Thurberg
Plan d'utilisaziun spezial · Bussnang · Abolì ils 25-04-2019
Document
- Numer
- 28
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Bussnang
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 25-04-2019
- En vigur dapi
- 25-04-2019
- Abolì
- 25-04-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. April 2019
Entscheid Nr. 28 0021/2019/DBU/ARE
Politische Gemeinde Bussnang Aufhebung Quartierplan "Thurberg"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Bussnang am 24. September 2018 beschlossene Aufhebung des Quartierplans "Thurberg" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, Schulstrasse 1,9565 Bussnang, unter Beilage von vier Dossiers der Aufhebung des Quartierplans, je mit Genehmigungsvermerk (A-PostPlus) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Quar¬ tierplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 reichte die Gemeinde Bussnang die Aufhebung des Quartierplans "Thurberg" zur Genehmigung ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Quartierplans keine Rekurse hängig. Der Quartierplan "Thurberg" wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2094 vom 8. Okto¬ ber 1974 genehmigt. Dieses Planungsinstrument diente vornehmlich der Erschliessung des in den 1970er-Jahren noch vorwiegend unbebauten Gebiets westlich des Kirchen¬ hügels in Bussnang. Zudem enthielt der Plan eine Waldabstandslinie. Mit Regierungs¬ ratsbeschluss Nr. 439 vom 2. April 1991 wurde die Waldabstandslinie jedoch aufgeho¬ ben, worauf an deren Stelle in der Folge der reguläre Waldabstand von 25 m gemäss
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§ 83 des damaligen kantonalen Baugesetzes massgebend wurde. Entsprechend ist der Planungsbericht unter Punkt 3.4 nicht korrekt. Die Aufhebung der Waldabstandslinie ist nicht materieller Inhalt der aktuellen Vorlage, sondern wurde wie erwähnt, bereits im Jahr 1991 vollzogen. Aktuell gilt der Waldabstand von 25 m gemäss § 75 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Die nun vorgesehene Aufhebung des Quartierplans - welcher de facto lediglich noch die Strassenbaulinien enthält-wird damit begründet, dass das Gebiet vollständig be¬ baut und die Quartierstrasse seit langem erstellt ist. Die Funktion des Planungsinstru¬ ments ist daher hinfällig geworden, zumal damals für die Strasse ein grosser Korridor von 20 m festgesetzt wurde. Durch die Aufhebung des Quartierplans gilt der reguläre Strassenabstand von 3 m gemäss § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1). Damit wird es möglich, Bauten näher an die Strasse zu stellen und das Baugebiet effizienter zu nutzen. Gemäss Unterlagen besteht kein öffentliches Interesse mehr am Fortbestand des Quartierplans. Folgerichtig wird das Planungsinstrument auf¬ gehoben. Dennoch haben wir folgende Anmerkung: Wir haben festgestellt, dass fast sämtliche Grundstücke entlang der Thurbergstrasse zum Wald hin Bebauungen aufweisen, wel¬ che jenseits der ursprünglichen Baulinie respektive des ordentlichen Waldabstands lie¬ gen und nie durch das Forstamt beurteilt wurden. Besonders auffallend sind diesbezüg¬ lich die Parzellen Nrn. 40, 292 und 302. Forstamtliche Beurteilungen haben einzig auf den Parzellen Nrn. 294, 298 und 302 stattgefunden, wobei Letztere beträchtlich mehr Bauten und/oder Anlagen aufweist, als dies gemäss Akten des Forstamts sein sollte. Gemäss § 93 PBG bedarf die Unterschreitung des ordentlichen Waldabstands zwin¬ gend einer Zustimmung des Kantons. Wir fordern die Politische Gemeinde Bussnang auf, die Situation nördlich der Thurberg¬ strasse nachträglich zu bereinigen (Aufforderung zur Einreichung von Baugesuchen o. ä.). Nebst dieser Pendenz wurden im Rahmen der Vernehmlassung keine Vorbehalte an¬ gebracht. Aus kantonaler Sicht werden die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt, und die Aufhebung des Quartierplans kann genehmigt werden. u und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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