenden Quartier-Gestaltungsplanes Besmerrain Inkraftsetzung
3 4 4 4
4 4 5 5 5 6 6 6
6 6 7 7 7 7
8 8 8
8
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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschr.iften
. Seite 3
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I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Besmerrain umgrenzte Gebiet, welches
die Parzellen Nr. 5396, 6062, 6143, 6055, 5397, 5406 und 5399 umfasst. 2
Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschrif-
ten des rechtskräftigen Baureglementes der Stadt Kreuzlingen, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie alle anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt den strukturellen Schutz als bestehendes Ensemble der Siedlung ,, Besmerrain". Die Gesamtform respektive die Bau- und Freiraumstrukturen sind zu erhalten. Zudem soll eine massvolle bauliche Weiterentwicklung sowie Erneuerung der bestehenden Wohnbauten unter Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes möglich sein. Im Weiteren bezweckt der Gestaltungsplan eine Aktualisierung und damit die Ablösung des bestehenden Gestaltungsplanes ,,Besmerrain" (1969).
Art. 3 Verbindlichkeit
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planelemente, die Sonderbauvorschriften sowie die in den Beilageplänen dargestellten Gebäudeänderungen (Wohnungsweiterungen und Nachdämmung), bestehende Pflanztröge, Geschossigkeit und Anordnung der einzelnen Geschossflächen gelten als verbindlich. Die übrigen Planelemente des Gestaltungsplanes und der Beilagepläne gelten als wegleitend . Beilagepläne:
air architekten imhof + roth, kreuzlingen Grundrisse I Schnitte; Mst. 1:500, dat. 25. August 2010
II. Überbauungsbestimmungen
Art. 4 1
Mantelbaulinien Hauptbauten
Die im Plan bezeichneten Mantelbaulinien regeln die zulässige Anordnung und maximale
Ausdehnung der Hauptbauten Abis E (exkl. der möglichen Aussendämmung gemäss Art. 9) . 2
Die maximal zulässige Höhenausdehnung der Hauptbauten wird durch die in den Beilageplä-
nen dargestellte Gebäudehöhe (GH) sowie Geschossigkeit bestimmt. 3
Bei einer wärmetechnischen Sanierung mittels einer Aussendämmung ist die Überschreitung
der Mantelbaulinie Hauptbauten in der Stärke der Wärmedämmung und einer äusseren Holzschalung zulässig (vgl. Art. 9).
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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften
Art. 5 1
Bruttogeschossflächen (BGF)
Für die Hauptbauten A bis E gelten folgende maximale Bruttogeschossflächen: Hauptbaute
Art. 6 1
Seite 4
maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF)
A
2'050 m2
B
2'085 m2
C
1'600 m2
D
1'570 m2
E
1'635 m2
Freihaltebereich
Innerhalb der im Plan bezeichneten Freihaltebereiche sind mit Ausnahme der gemeinschaftli-
chen Nebenbauten (Tiefgaragenzugang und Fahrradunterstände) und Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche) keine oberirdischen Bauten zulässig . 2
Im Gestaltungsplan bezeichnete resp. der Überbauung dienende Anlagen wie Fusswege,
Spielplätze, Gemeinschafts-Sitzplätze, Pergolen und Rankgerüste bis 2.8 m Höhe und Sichtschutzwände bis 1.8 m Höhe ab höher liegendem Terrain sind gestattet. 3
Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche} dürfen gegenüber Parzellen, die sich innerhalb des
Plangebietes befinden, auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. 4
Der Freihaltebereich ist mehrheitlich zu begrünen.
Art. 7 · Private Aussenraumfläche
Mit Ausnahme von Kleinbauten (bis 4.0 m2 Grundfläche) sind innerhalb der privaten Aussenraumfläche keine Bauten zulässig. Individuell gestaltete Anlagen wie Sitzplätze, Pergolen, Gartengestaltungen etc. sind zulässig.
III. Gestaltungsbestimmungen
Art. 8 1
Allgemeine Gestaltungsbestimmungen
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich architektonischem Ausdruck, Gliederung,
Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2
Die Hauptbauten sind betreffend Materialisierung und Farbwahl einheitlich zu gestalten .
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Stadt Kreuzlingen; Gestaltungsplan Besmerrain - Sonderbauvorschriften
Art. 9 1
Seite 5
Fassadengestaltung
Mit Ausnahme einer wärmetechnischen Sanierung sind alle Sichtbetonaussenwände zu erhal-
ten. 2
Das derzeitige Erscheinungsbild der Terrassen, der Sitzplätze, der Treppenhäuser und der
Betonstützen bei den Laubengängen in Sichtbeton müssen ohne Ausnahme erhalten beleiben. Schutzlasierungen sind nur farblos zulässig . 3
Alle bestehenden und neuen Aussenwände zu den Terrassen und Sitzplätzen sind mit einer
einh(;litlich gestrichenen, senkrechten Holztäferung (RAL 3009, oxidrot) mit einer maximalen Lattenbreite von 10 cm oder einer struktur- und farbgleichen Metallfassade auszuführen . Diese Regelung gilt auch für den Erschliessungsgang der Hauptbaute C. 4
Alle Fenster- und Fensterfronten, sowie die Haustüren sind im Farbton RAL 3009, oxidrot zu
halten. Die Fenster im Treppenhaus, die Zugänge der Treppenhäuser sowie die Haustüren können wahlweise auch im Farbton RAL 8019, graubraun gehalten werden. 5
Die Fensterfronten zu den Terrassen und Sitzplätzen sind innerhalb der Schotten in einem
gleichmässigen, fünfteiligen Vertikalraster aufzuteilen. Innerhalb dieses Rasters können jeweils maximal drei Felder zusammengelegt werden.
Art. 10 Gestaltung der wärmetechnischen Sanierung
1
Bei einer wärmetechnischen Sanierung mittels einer Aussenwärmedämmung können die
Sichtbeton-Aussenwände im Bereich des Dämmperimeters (vgl. Beilagepläne, Nachdämmung) überdeckt werden. 2
Die äussere Schale ist dabei mit einer dem Schalungsbild des Sichtbetons entsprechenden
liegenden Holzschalung mit offenen Fugen auszuführen. Die Holzschalung kann durch einen grauen Lasuranstrich vorverwittert werden, um unregelmässige Verfärbungen zu vermeiden und um eine bestmögliche Anpassung an die Sichtbetonflächen zu erreichen. 3
Fensterbänke und Laibungen sind farblos oder grau in eloxiertem Aluminium auszuführen .
4
Die Aussenwände sowie die Deckenuntersicht beim Laubengang sind mit einer verputzten
Aussen-Wärmedämmung mit folgenden Farbtönen auszuführen: -
Wand : RAL 9002, grauweiss
-
Decke: RAL 9010, reinweiss
Art. 11 Terrassen- und Dachgestaltung
1
Für die angemessene Begrünung der Terrassen sind die Pflanztröge gemäss Beilageplänen
zu erhalten. 2
Flachdächer ab 15 m2 Dachfläche sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, exten-
siv zu begrünen. 3
Die Sicht- und Schallschutzwände (Schotten) im Bereich der Balkone sind zu erhalten.
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4
Seite 6
Solaranlagen sind nur auf den Dächern der Hauptbauten zulässig.
Art. 12 Detailgestaltung
1
Soweit nicht anders vermerkt sind alle Wohnungserweiterungen so auszuführen, dass sie
mindestens um eine Wandstärke (mind. 15 cm) hinter den Sichtbetonabschlüssen anschliessen. 2
Alle Dachabschlüsse der Wohnungserweiterungen sind im gleichen Farbton (RAL 3009, oxid-
rot) wie die Fensterfronten zu halten. Blecheinfassungen und Abläufe sind in Kupfer auszubilden. 3
Dach- oder Terrassenentwässerungsrohre sind vor den Sichtbeton-Aussenwänden nicht zu-
lässig. 4
Lamellenstoren sind in farblos oder grau eloxiertem Aluminium auszuführen. Innerhalb der
Terrassen können sie an die Farbe der Fensterfronten angepasst werden (RAL 3009, oxidrot).
Art. 13 Umgebungsgestaltung
1
Zwischen angrenzenden Parzellen sind harmonische Übergänge bei der Gestaltung und Aus-
führung der Umgebungsgestaltung anzustreben. 2
Der gesamte Aussenraum ist mit Ausnahme der Erschliessungs-, Parkierungs- und Verkehrs-
flächen unversiegelt zu gestalten . .
3
Entlang der Besmerstrasse sind die Bäume, mit einer auf das Projekt und die Situation abge-
stimmten Kronenausbildung zu erhalten respektive bei einem Abgang zu ersetzen.
IV. Erschliessungsbestimmungen
Art. 14 Erschliessung
1
Die Motorfahrzeugerschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan be-
zeichneten Elemente zu erfolgen. Mit Ausnahme der Zufahrt zu den Parkplätzen am Standort P1 hat die Erschliessung ab der Burggrabenstrasse zu erfolgen. 2
Die im Plan bezeichnete Bedarfszufahrt darf ausschliesslich von der Feuerwehr, der Ambulanz
oder für Umzugstransporte benutzt werden.
Art. 15 Fusswegverbindung
Die. internen Verbindungswege haben eine Breite von mind. 1.5 m aufzuweisen und sind dauernd freizuhalten.
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Seite 7.,
Art. 16 Parkierung
1
Die Verteilung der notwendigen Autoabstellflächen gestaltet sich für das Planungsgebiet fol-
gendermassen: -
In der Tiefgarage: mind. 44 Autoabstellplätze
-
Im Sockelgeschoss der Hauptbaute D und E: je 4 Einstellgaragen
-
Oberirdische Parkplätze:
Standort
2
Anzahl Parkplätze (max.)
P1
9
P2
12
P3
4
Innerhalb des Bereiches Tiefgaragenerweiterung, ist es zulässig, die bestehende Tiefgarage
zu ergänzen.
Art. 17 Container I Kehrichtsammelplatz
1
An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kehrichtsammelplätze anzuordnen und zu unterhal-
ten. 2
Die Verlegung an einen anderen Ort ist gestattet, sofern ein zumindest gleichwertiger Standort
nachgewiesen und rechtlich sichergestellt wird.
Art. 18 Kinderspielplätze
Innerhalb des Bereichs ,,Spielplatz" ist ein gut gestalteter, zweckmässig ausgerüsteter Spielplatz zu betreiben. Insgesamt sind 20% der vorhandenen Bruttogeschossflächen innerhalb des Perimeters als Spielplatzfläche auszuscheiden. Der Spielplatz dient allen Hauptbauten .
.Art. 19 Energie 1
Die Grenzwerte der Systemanforderungen an Neubauten oder die Zielwerte für neue und vom
Umbau betroffene Bauteile gemäss der aktuellen Version der Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2009) sind einzuhalten. 2
Bei Anwendung einer der kantonal anerkannten Standardlösungen zum Nachweis des
Höchstanteils nichterneuerbarer Energie müssen lediglich die Grenzwerte der Systemanforderungen an Umbauten eingehalten werden. 3
Die entsprechenden Nachweise sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
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V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Etappierung
1 Die Realisierung der Wohnungserweiterungen kann unabhängig pro Wohneinheit realisiert werden. Davon ausgenommen sind die zwei vierer Einheiten (EG/1.0G) der Wohnungserweiterungen an der Südwestfassade des Haus D, welche jeweils gemeinsam zu realisieren sind. 2 Die wärmetechnischen Sanierungen können individuell pro Gebäude erfolgen.
Art. 21 Aufhebung des bestehenden Quartier-Gestaltungsplanes Besmerrain
Der Quartier-Gestaltungsplan "Besmerrain" vom 11. Februar 1969 (RRB Nr. 362) wird mit Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes aufgehoben.
Art. 22 Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan Besmerrain tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau in Kraft.
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