Unterdorf, Parz. Nrn. 84+85
Plan d'utilisaziun spezial · Sirnach
Document
- Numer
- 43
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Sirnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 16-07-2019
- En vigur dapi
- 01-06-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
10457-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 16. Juli 2019
Entscheid Nr. 43 0229/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Sirnach Gestaltungsplan Unterdorf, Parzellen Nrn. 84 + 85
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Sirnach am 21. März 2016, 2. Mai 2016 und 21. August 2018 beschlossene Gestaltungsplan "Unterdorf", Parzellen Nrn. 84 + 85 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchpiatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von zwei Dossiers des Gestaltungsplanes "Unterdorf", mit Genehmigungsvermerk (A Post Plus) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung (2) unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungs¬ planes "Unterdorf", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 ersucht der Gemeinderat Sirnach um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Unterdorf1. Der Gestaltungsplan wurde mit Berichten vom 19. Oktober 2015 und 15. Februar 2016 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 21. März 2016, bzw. 2. Mai 2016 und 21. August 2018 beschlossen. Während der beiden öffent¬ lichen Auflagen vom 10. Juni 2016 bis am 29. Juni 2016 und vom 13. April 2018 bis am 2. Mai 2018 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde.
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Das Planungsgebiet befindet sich im Zentrum von Sirnach und betrifft die beiden Par¬ zellen Nrn. 84 + 85 mit einer Fläche von ca. 0.5 ha. Der Gestaltungsplanperimeter liegt an der Winterthurer- und Unterdorfstrasse und ist von der Kernzone K4 sowie der Wohn- und Gewerbezone WG3 umgeben. Angrenzend befindet sich im Nordosten zu¬ dem ein Kindergarten (Parzelle Nr. 87) in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Das GP Gebiet wurde im Rahmen der OP Revision von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) in die Wohn- und Arbeitszone WA3 umgezont (Entscheid Nr. 42. vom 16. Juli 2019). Die Überlagerung mit einer Ortsbildschutzzone wurde beibehalten. Der Gestaltungsplan „Unterdorf' besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situationsplan im Massstab 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Erläuternde Bestandteile sind der Planungsbericht mit Beilagen und das Modell im Massstab 1:500. Laut Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der GP Unterdorf die Festlegung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und ortsbauliche Umgebung abgestimmte Bebauung mit einem markanten Baukörper mit Innenhof, für eine Mischnutzung von Gewerbe und Wohnen. Ausserdem regelt der GP Unterdorf die Parkierung und Umgebungsgestaltung. Zur Umsetzung des Zweckartikels wird im GP Unterdorf ein Baubereich „Wohn- und Geschäftshaus“ festgelegt. Darin ist ein dreigeschossiger Baukörper mit Dachgeschoss und einem flach geneigten Satteldach vorgesehen. Gemäss Art. 10 SBV haben die ar¬ chitektonische Gestaltung und die Materialisierung der Baute eine hohe Qualität aufzu¬ weisen. Innerhalb des Baubereichs „Wohn- und Geschäftshaus“ wird ein Bereich für die horizontale Erschliessung sowie ein Bereich für den Lichthofausgeschieden. Zusätzlich sind zwei Bereiche für die vertikale Erschliessung mittels Lift und Treppenhaus vorge¬ sehen. Im Nordosten des Gestaltungsplanperimeters wird eine allgemeine Umgebungsfläche mit Spielplatz ausgeschieden, die laut Art. 13 SBV möglichst zu begrünen ist und nur minimal versiegelt werden darf. Entlang der Winterthurerstrasse sind 4 Standorte für hochstämmige Bäume verbindlich festgelegt. Im Südwesten des Perimeters werden oberirdische Bereiche für Kunden- und Besucherabstellplätze ausgeschieden. Zusätz¬ lich wird die Anordnung der unterirdischen Tiefgarage im Situationsplan bezeichnet. Im Gestaltungsplan „Unterdorf' wird bezüglich der Baumassenziffer und der Höhen¬ masse von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind ge¬ mäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentli¬ chen Interesse liegt.
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Mit dem breit abgestützten Planungsverfahren und durch den in den SBVArt. 10 vorge¬ schriebenen Einbezug des kantonalen Hochbauamtes und des Amtes für Denkmalpfle¬ ge, ist grundsätzlich eine koordinierte, ortsbaulich-architektonisch gute Entwicklung ge¬ geben. Die Anforderung von § 24 Abs. 2 PBG sind erfüllt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gestaltungsplan in gewissen Aspek¬ ten dem Masterplan der Gemeinde Sirnach vom September 2017 widerspricht. So ist der Strassenraum der Winterthurerstrasse im Gestaltungsplan baulich nicht ausrei¬ chend definiert. Umso wichtiger ist die übergeordnete Aufwertung mittels der im Sze¬ nenplan vorgeschlagenen "Murg-Allee". Dies bedeutet, dass die alleeartige Baumpflan¬ zung im Gestaltungsplangebiet mit den Absichten des Szeneplans zu koordinieren ist. Zudem bedauern wir, dass an den Massen der Stele (max. 5.00 m Höhe und 2.00 m Breite) festgehalten wird und das Höhenmass nicht reduziert wurde, wie vom Amt für Denkmalpflege gefordert. Da zumindest auf eine der ursprünglich zwei geplanten Stelen verzichtet wird, kann das Höhenmass akzeptiert werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine weiteren Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht. Die Vorlage ent¬ spricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden.
und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
12. AUS. 2019
10457-S-1.pdf
Kanton Thurgau Gemeinde Sirnach
Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage
vom 10.06.2016
bis
29.06.2016/
vom 13.04.2018
bis
02.05.2018
Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Gemeinderat beschlossen am De*
depräsident
Kuif&aumann
21.03.2016 / 02.05.2016/21.08.2017
Die Gemeindeschreiberin
Beatrix Kesse
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mi1 Entscheid Nr.
^3 vom .../£=>.•..X. 2C7/5
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am
OEREB10457
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 3500 FRAUENFELD
Der Gemeinderat Sirnach erlässt, gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 gilt für das im Situati¬ onsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 84 und 85.
Art. 2 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 bezweckt die Festle¬ gung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und die orts¬ bauliche Umgebung abgestimmte Bebauung mit einem markanten Baukör¬ per. Dabei wird eine Mischnutzung mit Verkaufs- und Dienstleistungsbetrie¬ ben sowie Wohnungen angestrebt. 2 Die Bauweise mit einem Innenhof dient einer optimalen Belichtung. Ausser¬ dem regelt der Gestaltungsplan die Parkierung und die Umgebungsgestal¬ tung.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a.
Allgemein verbindlicher Inhalt: -
Sonderbauvorschriften
-
Situationsplan 1:500
b.
Erläuternde Wirkung: -
Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt vom 15. Juni / 9. Dez. 2015, Archplan AG Architekten)
-
Modell 1:500
1
2.
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Grundstücks erfolgt gemäss Situationsplan ab der Unterdorfstrasse. Über eine interne Verkehrsfläche erfolgt die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen sowie die ins Gebäude integrierte Ein- und Aus¬ fahrt zur Tiefgarage. Bei den Ausfahrten sind die Sichtbereiche nach SN 640 273a freizuhalten. 2 Auf der Ostseite der geplanten Überbauung ist gemäss Situationsplan eine Notzufahrt mit mindestens 3.5 m Breite zu erstellen. Diese ist mit einer ent¬ sprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur zu versehen. Die Notzufahrt dient zusätzlich als Zufahrt für Zügelfahrzeuge. 3 Die Möglichkeit zur Erstellung einer Aufspürung und einer Ergänzung des Trottoirs entlang der Winterthurerstrasse ist sicherzustellen.
Art. 5 Parkierung
1 Die Abstellplätze für Personal und Bewohner sind in der Tiefgarage anzuord¬ nen. Deren Lage ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Eine Mehrfachnutzung der unterirdischen Abstellplätze für Kunden des Ver¬ kaufsgeschäfts einerseits und Personal und Kunden der Dienstleistungsbe¬ triebe andererseits ist zulässig, im Umfang von maximal 30 Abstellplätzen. 3 Abstellplätze für Kunden und Besucher sind weitgehend oberirdisch in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu erstellen. Sie sind als Abstell¬ plätze für Kunden und Besucher zu signalisieren und dauernd als solche zu erhalten. 4 Die Verteilung der Abstellplätze für Personenwagen für Personal, Bewohner, Kunden und Besucher ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzule¬ gen. 5 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.
2
Art. 6 Langsamverkehr
Für Fussgänger erfolgt der Gebäudezugang primär im Bereich des Hauptzu¬ gangs im Süden, für Personal und Bewohner zusätzlich über die interne Fusswegverbindung von nordöstlicher Seite. Für Zweiräder und Kinderwagen sind ausreichend Abstellplätze zu erstellen. Für Personal und Bewohner sind diese vor der Witterung geschützt, in ge¬ schlossenen Räumen oder soweit möglich gedeckt zu erstellen. Die Abstellräume für Zweiräder stehen für Personal und Bewohner zur dau¬ erhaften Benützung offen.
Art. 7 Ver- und Entsorgung
1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gemäss dem Generellen Entwässerungsplan im reduzierten Mischsystem mit einem Abflussbeiwert von 0.20. Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit einer neuen Trafostation im Pla¬ nungsgebiet, als Ersatz für die abzubrechende Trafostation Dorf.
3.
Bebauung
Art. 8 Baubereiche
1 Das Wohn- und Geschäftshaus ist innerhalb des im Situationsplan festgeleg¬ ten Baubereichs zu erstellen. 2 Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zulässig, mit Ausnahme von Dach¬ vorsprüngen und Vordächer. 3 Die horizontale Erschliessung der Obergeschosse erfolgt innenliegend inner¬ halb des dafür festgelegten Bereichs, mit einem Innenhof, welcher bis zur Decke des Erdgeschosses reicht. 4 Die vertikale Erschliessung wird mittels Lift und Treppenhaus in den zwei entsprechenden Bereichen sichergestellt. 5 Zur natürlichen Belichtung des Eingangsbereichs im Erdgeschoss ist ein Lichthof vorzusehen. 3
6
Weitere unterirdische Bauten können in dem im Plan entsprechend bezeichneten Bereichen angeordnet werden.
7
Die Anlieferung erfolgt an der südöstlichen Gebäudeecke ausserhalb des Baubereiches. Dafür sind integrierte Andockstellen von max. 5.50 m Höhe in separaten Baubereichen zu erstellen, um Emissionen weitestmöglich zu re¬ duzieren. Bauvorschriften
1
Über das Planungsgebiet gilt eine maximal zulässige Baumassenziffer von 3.20. Zusätzlich gilt eine minimale Baumassenziffer von 2.40.
2
Im Erdgeschoss sind gewerbliche Nutzungen anzuordnen. Der Gewerbean¬ teil hat insgesamt mindestens 33 % zu betragen, bezogen auf das oberirdi¬ sche Bauvolumen.
3
Die maximal zulässige giebelseitige Fassadenhöhe beträgt 15.50 m.
4
Die maximal zulässigen Koten der Oberkante Dachkonstruktion im Bereich der Gebäudeecken sind im Situationsplan in m ü. M. bestimmt. Gestaltungsvorschriften
1
Die architektonische Gestaltung und die Materialisierung der Baute haben eine hohe Qualität aufzuweisen. Die zuständige kantonale Fachstelle ist vor¬ gängig zum Baugesuchsverfahren miteinzubeziehen.
2
Die Baute ist mit Ausnahme von technischen Aufbauten mit einem flach ge¬ neigten Giebeldach zu versehen (Richtwert 5 bis 15°). Es sind ein oder meh¬ rere Firstlinien zulässig.
3
Eine Gliederung des Gebäudes in der Vertikalen ist mittels eines überhöhten Sockelgeschosses und einer gegliederten Fassadenstruktur in den Oberge¬ schossen anzustreben. Energie
1
Sämtliche Hauptbauten haben zumindest den Minergie-Baustandard oder entsprechende U-Werte gemäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.
4
2
Eine Nutzung der Dachflächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Warmwasser, Fotovoltaik) ist vorzusehen. Lärmschutz
Art. 12 Bezüglich Immissionen sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeits¬
stufe III einzuhalten. Bezüglich Emissionen neuer Anlagen im Planungsge¬ biet sind die Planungswerte massgebend.
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 13 Umgebungsflächen
1
Die allgemeine Umgebungsfläche ist zu begrünen und nur minimal zu versie¬ geln. Entlang der Winterthurerstrasse sind hochstämmige, einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Werbestele mit einer Höhe von maximal 5.00 m und einer Breite von maximal 2.00 m zulässig. Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche ist ein öffentlich zugänglicher Brunnen anzulegen. Spielplätze oder Freizeitflächen
Art. 14 1
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind Spielplätze oder Freizeit¬ flächen nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 im Umfang von mindestens 15% der Geschossfläche (Hauptnutzfläche der Wohnungen) zu erstellen und entsprechend auszustatten. Der Bereich ist räumlich klar von den Spielflächen des Kindergartens auf Parzelle Nr. 87 abzugrenzen, z. B. mittels einer Hecke, Holzpalisaden oder ähnlichem. Der Spiel- und Aufenthaltsbereich steht allen Bewohnern zur dauerhaften Be¬ nützung offen.
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Art. 15 Entsorgungsstelle
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Abfallsammelplatz ist gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN 640 273a ist freizuhalten.
5.
Schlussbestimmung
1 weiterer Artikel
Art. 16 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
30.10.2018/bbi/1457.10/SBV_GP_Unterdorf_def.docx
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