Griesser

Plan d'utilisaziun spezial · Aadorf

Document

Numer
37
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Aadorf
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
19-06-2019
En vigur dapi
03-07-2019

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. Juni 2019

Entscheid Nr. 37 0093/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Aadorf Gewässerraumlinienplan und Baulinienplan "Griesser"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 27. Februar 2019 beschlossene Gewässerraumlinienplan und Baulinienplan "Griesser" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatzl, 8355 Aadorf, unter Beilage von vier Dossiers des Gewässerraumlinienplanes und Baulinienplanes "Griesser", mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewässerraum¬ linienplanes und Baulinienplanes "Griesser", mit Genehmigungsvermerk

Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. April 2019 ersucht die Gemeinde Aadorf um Genehmigung des Gewässerräumlinienplanes und Baulinienplanes "Griesser". Die Vorlage wurde mit Be¬ richt vom 27. November 2018 vorgeprüft und vom Gemeinderat Aadorf am 27. Februar 2019 beschlossen. Die öffentliche Auflage fand vom 1. März bis am 20. März 2019 statt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der einge¬ reichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch¬ geführt wurde. Auf dem Areal der Firma Griesser AG besteht ein grosses Defizit bezüglich des Hoch¬ wasserschutzes. Die grösste Schwachstelle bildet die rund 150 m lange Dole der Lüt-

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zelmurg, welche unter den Produktionshallen hindurchführt. Die Dole soll saniert und im unteren Bereich, im Zusammenhang mit einem Gebäudeabbruch, auf einer Länge von 35 m offengelegt werden. Die Linienführung des weiterhin eingedolten Abschnittes wird mit dem Ersatz der Dole leicht angepasst. Mit dem vorliegenden Gewässerraumlinien- und Baulinienplan soll der Gewässerraum auf dem gesamten Firmenareal der Griesser AG grundeigentümerverbindlich ausge¬ schieden und damit der, für den Hochwasserschutz und für ökologische Aufwertungen notwendige Raum gesichert werden. Zudem sollen mit Baulinien rechtsverbindliche Rahmenbedingungen für die bauliche Entwicklung der Griesser AG geschaffen werden. Der Perimeter umfasst die Parzellen Nrn. 327, 328, 329, 333, 880 und 4533 (Industrie¬ zone) sowie einen Teil der Parzelle Nr. 4188 (Landwirtschaftszone). Auf der westlichen Seite wird das Gebiet von derTänikonerstrasse begrenzt, im Osten durch die Bahnlinie, welche im Norden die Tänikonerstrasse kreuzt. Die südliche Begrenzung bildet der Dorfbach Ettenhausen. Dieser mündet in die Lützelmurg, welche teilweise offen und teilweise eingedolt durch das Areal der Firma Griesser fliesst. Gewässerraum: Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. Art 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer für de¬ ren natürliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung fest¬ zulegen. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Die für die Lützelmurg gewählte, natürliche Sohlenbreite von 6.0 Metern wird als realis¬ tisch erachtet. Gemäss kantonalem Richtplan ist der Abschnitt der Lützelmurg von Maischhausen bis zum Bahnhof Aadorf Teil des Vernetzungskorridores Nr. 406 Lützelmurg Süd. Da es sich dabei um ein kantonales Landschaftsschutzgebiet handelt, muss der Gewässer¬ raum ausserhalb des Siedlungsgebietes nach Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzver¬ ordnung (GSchV) berechnet werden und beträgt 36.0 Meter. Im Abschnitt 4, welcher ausserhalb des Siedlungsgebiets liegt, wird auf der linksufrigen Seite in der Landwirtschaftszone ein Abstand von 18.0 Meter von der Gewässerraumli¬ nie bis zur Bachmitte festgelegt, auf der rechtsufrigen Seite ein Abstand von 11.0 Meter, was insgesamt einer Gewässerraumbreite von 29.0 Metern entspricht. Gestützt auf die nachstehende Interessenabwägung kann die Gewässerraumbreite von 29.0 Meter in¬ des akzeptiert werden.

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Innerhalb des Siedlungsgebietes (Abschnitte 1 und 3) wird der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 GSchV mit einer Breite von 22.0 Metern festgelegt. Eine Vergrösserung aus ökologischen Gründen nach Art. 41a Abs. 3 Bst. c GSchV ist im industriell intensiv ge¬ nutzten Areal nicht sinnvoll. Mit der Sanierung der Dole sind umfangreiche flankierende Massnahmen (naturnahe Sohlengestaltung, Trockenbermen für Kleintierwanderung, Aufhebung des hohen Absturzes am Auslauf der Dole) vorgesehen. Damit kann das Anliegen der Vernetzung besser berücksichtigt werden als mit einer Vergrösserung des Gewässerraumes. Bei einer allfälligen späteren Umnutzung des Areals (z.B. zu Wohnnutzung) ist jedoch eine Vergrösserung des Gewässerraumes zu prüfen. Für den Dorfbach Ettenhausen wird eine natürliche Sohlenbreite von 2.0 m angenom¬ men, was rein rechnerisch eine Breite von 12.0 Metern ergibt. Um eine naturnahe Ge¬ staltung zu ermöglichen wird der Gewässerraum auf 15.0 Meter und im Mündungsbe¬ reich zur Lützelmurg auf 25.0 Meter erhöht. Im Bereich der zu sanierenden Dole der Lützmurg (Abschnitt 2) und für die eingedolten Bäche Löörebächli und Wiesentalbächli wird gemäss Art. 41a Abs. 5b GSchV auf die Festlegung des Gewässerraumes verzichtet. Somit gelten in diesen Abschnitten weiter¬ hin die Abstände nach dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG). Insgesamt erfüllen die gewählten Gewässerraumbreiten die Anforderungen von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch ex¬ tensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Ver¬ bindung mit § 19 WBSNV). Für die Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss WBSNG entfallen die Gewässerabstände nach § 76 PBG.

Baulinien: Aufgrund der bestehenden Bauten und Anlagen und der geplanten Erweiterungsbauten werden zusätzlich zum Gewässerraum Baulinien für Bauten festgelegt. Sie bestimmen den Abstand der Bauten zu den Gewässern und zum Ufergehölz. Im Rahmen der ver¬ waltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber den Baulinien angebracht.

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Die Vorlage entspricht insgesamt den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beini Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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