Zonenplan <1987> Gerlikon
Plan da zonas · Frauenfeld
Document
- Numer
- 2082
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 15-12-1987
- En vigur dapi
- 15-12-1987
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Frauenfeld mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
5159-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
^
--
■■■
^EGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
15. Oez. 1387
Nr.
^ZoP2
Ganzen Text zeigen
Revision der Ortsplanung, bestehend aus Baureglement, Beitrags- und Gebührenordnung sowie Zonenplan/ OG Gerlikon/Genehmigung
i. Mit Schreiben vom 28. September 1987 ersucht die Ortskommission Gerlikon um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Die Revision war notwendig geworden, weil die bisherige Perimeterordnung dem kantonalen Baugesetz nicht genügte. Bei den Beratungen der neuen Beitrags- und Gebührenordnung zeigte sich jedoch, dass auch das Baureglement und der Zonenplan in die Revision einbezogen werden mussten. Die Richt¬ planung der Gemeinde, die ebenfalls zu revidieren ist, wird dagegen erst in einem zweiten Schritt an die Hand genommen. Die Ueberarbeitung von Baureglement, Beitrags- und Gebührenordnung sowie Zonenplan war einem privaten Planungsbüro übertragen worden; dieses arbeitete dabei eng zusammen mit dem Amt für Raumplanung und dem Hochbauamt der Stadt Frauenfeld, welches für die Gemeinde die Baugesuche bearbeitet. Die im Titel aufgeführten Vorlagen wurden vom Baudepartement vorgeprüft; es erstattete seinen Bericht am 5. März 1987. Nach einer öffentlichen Orientierungsversammlung am 6. Mai 1987 erfolgte die Öffentliche Auflage vom 18. Mai bis 16. Juni 1987. Es gingen keine Ein¬ sprachen ein. Die Stimmbürger hiessen die revidierte
0 000/1 Ra
2
Planung am 26. Juni 1987 einstimmig gut. Rekurse gegen den Gemeindebeschluss gingen beim Baudepartemerit nicht ein. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Die alte Ortsplanung von Gerlikon war im August 1973 vom Regierungsrat genehmigt worden. Man hatte damals neben einer Dorfzone für den Ortskern eine verhältnismässig grosse Zone für Ein- und Zweifamilien¬ häuser im Weberlisrebberg und in der Breite ausgeschie¬ den. Dazu waren in einem Richtplan noch weitere mögliche Baugebiete bezeichnet worden. In den letzten 14 Jahren wurde das Gebiet Weberlisrebberg weitgehend überbaut, Reserven gibt es aber noch in der Breite, und einzelne Bauten lassen sich auch im Ortskern erstellen. Die Richtplangebiete wurden nie in Anspruch genommen. Bei der Revision musste daher die bisherige Bauzone nicht erweitert werden; sie genügt auch für die nächsten 10 bis 15 Jahre. Grösser^ Anpassungen waren dagegen beim Baureglement erforderlich, ebenso beim Beitrags- und Gebührenreglement. 3. Die Regiemente geben zu wenig Bemerkungen Anlass, weil die Hinweise des Vorprüfungsberichtes weitestge¬ hend beachtet wurden. Zum Baureglement sind die folgenden Hinweise anzubringen: In Art. 306 ist redaktionell zu korrigieren, dass sich die Bekanntmachung der Richtpläne nach § 2 BauV richtet (nicht § 4). Art. 450 Abs. 2 privilegiert den öffentlichen Bauherrn in unzulässiger Weise und führt bei gewissen Zonenver¬ hältnissen überdies zu planerisch unzweckmässigen Lösungen. Vorweg ist zu bemerken, dass ein sachlich richtiger Grenzabstand nur in Kenntnis der Gebäude¬ länge und -höhe festgelegt werden kann. Der vorgenannte Artikel schreibt vor, dass in der Zone OE die Grenzab-
n
3
stände der angrenzenden Zon^ gelten, bei - aufgrund der Umschreibungen "in der Regel" - praktisch unlimi¬ tierten Gebäudehöhen und -längen. Damit ergeben sich insbesondere dann unzweckmässige Grenzabstände, wenn die angrenzende Zone relativ kleine zulässige Gebäudeimmissionen und demzufolge relativ kleine Grenzabstände aufweisen. Im 2. Absatz sind daher die beiden Umschreibungen "in der Regel" zu streichen. Damit erscheint die Vorschrift nicht mehr unzweck¬ mässig, zumal die zulässigen Gebäudedimensionen in der öffentlichen Zone OE nicht erheblich von denjenigen der übrigen Zonen abweichen. Art. 521 Abs. 3 erweckt in dieser Form Bedenken, weil eine Festlegung des Strassenabstandes im Einzel¬ fall gegen die Rechtssicherheit verstösst. In solchen Fällen muss die Ortsbehörde eine Baulinie festlegen oder aber den Abstand ab Strassengrenze messen. Der zweite Satz in Abs. 3 ist daher zu streichen. In Art. 532 ist eine redaktionelle Anpassung nötig: Es ist auf § 5 statt auf § 6 der BauV zu verweisen. Die vom Baudepartement vorgeprüfte Beitrags- und Gebührenordnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie ist zweckmässig und kann genehmigt werden. 4
Der Zonenplan unterscheidet sich bei den Bauzonen in den Abgrenzungen nicht vom Zonenplan 1973: Bezeich¬ net sind die gleichen vier Nutzungszonen: Dorfzone D, Ein- und Zweifamilienhauszone E2, Einfamilienhauszone E1 und die öffentliche Zone OE. Neu ist jedoch eine der Zone E2 teilweise überlagerte Dorfrandschutzzone. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass der Dorfkern mit der neuen Ortsplanung einen wesentlich besseren Schutz erhalten hat. Im Hinblick auf eine zweckmässige und sinnvolle Nutzung sowie
4
Pflege des schätzenswerten* Dorfkerns wurden die Zonen- und Bauvorschriften grundsätzlich überarbeitet} insbesondere gilt in der Zone D eine zusätzliche Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden. Die Grundmasse können über- oder unterschritten werden, wenn es der Ortsbildschutz erfordert und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen¬ stehen, und die Gestaltungsvorschriften sind so präzisiert, dass bei Umbauten oder Neubauten eine optimale Einpassung in das Ortsbild gewährleistet ist. Dazu kommt der die Ein- und Zweifamilienhauszone überlagernde Dorfrandschutz, bei dem vor allem die Gestaltungsvorschrift für Dachform und Dacheindeckung und Fassadengestaltung von Bedeutung ist. In die gleiche Richtung zielt auch Art. 444 BauR, der ver¬ langt, dass die schutzwürdigen Ortsansichten des Dorfkerns von Osten, Süden und Westen nicht durch Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden dürfen. Bei dieer Vorschrift handelt es sich im Grunde ge¬ nommen um einen generell abstrakten Umgebungsschutz¬ perimeter . Ausserhalb der Bauzone hatte der alte Zonenplan nur unterschieden zwischen Freihaltezone und übrigem Gemeindegebiet. Der neue Zonenplan bezeichnet nun entsprechend dem Bundesgesetz über die Raumplanung eine Landwirtschaftszone. Das Freihaitegebiet wird in gleicher Weise übernommen} es sichert den Schrambüel, einen markanten Aussichtspunkt mit Reservoir. Die Zonenvorschriften für das Landwirtschaftsgebiet entsprechen weitgehend denjenigen eines Landschafts¬ schutzgebietes. Insbesondere dürfen Bachläufe nicht eingedolt und Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken, die im Zonenplan enthalten sind, nicht gerodet werden. Die wenigen noch vorhandenen Feldhecken wurden denn auch alle im Zonenplan aufgenommen.
k
5
Jr•
5. Die neue Ortsplanung genügt den Anforderungen des Kantonalen Richtplans- Das Landwirtschaftsgebiet wird übernommen und die Abgrenzung des Baugebietes aus übergeordneten Interessen eingehalten. In der Liste der besonders wertvollen Kulturobjekte ist die Kapelle von Gerlikon als Festsetzung enthalten; in der neuen Ortsplanung ist aber ein entsprechender Schutz nicht ausdrücklich verankert. Zwar sind, wie bereits festgehalten, die Zonenvorschriften in der Dorfzone durchaus geeignet, dem Schutz der Kapelle zuwiderlaufende Bauten und Anlagen in deren Umgebung zu unterbinden. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Gemeinde, die Eigentümerin der Kapelle ist, diesem Baudenkmal nicht Sorge trägt. Eine formelle Sicherung des Schutzes ist aber doch noch notwendig. Dabei kann auch dem Hinweis der Denkmalpflege Rechnung getragen werden, die weitern schützenswerten Bauten aufzunehmen und die Massnahmen vorzukehren, die für deren Schutz notwendig sind. Das geeignetste Mittel sind hiefür eine umfassende Richtplanung bzw. eigentümerverbindliche Schutzpläne. Da die Gemeinde gewillt ist, diese nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanung an die Hand zu nehmen, kann vorderhand der Schutz'für die Kapelle als genügend bezeichnet werden. Im Kantonalen Richtplan wird die Festsetzung in der Liste der Kulturobjekte aber noch nicht zur Ausgangslage geändert. Neben der Inventarisierung der schützenswerten Bauten sind bei der Richtplanung der Gemeinde auch noch weitere Aspekte zu beachten. Obschon im Kantonalen Richtplan das Gebiet im Chorb südöstlich des Dorfkerns als Siedlungsgebiet bezeichnet ist, ist bei der Revision des Richtplanes unter Berücksichtigung
6
der materiellen Planungsgrundsätze und der Ziele des Bundesgesetzes über die Raumplanung sorgfältig zu prüfen, ob insbesondere aus der Sicht des Ortsbildund des Kulturlandschutzes hier ein Siedlungsgebiet verantwortet werden kann. Das Kantonsforstamt regt ferner an, eine Gesamtmelioration in Angriff zu nehmen. Im weitern sind aus kantonaler Sicht im Rahmen der Richtplanrevision noch zwei weitere Vorgaben zu beachten. Das Trassee der Hochspannungsleitung Wittenwil-Frauenfeld kann in diesem Verfahren zusammen mit den Beteiligten festgelegt werden und die im Kantonalen Richtplan enthaltenen Artillerie-Feuerstel¬ lungen sollen aufgenommen werden. Weitere Hinweise sind aus kantonaler Sicht nicht erforderlich, insbesondere ist keine Ueberarbeitung des generellen Kanalisationsprojektes nötig, weil weder Abgrenzung noch Nutzungsintensitäten des alten Zonenplans geändert wurden. Der Genehmigung von Baureglement und Zonenplan steht daher nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die von der Gemeinde Gerlikon am 26. Juni 1987 be¬ schlossene Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan, Baureglement und Beitrags- und Gebührenordnung, wird mit folgenden Ausnahmen genehmigt. Baureglement: In Art. 450 Abs. 2 BauR werden die Hinweise "in der Regel" gestrichen. Der neue Abs. 2 lautet demzufolge:
"Gegenüber privaten Nachbargrund¬
stücken sind die Grenzabstände der angrenzenden Zone einzuhalten. Die Gebäudehöhe darf 7,5 m, die Gebäudelänge 30 m nicht überschreiten." Art. 521 Abs. 3, 2. Satz, wird gestrichen.
7
2- Die Gemeindebehörde wird ersucht, den bestehenden Zonen- und Verkehrsrichtplan zu überarbeiten und einen Richtplan gemäss § 13 BauG zu erarbeiten. Dabei sind die Erwägungen unter Ziffer 5 des Be¬ schlusses zu beachten. 3. Die Ortsbehörde wird ersucht, zuhanden des Amtes für Raumplanung zwei im Sinne der Erwägungen und des Genehmigungsdispositives bereinigte Bauregiemente zu überlassen. 4. Mitteilung an: - Ortskommission Gerlikon unter Beilage von je zwei Bauregiementen, Beitrags- und Gebührenordnungen und Zonenplänen, alle mit entsprechenden Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken - Grundbuchamt des Kreises Frauenfeld, 8500 Frauenfeld - Waffenplatzkommando Frauenfeld, Kaserne, 8500 Frauenfeld - Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau, 9320 Arbon - Kantonsforstamt - Meliorationsamt - Landwirtschaftsamt - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung unter Beilage von je zwei Bauregiementen, Beitrags- und Gebührenordnungen und Zonenplänen, alle mit entsprechenden Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken, und der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
00U^€
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 700.1 · PBV · Chantun
RB 814.03 · USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun