Kiesabbau Eschenz West

Plan d'utilisaziun spezial · Eschenz

Document

Numer
38
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Eschenz
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
26-06-2019
En vigur dapi
12-08-2019

Karte

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Datotecas

Text

10461-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 26. Juni 2019

Entscheid Nr. 38 0235/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Eschenz Zonenplanänderung und Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Eschenz am 21. August 2017 und 14. Januar 2019 be¬ schlossene geringfügige Zonenplanänderung "Kiesabbau Eschenz West" wird ge¬ nehmigt.

2.

Der vom Gemeinderat Eschenz am 21. August 2017 und 14. Januar 2019 be¬ schlossene Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz unter Beilage von drei Dossiers der im Titel erwähnten Zonenplanänderung und vier Dossiers des Gestal¬ tungsplans "Kiesabbau Eschenz West", je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Landwirtschaftsamt - Departement für Justiz und Sicherheit, Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers der erwähnten Zonenplanänderung und einem Dossier des Gestaltungsplans "Kiesabbau Eschenz West", je mit Vermerk analog den Gemeindedossiers

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 reichte die Politische Gemeinde Eschenz die Zonenplanänderung und den Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" zur Ge¬ nehmigung ein. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Vorlagen sind beim Departement für

Thurgau 2/4

Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Zonenplanänderung und der Gestal¬ tungsplan wurden mit Bericht vom 31. August 2018 vorgeprüft. 2. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan und der Zonenplanänderung sollen die pla¬ nerischen Grundlagen für den künftigen Kiesabbau im westlichen Gemeindegebiet von Eschenz geschaffen werden. Gesamthaft ist eine Kiesausbeutung im Umfang von rund 220'000m3 geplant. Die entstehenden Hohlformen sollen wieder aufgefüllt werden, wobei ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial zum Einsatz kom¬ men wird. Darüber hinaus ist vorgesehen, die ehemaligen Abbaugebiete und Depo¬ nien auf den Parzellen Nrn. 833, 866 auf das gleiche Niveau aufzufüllen und zu re¬ kultivieren. Im Bereich der bewilligten Typ B-Deponie Bälisteig West (Parzelle Nr. 866) sollen in geringem Umfang Typ B-Materialien geschüttet werden. Der Kie¬ sabbau Eschenz West und die Rekultivierung der ehemaligen Abbaugebiete und Deponien sind UVP-pflichtig. Der Zonenplan der Gemeinde Eschenz wurde vom' Departement für Bau und Um¬ welt mit Entscheid Nr. 55 vom 28. Juni 2012 genehmigt. Mit der Zonenplanänderung sollen die Parzellen Nrn. 833, 836 (teilweise), 865 (teilweise) und 867 von der Landwirtschaftszone in die Abbau- und Deponiezone sowie die Parzelle Nr. 871 (teilweise) von der Naturschutzzone in die Abbau- und Deponiezone umgezont wer¬ den. Gegen die geplante Umzonung ist nichts einzuwenden. Jedoch muss der Be¬ reich auf der Parzelle Nr. 871, welcher nicht durch den Vernetzungskorridor kom¬ pensiert wird, nach erfolgtem Abbau und erfolgter Auffüllung möglichst zeitnah wie¬ der der Naturschutzzone zugewiesen werden. Im Einzelnen ist Folgendes zu be¬ merken: Auf den in der 2. Vorprüfung vom 31. August 2018 geforderten Nachweis von Was¬ serqualität (z. B. Nährstoffgehalt) und Wassermenge im Retentionsbecken (keine Überflutung des Amphibienlaichgebiets) auf Parzelle Nr. 869 kann verzichtet wer¬ den. Stattdessen hat die Gemeindebehörde in der Baubewilligung sicherzustellen, dass das Retentionsbecken nicht übermässig mit Nähr- und Schadstoffen belastet werden darf. Dies gilt für die Betriebsphase und für die nachfolgende landwirtschaft¬ liche Nutzung. Sollten periodische Messungen eine übermässige Belastung nachweisen, sind entsprechende Gegenmassnahmen durch die Verursacher umzusetzen und zu finanzieren bzw. ist die Bewirtschaftung entsprechend anzupassen. Art. 5 SBV: Die Betankungsfläche (Diesel) ist als befestigter, abflussloser Platz mit einem minimalen Rückhaltevolumen von 1m3 zu gestalten und mit einer über die Fläche auskragenden Überdachung auszustatten (vgl. UVB Massnahme Ew-2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die definitive Dimensionierung des Rückhaltevolumens für die Betankungsfläche mit dem Abbaugesuch nachzuweisen und festzulegen ist.

Thurgau 3/4

Im Anhang 4 des Planungsberichts wird erläutert, dass Art. 10 Abs. 3 SBV integral gestrichen wird. Dies wird damit begründet, dass gemäss Art. 18 SBV die FSKBRichtlinie insbesondere bei der Zwischenlagerung zu berücksichtigen sei. Dies kann akzeptiert werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die FSKB-Richtlinie keine Angaben zu den maximalen Schütthöhen und Dimensionen von Abraum- und (zuge¬ führtem) Aushubzwischenlagern macht. Diese dürfen eine Höhe von 8m über der bewilligten Terrainhöhe nicht überschreiten, was vom Amt für Umwelt in der Abbau¬ bewilligung so verlangt wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 39 der Verordnung über die Ver¬ meidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; WEA) Errichtungsbewilli¬ gungen von Deponien nur erteilt werden dürfen, wenn der Bedarf ausgewiesen ist. Dieser Bedarfsnachweis muss auf der Stufe des nachfolgenden Baubewilligungsver¬ fahrens noch erbracht werden. Aus forstlicher Sicht ist die Bemerkung anzubringen, dass die Sichtbarmachung der Waldgrenze (Seite 8 des Anhangs zu den Sonderbauvorschriften, Massnahmen Wald) als Massnahme zur Sicherung des Waldabstandes begrüsst wird, während der Bauarbeiten aber nicht nur die Waldgrenze sichtbar sein sollte, sondern - und vor allem auch - der Abstandsbereich von 3 m erkennbar gemacht wird (wovon einstweilen ausgegangen wird; Markieren des Abbauperimeters im Gelände).

Die Zonenplanänderung und der Gestaltungsplan "Kiesabbau Eschenz West" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Thurgau 4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

26. JUNI 2019

10461-S-1.pdf

ESCHENZ

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West» Sonderbauvorschriften Vom Gemeinderat beschlossen am 21.08.2018 /

14. JAN. 2319

1. Öffentliche Auflage vom 04.07.2014

bis 24.07.2014

2. Öffentliche Auflage vom 01.09.2017

bis 21.09.2017

3. Öffentliche Auflage vom .......

bis...OAJAOi Der Gemeindeschreiber:

T. Fleischmann Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am .^.fe:.^.:.<2Q^5 mit Entscheid Nr.:

H.S

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

Wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Eschenz schriftlich und begründet Einsprache erheben.

OEREB10461

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Eschenz erlässt, gestützt auf § 4 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011, den Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West».

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West» gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Geltungsbereichs.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt den geordneten, etappierten Kiesabbau im Gebiet Held und die Schaffung von zusätzlichem Deponievolumen für unverschmutztes Aushubmaterial in den Gebieten Held, Grichtstaa, Hütte und Bälisteig (vgl. Perimeter Abbau und Auffüllung). Er regelt die landschaftsverträgliche Folgegestaltung des gesamten Gebiets mit Bodenverbesserungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Folgenutzung. Weiter stellt er eine ökologisch wertvolle Vernetzung der bestehenden Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sicher und regelt Einzelheiten zur Erschliessung, Entwässerung und Umweltverträglichkeit.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West» umfasst folgende Bestandteile: 1 Allgemeinverbindlich: -

Sonderbauvorschriften

-

Gestaltungsplan: Situation und Schnitte, Mst.: 1:1 '000

-

Gestaltungsplan: Landumlegung, Mst.: 1:1’500

2 Erläuternd: -

Planungsbericht zum Gestaltungsplan

-

Hinweise in den Situationsplänen und Geländeschnitten

2

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

B.

3

Spezielle Bestimmungen

1._Erschliessung_

Art. 4 Transportroute

1 Der Transport von Aushubmaterial des Abbauperimeters hat über die im Situationsplan bezeichnete Zufahrtsstrasse und die Bälisteigstrasse via die Hauptstrasse in Eschenz zu erfolgen. Die Zufahrtsstrasse ist hierzu als Abrollstrecke zu befestigen und mit zwei Ausweichstellen für den Transportverkehr auszurüsten (vgl. UVB-Massnahme Lu-3 im Anhang). 2 Die Abrollstrecke ist entsprechend der Intensität des Abbaubetriebs regelmässig durch den Betreiber zu reinigen (vgl. UVB-Massnahme Ew-1 im Anhang). 3 Die Zufahrten zum Abbaugebiet sind mit abschliessbaren Toren oder automatischen Schranken zu sperren. 4 Die für den Abbaubetrieb erforderliche Zufahrtsrampe (Zufahrt in die Grube) und die für die Zufahrt zu den einzelnen Abbauetappen benötigten Fahrkorridore 1 +2 (Längstransporte in der Grube) sind an den im Situationsplan und in den Schnitten bezeichneten Lagen gemäss den Etappierungsbestimmungen in Art. 9 anzulegen.

Art. 5 Betankungsanlage

1 Die während des Abbaubetriebes erforderliche Betankungsanlage ist innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs anzuordnen. Im Endzustand ist die Betankungsfläche zurückzubauen und zu rekultivieren. 2 Die Betankungsfläche ist gemäss dem kantonalen Leitfaden «Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen» des Amtes für Umwelt TG, als befestigter, abflussloser Platz mit einem minimalen Rückhaltevolumen von 1 m3 zu gestalten und mit einer über die Fläche auskragenden Überdachung auszustatten (vgl. UVB-Massnahme Ew-2 im Anhang). 3 Die definitive Dimensionierung des Rückhaltevolumens ist mit dem Abbaugesuch nachzuweisen und festzulegen.

Art. 6 Weitere Installationen

1 Die für den Abbaubetrieb notwendigen Bürocontainer und Toilettenkabinen sind in mobiler Form im Bereich der Betankungsanlage zu erstellen. 2 Sanitäre Einrichtungen wie WC mit Schmutzabwasserkanalisationsanschluss, Waschcontainer oder ähnliche Installationen, welche einen zusätzlichen Kanalisationsanschluss erfordern würden, sind nicht zulässig. 3 Anlagen zur Kiesaufbereitung sind unzulässig.

2.

Abbau und Auffüllung_

Art. 7 Perimeter Abbau

1 Der Kiesabbau ist innerhalb des im Situationsplan umrandeten Perimeters Abbau gestattet. 2 Die max. Abbaukote beträgt 415.00 m ü. M (vgl. Schnitte). 3 Die Rekultivierungsarbeiten im Perimeter Abbau sind spätestens 20 Jahre nach Beginn der Abbauarbeiten abzuschliessen (Betriebsdauer max. 20 Jahre).

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

Art. 8 4

Perimeter Auffüllung

1 Innerhalb des im Situationsplans als Perimeter Auffüllung bezeichneten Gebiets darf ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial (Typ-A-Deponien) gemäss Anhang 5 Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA, SR 814.600) deponiert werden. Davon ausgenommen sind die bereits bewilligten übrigen Inertstoffe im Umfang von ca. 2'000 m3 in der Typ-B-Deponie Bälisteig West (Auffülletappen 4 A-C) bis zur bewilligten Ablagerungskubatur. 2 Das max. verfüllbare Volumen (ca. 420'000 m3) innerhalb des Perimeters Abbau ist durch die im Situationsplan und in den Schnitten festgelegten Höhenkurven Endgestaltung begrenzt und darf nicht überschritten werden. 3 Die Rekultivierung der Auffüllungen in den Etappen 3 bis 5 ist spätestens 6 Jahre nach Beginn der Auffüllarbeiten abzuschliessen (Betriebsdauer max. 6 Jahre).

Art. 9 Etappierung und Reihenfolge

1 Die Reihenfolge der Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten sowie der ökologischen Ausgleichsmassnahmen der im Situationsplan bezeichneten Abbau- und Auffülletappen richtet sich gemäss nachstehender Übersicht: [Kursiv geschriebene Angaben dienen der Information und sind nicht verbindlich] Jahr Abbauen

Auffüllen

Rekultivieren

X X+1 X+2 X+3 X+4 X+5 X+6 X+7 X+8

4B + 5A

4A

A (Fahrkorridor 1) 4C + 5B

4B + 5A

F + Fahrkorridor 2 1B (Dammbereich) + 3A

4C + 5B

B

1A(F) + 3B

1B (Dammbereich) + 3A

C

1B (B) + 3C

1A(F) + 3B

D

1B(C)

1B (B) + 3C

E

1B(D)

1B(C)

G

1B(E)

1B (D)

H

1A(G)

1B(E)

X+9 I X+10 J

1A (H)

1A(G)

1A (I) 1A (J) +1B(A) Fahr¬ korridore 1 u. 2

1A(H) 1A (I)

X+11 X+12

Ökol. Ausgleich

Ökoausgleichsfläche / Vernetzungskorridor

1A(J) + 1B(A) +Fahr¬ korridore 1/2

2 Neue Abbauetappen (Etappen A bis J) werden durch den Gemeinderat auf dem Korrespondenzweg freigegeben, sofern die Etappierungsreihenfolge gemäss Tabelle in Abs. 1 eingehalten wurde (z. B.: Abbauetappe E wird freigegeben, wenn Auffülletappen 1B (B) + 3C vollständig rekultiviert wurden / vgl. auch UVB-Massnahme L-3). 3 Nach erfolgtem Kiesabbau sowie erfolgter Auffüllung der Bereiche des Vernetzungskorridors sowie des ökologischen Ausgleichs müssen die Rekultivierung dieser Bereiche erfolgt und die UVB-Massnahmen FF-1 und FF-3 (siehe Anhang) umgesetzt sein, bevor mit der Abbauetappe D gestartet werden kann.

Art. 10 Depots für Zwischenlagerung von Bodenaushub

1 Lokal abgebauter, ausschliesslich unverschmutzter Bodenaushub (Ober-/Unterboden) kann vor Ort innerhalb des bezeichneten Bereiches zwischengelagert werden. 2 Die Fläche des Zwischenlagers darf insgesamt max. 30 % der Fläche der jeweils bewilligten Abbauetappe umfassen.

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

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Art. 11 Grubensicherung

Abbaustellen sind durch einen fix montierten, für Kleintiere durchlässigen Zaun (Maschendraht-Zaun oder Palisaden-Zaun) oder einen mindestens 1 m hohen Sicherheits-Erdwall zu sichern.

Art. 12 Sicherung Bewirtschaftungsweg entlang Waldgrenze

Während des Abbaubetriebs ist eine ausreichende Böschungsstabilität des im Westen entlang des Geltungsbereichs verlaufenden Bewirtschaftungsweges (Parz. Nr. 875) sicherzustellen (siehe auch UVB-Massnahme W-1 im Anhang). 3._Rekultivierung und Folgegestaltung_

8 weitere Artikel

Art. 13 Rekultivierungsziel

1 Die Flächen der Auffülletappen 1, 3 und 5 sind mit Ausnahme der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Abs. 3 für eine mögliche landwirtschaftliche Folgenutzung mit Nutzungseignungsklasse (NEK) II (uneingeschränkte Fruchtfolge 2. Güte) zu rekultivieren. Das Rekultivierungsziel wird mit folgendem Bodenaufbau erreicht: a)

30 cm Oberboden (Schüttmächtigkeit lose: ca. 35 cm)

b)

60 cm Unterboden (Schüttmächtigkeit lose: ca. 75 cm)

2 Die Flächen der Auffülletappen 4 A-C (Typ-B-Deponie Bälisteig West) sind gemäss den Vorgaben des bereits bewilligten Rekultivierungskonzeptes von 2012 zu rekultivieren (NEK III, min. 50 cm Unterbodenmächtigkeit). 3 Im Bereich der ökologischen Ausgleichsfläche (Abbauetappe F) ist ein flachgründiger, magerer Bodenaufbau mit 20 cm Ober- und 30 cm Unterboden zu wählen.

Art. 14 Gestaltung der Folgelandschaft

Die Form der Endgestaltung des Geländes nach Abschluss der Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten ist im Gestaltungsplan durch die im Situationsplan bezeichneten Höhenkurven Endgestaltung festgelegt. 4.

Umwelt

Art. 15 Massnahmen zur Umweltverträglichkeit / Bodenschutzmassnahmen

1 Sämtliche im Umweltverträglichkeitsbericht (vgl. Art. 3) unter Kapitel 5. «Umweltaspekte» vorgesehenen Massnahmen (vgl. Zusammenstellung im Anhang) sind vollständig zu berücksichtigen, resp. umzusetzen. 2 Soweit erforderlich, sind die Massnahmen im Rahmen der Abbaubewilligung zu präzisieren und als Auflagen zu verfügen.

Art. 16 Entwässerungskonzept

1 Im Gebiet anfallendes Meteorwasser ist aktiv abzuleiten und ausserhalb der Abbauund Auffüllgebiete zu versickern. Das Entwässerungskonzept richtet sich nach der UVBMassnahme AI-1 (siehe Anhang) und den Planeinträgen. Es hat mindestens folgende, im Situationsplan bezeichneten, Anlagen zu umfassen: - Versickerungsgraben mit Bodenpassage entlang Zufahrtsstrasse; - Drainageleitungen mit Kontrollschächten zur Entwässerung der Auffülletappen 1, 3, 4 und 5 (vgl. UVB-Massnahme Ew-3); - Überlaufbecken mit Versickerungsflächen und vorgeschaltetem Retensionsbecken;

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

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- Vernetzungskorridor mit Feuchtrinne. 2 Das Retensionsbecken ist amphibiengerecht zu gestalten und für ein Rückhaltevolumen von ca. 200 m3zu dimensionieren.

Art. 17 Vernetzungskorridor / Ökologischer Ausgleich / Naturschutz

1 Der im Situationsplan bezeichnete Vernetzungskorridor ist mit der Rekultivierung der Abbauetappe F gemäss UVB-Massnahmen FF-1 / L-1 (vgl. Anhang) als Feuchtgraben mit Randvegetation (ortstypische, standortgerechte Hecken und Sträucher) so zu gestalten, dass ein für Amphibien (insb. Kreuzkröte) geeigneter Lebensraum entsteht. 2 Die im Situationsplan bezeichnete Fläche für ökologischen Ausgleich ist mit der Rekultivierung der Abbauetappe F gemäss UVB-Massnahme FF-3 als Biodiversitätsförderfläche anzulegen und extensiv zu bewirtschaften. 3 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen haben den Zielarten des Vernetzungskorridors Nr. 590 «Stammerberg Nordabhang Kaltenbach - Eschenz» zu entsprechen. 4 Der im Situationsplan bezeichnete Dammbereich auf Parzelle Nr. 871 ist mit standortgerechten Baum- und Gehölzarten zu rekultivieren (Waldrandbepflanzung). Der Zeitpunkt der Rekultivierung des Dammbereichs erfolgt gemäss den Etappierungsbestimmungen in Art. 9. 5.

Qualitätssicherung_

Art. 18 Rekultivierungsrichtlinie FSKB

Beim Bodenabtrag, der Zwischenlagerung, Rekultivierung und der Folgebewirtschaftung der Böden sind die Rekultivierungsrichtlinien der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie (FSKB) zu berücksichtigen.

Art. 19 Bodenkundliche Baubegleitung BBB

Für Bodenabtrag, Zwischenlagerung, Rekultivierung und Folgebewirtschaftung der Böden ist eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) beizuziehen und deren Massnahmen sind umzusetzen.

C.

Schlussbestimmung

Art. 20 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West» tritt nach der Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Gestaltungsplan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

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Anhang: Massnahmen gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Zusammenstellung der unter Kap. 5: Umweltaspekte des Umweltverträglichkeitsberichts «Kiesabbau Eschenz West und Geländeauffüllung Bälisteig-Hütten» vom 21.08.2017 bezeichneten Massnahmen zur Umweltverträglichkeit: Tabelle 12 - Massnahmen Luftreinhaltung Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Lu-1

Staubvermindernde Massnahmen

Reduktion von Staubemissionen bei

Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zum mechanischen

Materialumschlag und Lagerung

Bearbeiten von Baustoffen sind staubmindernde Massnahmen wie Benetzen, Erfassen, Absaugen oderStaubabscheiden zu ergreifen. Lu -2 Lu -3

Arealinterne Geschwindigkeitsbeschränkung

Reduktion von Staubemissionen auf

Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Baupisten auf 30 km/h.

Verkehrsflächen

Abrollstrecken

Reduktion von Staubemissionen auf

Die Zufahrten haben über befestigte Abrollstrecken zu erfolgen, welche regelmässig

Verkehrsflächen

gereinigt werden. Damit wird die Staubentwicklung bei An- und Abtransporten eingeschränkt. Schwefelarme Treibstoffe für Dieselmotoren Lu -4

Für Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren sind schwefelarme Treibstoffe

Reduktion von Luftschadstoffemissionen

(Schwefelgehalt < 50 ppm) zu verwenden. Lu -5

Ausrüstung Partikelfilter bei Dieselmotoren > 37 kW

Reduktion von Feinstaub

Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren ab einer Leistung von >37 kW sind mit einem Partikelfilter-System (PFS) gemäss den Empfehlungen der Filterliste (BAFU, SUVA) auszurüsten (wird bereits umgesetzt).

Tabelle 15 - Massnahmen Grundwasser und Entwässerung Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Ew-1

Regelmässige Reinigung der Abrollstrecken

Qualitätssicherung Eigenkontrolle

Befestigte Fläche und Überdachung bei der Betankungsanlage, abflusslos Ew-2

Sicherstellung einer korrekten

(Betankungsfläche und Lagerfläche Betankungscontainer). Das Rückhaltevolumen Betankungsfläche beträgt minimal 1 m3. Bindemittel sind bereitzustellen.

Ew-3

Aktive Entwässerung (Drainageleitungen) der rekultivierten Flächen mit Bodenpassage

Gewährleistung durchlässiger Wasserhaushalt im Boden, Versickerung ausserhalb des Ablagerungsbereichs

Unterhalt der Entwässerungsleitungen, Drainageleitungen und Versickerungsbauteile Ew-4 Ew-5

Sicherstellen Funktionalität der neuen

während der Bau- und Nachsorgephase

Entwässerungsmassnahmen

Umsetzung der Versickerung- und Retentionsmassnahmen, Steckschieber bei

Grundwasserneubildung

Versickerungsschacht Erarbeitung Überwachungskonzept Retentionsbiotop im Rahmen des Abbaugesuches Ew-6

Überwachung Qualität Sickerwasser (Definition Parameter, Messzyklus und Messdauer)

Tabelle 16 - Massnahmen Oberflächengewässer Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Ow-1

Übliche Sicherheitsvorkehrungen für die Entwässerung von Baustellen

Keine Verunreinigung des Meteorwassers Keine Verunreinigung des

Ow-2

Strikte Eingangs- und Einbaukontrollen

Ow-3

Weiterführen Monitoringkonzept Deponie Bälisteig West

Sickerwassers Keine langfristige Verunreinigung des Deponiesickerwassers

GestaltunasDlan «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

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Tabelle 19 - Massnahmen Bodenschutz Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Bo-1

Umsetzung Bodenschutzkonzept

Sicherstellung Wiederverwertbarkeit

Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes gemäss Anhang A6.

Bodenmaterial

Bodenkundliche Baubegleitung. Bo-2

Für die Durchführung der Bodenarbeiten wird eine bodenkundliche Baubegleitung

Umsetzung Massnahmen

gemäss Liste BGS (Bodenkundliche Gesellschaft Schweiz) eingesetzt. Bo-3

Wiederverwertung Bodenmaterial

Wiederverwertung Boden

Wiederverwertung des anfallenden, geeigneten Ober- und Unterbodens vor Ort. Umgang mit Neophyten-Bodenaushub Verhindern der Ausbreitung von invasiven Bo-4

Der mit Neophyten belastete Bodenaushub (Bodendepots Etappe 4) ist gemäss den Neophyten Massnahmen in Kap. 5.14.5 zu handhaben.

Tabelle 21 - Massnahmen Abfälle Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Ab-1

Bei der Anlieferung des extern angelieferten Materials erfolgt eine Zulassungskontrolle

Qualitätssicherung Eigenkontrolle

durch das Betriebspersonal auf allfällige Schadstoff-Verunreinigungen. Fremdkontrolle der Ablagerungen durch die kommunalen und kantonalen Behörden bei Ab-2

Qualitätssicherung Fremdkontrolle jährlichen Begehung.

Ab-3

Die Abfallmengen werden erfasst und in einem Jahresbericht dokumentiert. Der

Mengenkontrolle und Dokumentation

Jahresbericht wird den kommunalen und kantonalen Behörden zugestellt (jeweils im

Projektfortschritt

Frühling des Folgejahres).

Tabelle 23 - Massnahmen Altlasten Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Al-l

Entwässerungskonzept

Reduktion der Durchsickerung des

Umsetzen des Entwässerungskonzeptes der Geländeauffüllung gern. Kapitel 5.9.

darunterliegenden Deponiekörpers

Ziel der Massnahmen

Tabelle 24 - Massnahmen umweltgefährdende Organismen Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Uo-1

Für die Wiederverwertung der Bodendepots auf der Etappenfläche 4 sind die unter

Verhindern der Ausbreitung von invasiven

Kap. 5.14.3 definierten Massnahmen zu berücksichtigen.

Neophyten

Begleiten des Bodenaushubes durch die BBB im östlichen Bereich der Etappe 5B nahe

Verhindern der Ausbreitung von invasiven

den Beständen des Japanischen Stauden-Knöteriches.

Neophyten

Regelmässige Neophytenkontrolle durch die BBB im Projektperimeter.

Verhindern der Ausbreitung von invasiven

Uo-2 Uo-3

Neophyten Uo-4

Nachkontrolle bei Flächen mit Einbau von biologisch belastetem Bodenmaterial.

Verhindern des erneuten Aufkommens von invasiven Neophyten

Tabelle 25 - Massnahmen Wald Nr. W-l

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Sicherstellen Böschungsstabilität: Entlang der Waldgrenzen ist eine Böschungsneigung

Verhindern von Beeinträchtigung des Waldes

von 2:3 nicht zu überschreiten. Die Bauleitung begleitet in diesen Bereichen den Abtrag

aufgrund von Böschungsinstabilitäten oder

und überwacht die Massnahme optisch.

Böschungsrutschungen

Sichtbarkeit Waldgrenze: Vorgängige Absteckung der gesetzlichen Waldgrenze entlang W-2

des Projektperimeters mit dem zuständigen Vermessungsbüro. Die Waldgrenze soll

Sicherstellen der Waldgrenzen und Einhaltung

mittels Pfählen/Pflöcken (kein Zaun) markiert werden, so dass diese auch während der

des vereinbarten minimalen Waldabstandes

Abbautätigkeit stets ersichtlich ist.

Gestaltungsplan. «Kiesabbau Eschenz West»: Sonderbauvorschriften vom 02.11.2018

Tabelle 28 - Massnahmen Flora Fauna Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

FF-1

Die abgebaute Fläche wird zwischen den beiden Biotopen als ökologische

Flächenabtausch, Vernetzung

Ausgleichsfläche vollständig kompensiert. In diesem Bereich ist vorgesehen die beiden östlich und westlich gelegenen Amphibienlaichgebiete durch einen Feuchtgraben mit Randvegetation (ortstypische Hecken und Sträucher) am nördlichen Rand des Abbauperimeters zu vernetzen und aufzuwerten. Erhalt der Amphibienlaichgebiete mit geeigneten Massnahmen sicherstellen (keine FF-2 weitere Abbautätigkeit im Gebiet der Amphibienlaichgebiete). FF-3

ca. 10% des Kiesabbaugebiets wird als naturnahe Fläche angelegt und extensiv

Schutz Laichgebiete Ökologischer Ausgleich

bewirtschaftet.

Tabelle 29 - Massnahmen Landschaft Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

L-l

Grüngürtel: Feuchtstandort mit standortgerechter Heckenbepflanzung am nördlichen

Aufwertung Landschafts- und Ortsbild,

Perimeterrand der Abbauetappe la.

Sichtschutz

Der randliche Flurweg entlang des westlichen Projektperimeter ist während der L-2

Unterhalt Betriebsphase für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung durchgängig zu halten.

L-3

Umsetzen des Etappierungskonzepts um die offenen Flächen gering zu halten

Beeinträchtigung des Landschaftsbilds während des Betriebs minimieren

Tabelle 30 - Massnahmen Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Nr.

Massnahme (Bezeichnung und Beschrieb)

Ziel der Massnahmen

Arch-1

Der Baubeginn ist mit der Kantonsarchäologie so früh wie möglich abzusprechen.

Planung der Bauarbeiten um Zeitfenster für archäologische Prüfung zu sichern

Mit Beginn der Bauarbeiten sind in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Arch-2

Prospektionen und Sondierungen durchzuführen. Für die Durchführung dieser Arbeiten

Allfällige archäologische Fundstellen sichern

ist genügend Zeit einzuräumen. Die Arbeiten sind in der Submission zu berücksichtigen Arch-3

Schutz- und Meldepflicht allfällige Fundstellen. Falls in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kantonsarchäologie Funde zum Vorschein kommen, so darf die Fundsituation nicht verändert werden. Die Funde sind der Kantonsarchäologie umgehend anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.

Allfällige archäologische Fundstellen sichern

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