Neukirch-Nordost

Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 01-12-2019

Document

Numer
64
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da surbajegiada d'areal
Vischnanca
Egnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
04-12-2019
En vigur dapi
01-12-2019
Abolì
01-12-2019

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 04. Dezember 2019

Entscheid Nr. 64 0188/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.08-003

Politische Gemeinde Egnach Aufhebung Arealüberbauungsplan "Neukrich Nordost"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 28. Mai 2019 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Neukirch Nordost" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach unter Beilage von drei Aufhebungen des Arealüberbauungsplans "Neukirch Nordost", je mit Ge¬ nehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung unter Beilage einer Aufhebung des Arealüberbauungs¬ plans "Neukirch Nordost" mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übri¬ gen Akten. - NRP Ingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 14. August 2019 ersucht die Politische Gemeinde Egnach um Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Neukirch Nordost". Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Neukirch Nordost" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. 2. Im Zentrum von Egnach besteht ostseitig der Bahnhofstrasse für die Parzellen Nrn. 547, 548 und 550 der Arealüberbauungsplan "Neukirch Nordost". Dieser wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 132 vom 3. Februar 1987 genehmigt. Der Areal¬ überbauungsplanperimeter liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Kernzone

Thurgau 2/2

K3 und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE. Der südliche Bereich des Arealüberbauungsplanperimeters wird von der Ortsbildschutzzone überlagert. Der Arealüberbauungsplan "Neukirch Nordost" bezweckt gemäss Ziffer 5 der Sonder¬ bauvorschriften eine architektonisch bessere Lösung, die sich harmonisch an die be¬ stehenden Bauten an der Hauptkreuzung in Neukirch gliedert, eine bessere Er¬ schliessung für den Verkehr, eine bessere Gestaltung der Plätze und Freiräume, eine genauere Regelung der künftigen Überbauung und eine Gestaltung der Bahn¬ hofstrasse mit einer Allee. Der Arealüberbauungsplan wurde grösstenteils umge¬ setzt. Der geplante Gewerbebau und die Spielflächen auf der Parzelle Nr. 547 wur¬ den indes nicht realisiert. Dort bestehen Bauabsichten der Grundeigentümerschaft, welche die Aufhebung des Arealüberbauungsplans auslösten. Aus kantonaler Sicht spricht nichts gegen die Aufhebung des Arealüberbauungs¬ plans "Neukrich Nordost". Zu beachten ist allerdings, dass gestützt auf § 86 PBG die Pflicht zur Erstellung von Spielplätzen und Freizeitflächen auf privatem Grund bei Mehrfamilienhäusern bestehen bleibt. Die Baubewilligungsbehörde hat sicherzustel¬ len, dass die erforderlichen Spielplätze und Freizeitflächen für das geplante Mehrfa¬ milienhaus und die bestehenden Bauten erstellt werden. Ferner ist zu begrüssen, dass die aus Sicht der Gemeindebehörde wichtigen Regelungen aus dem Areal¬ überbauungsplan mittels Personaldienstbarkeiten geregelt werden. Dies betrifft Nut¬ zungsrechte von Zufahrten und Parkplätzen sowie die Sicherung der Baumallee ent¬ lang der Bahnhofsstrasse. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Neukirch Nordost" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

-4. DEZ. 2019