Wolfacker West

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
20
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmingung Ersterlass
Decidì
28-02-2020
En vigur dapi
30-04-2020

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

2020.01-004A-E-1.pdf

4

Departement für Bau und Umwelt

Geht an:

Frauenfeld, 28. Februar 2020

Entscheid Nr. 20

Eing.

3. März 2023

Sekretariat:

Ganzen Text zeigen

Ja

Thurgau

BOA/PG Nr. 2020.01-004

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Gestaltungsplan "Wolfacker West" - Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" - Änderung Baulinienplan 10-2 a "Krebsbach I Alpstrasse I Felsenburg I Gaissbergstrasse" - Änderung sıKatasterplan Nr. 31" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassene Gestaltungsplan "Wolfacker West" wird genehmigt.

2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassene Aufhebung des Gestaltungsplans ııGaissbergstrasse" (RRB Nr. 1880 vom 12. August 1969) wird genehmigt. 3. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. Juni 2019 erlassenen Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" (DBU-Entscheid Nr. 118 vom 3. November 2004) und des Katasterplans Nr. 31 (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) werden genehmigt.

4. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von vier Dossiers Gestaltungsplan "Wolfacker West", Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" und Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Forstamt - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan "Wolfacker West", Aufhebung Gestaltungsplan "Gaissbergstrasse" und Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

_

_

\

Thurgau 2/4

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 ersuchte die Politische Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Der neue Gestaltungsplan "Wolfacker West", die Aufhebung des Gestaltungsplans "Gaissbergstrasse" und die Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des Katasterplans Nr. 31 wurden mit Bericht vom 4. Dezember 2018 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Ausgangslage, bestehende Planungsinstrumente Das von den vorliegenden Planungsmassnahmen betroffene Gebiet befindet sich im Süden von Kreuzlingen und liegt oberhalb des Stadtzentrums, auf einer kleinen Zwischenebene des zum See hin abfallenden Nordhangs. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzellen Nrn. 669, 671, 672 und 2172, mit einer Gesamtfläche von knapp 1 ha. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Kreuzlingen liegt das von der Planung betroffene Areai in der Wohnzone W50 und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Im Planungsgebiet bestehen verschiedene rechtskräftige Sondernutzungspläne. Der Gestaltungsplan "Gaisbergstrasse" (RRB Nr. 1880 vom 12. August 1969) wird aufgehoben und durch den neuen Gestaltungsplan "Wolfacker West" ersetzt. Begründet wird der Ersatz mit dem sich seit 1969 erheblich veränderten Ortsbild, welches eine Anpassung des Überbauungskonzeptes des Gestaltungsplanperimeters bedingt. Mit dem Ersatz des Gestaltungsplans wird diesem Umstand Rechnung getragen. Weiter werden innerhalb des Planungsperimeters (Parzelle Nr. 672) nicht mehr zweckmässige Bauiinien aufgehoben. Davon betroffen sind die beiden Planungsinstrumente ııKatasterplan Nr. 31" (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) und Baulinienplan 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse", welche deshalb geändert werden. Gestaltungsplan "Wolfacker West" Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan "Wolfacker West" insbesondere die planungsrechtliche Umsetzung des Projekts aus der Überarbeitung "Studie Gaissberg" (dat. 6. Oktober 2017), die Erstellung von fünf gut in die Umgebung eingepassten Mehrfamilienhäusern und die Schaffung einer durchlässigen Siedlung mit grosszügigen und qualitätsvollen Freiräumen. Um die Ziele gemäss Art. 3 SBV zu erreichen, werden 7 Baubereiche ausgeschieden, welche durch ihre Anordnung mit Fuss- und Radwegen durchzogene Freiräume ermöglichen. Die Erschliessung erfolgt über die Gaissbergstrasse und die Parkierung prak-

Thurgau 3/4

tisch ausnahmslos in einer Tiefgarage. Mit Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften zur architektonischen Gestaltung und zur Umgebung wird die Qualität der Uberbauung sichergestellt. Aus kantonaler Sicht macht das Bebauungskonzept einen schlüssigen, auf den gebauten Kontext gut abgestimmten Eindruck. Die dreigeschossigen, zeilenartigen Mehrfamilienhäuser weisen alle regelmässig angeordnete Volumenversätze auf. Diese Staffelung der Baukörper beruht auf einem in Serie geschalteten, zueinander versetzten Grundmodul von etwa 12 auf 12 Metern. Die volumetrische Ablesbarkeit des Grundmoduls generiert eine massstäblich kleinteilige Siedlungsstruktur, welche zwischen den punkt- und zeilenartigen Bestandsbauten der unmittelbaren Nachbarschaft vermittelt. Die städtebauliche Einpassung der eigenständigen und charaktewollen Siedlung überzeugt. Auch die differenziert gestalteten Freiräume und die Vorschriften zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung sind aus kantonaler Sicht begrüssenswert. Mit dem Gestaltungsplan "Wolfacker West" wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen betreffen in erster Linie eine Erhöhung der Fassadenhöhe und der Nutzungsziffer. Aufgrund der geschilderten Qualitäten des Gestaltungsplans kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG und somit die Zulässigkeit der Abweichungen bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten Vorbehalte insbesondere bezüglich der Gebäudelänge und einzelnen Sonderbauvorschriften wurden bei der Überarbeitung des Gestaltungsplans berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Der neue Gestaltungsplan "Wolfacker West", die Aufhebung des Gestaltungsplans "Gaiss-

bergstrasse" und die Änderungen des Baulinienplans 10-2 a "Krebsbach /Alpstrasse / Felsenburg / Gaissbergstrasse" und des "Katasterplans Nr. 31" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und können genehmigt werden. Umwelt

Thurgau 4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

-2, MRZ. 2020

\

2020.01-004A-S-1.pdf

5

Kreuzlingen

26. September 2019

Projekt Nr. 081 .1.022.00

Gestaltungsplan «Wolfacker West››

Aufhebung Einzelgestaltungsplan «Gaisbergstrasse›› RRB Nr. 1880 vom 12.08.1969

Sonderbauvorschriften V m Stadtrat erlassen am: 11. Juni 2019

D r S tadtp 'sident

Öffentliche Planauflage v

L/

Der Stadtschre a

/

- 1 4 . Juni 2019

al'

bis: 03. Juli 2019

(untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG)

Korrektur gemäss § 2 9 Abs. 2 PBG im Art. 4 Abs. 2 Baubereich D vom Stadtrat erlassen am:

2 9. OKI. 1319

e Stadtprä ident

c« /~

Der Stadtschreiber

ZS- z „ZOÄO

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit

Entscheid Nr.:

ZO

am:

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt aı11±, APR. Zßlüaufr

3 Ü. APR. 2020

KANTON THURG/\U DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

I

ı

Kreuzungen | Gestaltungsplan Wolfacker West | Sonderbauvorschriften

Seite 2

Abkürzungsverzeichnis Gesetze und Verordnungen SBV: PBG: PBV:

l VHB:

VSS:

MM

LV:

ÖV:

Sonderbauvorschriften kantonales Planungs- und Baugesetz kantonale Verordnung zum Planungs- und Baugesetz lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Motorisierter Individualverkehr Langsamverkehr (Fahrradfahrer, Fussgänger) Öffentlicher Verkehr

I lngress

r

l l

Zur besseren Lesbarkeit wird generell nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich sind damit auch

weibliche Personen angesprochen und eingeschlossen.

Plandarsteilungen sind grundsätzlich nach Norden ausgerichtet.

ı l

ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 9001 St.GaIIen

T

1.

www.err.eh [email protected] Telefon

+41 (0)71 227 62 62

l

ç.

Kreuzlingen 1 Gestaltungsplan Wolfacker West 1 Sonderbauvorschriften

Seite 3

Inhaltsverzeichnis I

Allgemeine Bestimmungen ...........................................................................................

Art. 1

Geltungsbereich ............................................. . ......................................................

Art. 2

Verbindlichkeit .......................................................................................................

Art. 3

Zweck .................................................................................................................... II

4444

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen .......................................................... 5

Art. 4

Baubereiche A - G ................................................................................................

Art. 5

Baubereich H ........................................................................................................

Art. 6

Baubereich Vordächer und Hauseingänge ............................................................

Art. 7

Baubereich unterirdische Bauten ..........................................................................

Art. 8

Geschossflächen ...................................................................................................

Art. 9

Baubereiche A - G, Architektonische Gestaltung der Gebäude und Anlagen...

III

555666

Freiraumbestimmungen .................................... ............................................................. 7

Art. 10

Umgebungsbereich U1..........................................................................................

Art. 11

Umgebungsbereich U2 ..........................................................................................

Art. 12

Bereich für Heckenpflanzung ................................................................................

23 weitere Artikel

Art. 13

Bereich für private Sitzplätze .................................................................................

Art. 14

Bereich für Nutzgärten ..........................................................................................

IV

Art. 15

Spiel- und Aufenthaltsbereich ...............................................................................

777888

Bestimmungen zum Verkehr ......................................................................................... 9

Art. 16

Erschliessungsbereich ..........................................................................................

Art. 17

Parkierung .............................................................................................................

Art. 18

Bereich für Veloabsteliplätze .................................................................................

v

Art. 19

Internes Wegnetz, Trottoir ............ .........................................................................

9999

Umweltbestimmungen ................................................................................................. 10

An. 20 Entwässerung ..................................................................................................... 10

Art. 21

Entsorgung.......................................................................................................... 10

Art. 22

Energie ................................................................................................................ 10

Art. 23

Transformatorenstation .................. ..................................................................... 10

Kreuzungen | Gestaltungsplan Wolfacker West | Sonderbauvorschriften

ı

Seite 4

Allgemeine Bestimmungen An. 1

Geltungsbereich

1 Diese Sonderbauvorschriften

Planungsgebiet.

gelten für das in der Gestaltungsplan-Karte umgrenzte

2 Der Gestaltungsplan

umfasst die Sonderbauvorschriften, die Gestaltungsplan-Karte Mst. 1:500 sowie den Planungsbericht mit den erläuternden Beilagen 1 bis 6:

B11

B21

Umgebungsplan, Pauli | Stricker GmbH Landschaftsarchitekten BSLA, das. 11.03.2019 Protokolle der Sitzungen der Stadtbildkommission vom 19.06.2017 / 06.10.2017 / 04.03.2019 Dienstbarkeiten - Personaldienstbarkeitsvertrag - Fusswegrecht, dat. 16.12.2019

B42 B5:

-

B6:

Art. 2 Projektdokumentation «Überarbeitung Studie Gaissberg››,

Bollhalder Eberle Architektur. dat. 18.04.2019 Beilagepläne (Weiterausarbeitung -) Grundlage für Gestaltungsplan), Bollhalder Eberle Architektur, dat. 17.04.2019

Personaldienstbarkeitsvertrag dat. 16.12.2019

- Baurecht für Unteıflurcontainer,

Geotechnischer Bericht, CSD INGENIEURE AG, dat. 05.03.2019

Verbindlichkeit

1 Alle in der Gestaltungsplan-Karte

eingetragenen Festlegungen und die Sonderbauvorsch ritten sind allgemeinverbindlieh.

2 Die übrigen Planinhalte

des Gestaltungsplans, der Planungsbericht, die Projektdokumentationen «Überarbeitung Studie Gaissberg››, die Beilagepläne sowie der Umgebungsplan haben erläuternden Charakter.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere:

- die planungsrechtliche Umsetzung des Projekts aus der Projektdokumentation «Uberarbeitung Studie Gaissberg›› (dat. 18.04.2019), - die Erstellung von sieben Mehrfamilienhäusern welche sich städtebaulich gut in die Umgebung einfügen, die Schaffung einer durchlässigen Siedlung mit großzügigen und qualitätsvollen Freiräumen mit Spiel- und Begegnungsflächen sowie mit direkten Langsamverkehrsverbindungen,

- die Regelung der Erschliessung und Parkierung im Planungsgebiet,

- eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG,

- die Klärung der baurechtlichen Rahmenbedingungen für die Liegenschaft 672 (bestehende Baute).

-

! ı

Kreuzlingen | Gestaltungsplan Wolfacker West | Sonderbauvorschriften

Seite 5

II Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen An. 4

Baubereiche A

-G

- G legen die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der entsprechenden Gebäude fest. Pro Baubereich ist ein Mehrfamilienhaus zulässig. Vorspringende Gebäudeteile1 sind außerhalb der Baubereiche nicht erlaubt.

1 Die Baubereiche A

2 Die maximale Höhenausdehnung wird mittels der maximalen Höhenkoten in m ü. M

der höchsten Punkte der Dachkonstruktíon2 geregelt. Das Dach- bzw. Attikageschoss kann zu einem Vollgeschoss ausgebaut werden. Baubereiche max. Höhenkote Dachkonstruktion in m ü. M.

A

B

C

D

E

F

G

452.35

452.90

454.20

452.50

454.25

453.60

454.10

Technisch bedingte Dachaufbauten müssen mit Ausnahme von Solarenergieanlagen um mindestens das Mass ihrer eigenen Höhe oder im Verhältnis 2:1 von der Fassade zurückversetzt werden und sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen.

3 Die in Abs 1 und 2 festgelegten

Werte dürfen unterschritten werden, sofern die für die ortsbauliche Qualität maßgebenden Proportionen sowie das Verhältnis der Gebäude zueinander gewahrt bleiben

Art. 5 Baubereich H

Für den Baubereich H auf der Parzelle Nr. 672 kommen folgende Baubestlmmungen4 zur Anwendung: Geschossflächenziffer: Fassadenhöhe traufseitig: - Fassadenhöhe giebelseitigz

-. -.

1.00 9.50 m 12.00 rn

Die maximale horizontale Ausdehnung der Baute und die einzuhaltenden Abstände zu Strasse und Nachbargrundstücken werden durch den festgelegten Baubereich definiert.

Art. 6 1

Baubereich Vordächer und Hauseingänge

Innerhalb der Baubereiche Vordächer und Hauseingänge sind nur Vordächer der Hauseingänge zulässig.

gemäss IVHB ziff. 3 4

2 gemäß IVHB Ziff. 5.1

3 vorbehalten bıesbı An. 6 SBV

'° Messweise nach IVHB

Kreuzlingen g Gestaltungsplan Wolfacker West I Sonderbauvorschrifien

Art. 7 Baubereich unterirdische Bauten

1 Der Baubereich unterirdische Bauten legt die Lage und die maximal zulässige hori-

zontale Ausdehnung der unterirdischen Bauten fest.

2 Unterirdische Bauten sind vollständig unter dem massgebenden Terrain5 anzuord-

nen, davon ausgenommen ist die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage.

An. 8

Geschossflächen

1 Für die Parzellen Nr. 669, 671 und 2172 gilt eine maximale Geschossfläehenziffer6

von 0.95.

2 Die zulässige Geschossflächenziffer

An. 9

darf nicht mehr als 15 % unterschritten werden.

Baubereiche A - G, Architektonische Gestaltung der Gebäude und Anlagen

1 Gebäude,

Vorspringende Gebäudeteile sowie Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Die Projektdokumentation respektive die Fassadenpläne sind für die Fassadengestaltung erläuternd.

2 Die Gebäude sind, unter Vorbehalt brandschutztechnischer

Bestimmungen, mit einer Holzschalung mit abgesetztem Sockel zu gestalten. Die Fenster, mit Ausnahme der Zimmerfenster im Erdgeschoss, sind als französische Fenster mit Absturzsicherungen konzipiert. Metallbauteile an den Fassaden sind feuerverzinkt oder als natureloxierte Aluminiumelemente auszuführen.

3 Loggias sind innerhalb

erstellt werden.

der Baubereiche anzuordnen und dürfen nicht geschlossen

4 Sämtliche

Gebäude sind mit einem extensiv begrünten Flachdach gemäß der SIA Norm SN 564 312 (Stand 01.11 .2013) auszugestalten, soweit diese nicht der Energiegewinnung dienen.

5 Eine Etappierung der Bebauung ist zulässig.

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6

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gemäss IVHB Ziff. 1.1. 2.4 ganz gemäss IVHB Ziff. 8.2

Seite 6

Kreuzlingen | Gestaltungspian Wolfacker West | Sonderbauvorschríften

Ill Freiraumbestimmungen

Art. 10 Umgebungsbereich U1

1 An den in der Gestaltungsplan-Karte

bezeichneten Stellen sind Bäume, Sträucher und Hecken zu pflanzen. Für die Neupflanzungen sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Die bestehende Eschengruppe nordwestlich der Parzelle Nr. 672 ist zu erhalten. Bei allfälligem Absterben ist sie durch eine gleichartige Ersatzpflanzung zu ersetzen. Der restliche bestehende Baumbestand im Umgebungsbereich U1 ist zu schonen und zu erhalten.

2 Innerhalb

des Umgebungsbereichs U1 ist mit Ausnahme von Bedarfs- und Notzufahrten kein motorisierter Verkehr zugelassen.

3 Der Umgebungsbereich U1 ist mit Ausnahme des Trottoirs, des internen Wegnetzes

und der Hauszugänge unversiegelt zu belassen.

4 Innerhalb des Umgebungsbereichs U1 sind folgende Arten von Kleinbauten7 zuge-

lassen:

- Kleinbauten im überlagernden Spiel- und Aufenthaltsbereich, sofern sie dessen Zweck dienen, Kleinbauten für die Nottreppenhäuser der Tiefgaragen,

Kleinbauten in Form von technischen Anlagen für die Belüftungen der Tiefgaragen, Fluchtausgänge Zivilschutzanlage und der Transformatorenstation.

5 Die Bestimmungen des Gesetzes über Flur und Garten (913.1) kommen nicht zur

Anwendung.

6 Bäume und Sträucher sind so unter Schnitt zu halten, dass die erforderlichen

Sichtweiten im Bereiche der Tiefgaragenzufahrt und der Weganschlüsse nach den Vorgaben der Norm VSS 640 273a (Stand 01 .08.2010) jederzeit gewährleistet bleiben.

Art. 11 Umgebungsbereich U2

1 Im Umgebungsbereich

U2 sind ausschließlich Kleinbauten7 zugelassen. Für diese gilt ein minimaler Grenz- / Strassenabstand von 3.0 Meter. Sichtschutzwände bis 1.5 m Höhe dürfen bis 0.6 m zur Strassengrenze gestellt werden".

2 Für die Neupflanzungen

3 Die Bestimmungen

Anwendung.

Art. 12

sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

des Gesetzes über Flur und Garten (913.1) kommen nicht zur

Bereich für Heckenpflanzung

1 In dem bezeichneten Bereich kann eine artenreiche,

vielfältige Hecke mit einheimischen standortgerechten Arten gepflanzt werden. welche dem Sichtschutz zwischen der Wohnüberbauung und der Parzelle Nr. 672 dient.

2 Die fünf im Heckenbereich bestehenden Bäume können erhalten werden. Bei einem

allfälligen Absterben sind sie durch eine gleichartige Ersatzpflanzung zu ersetzen.

7 gemäß § 22 PBV 8 § 4 3 SUWG

Seite 7

Seite 8

Kreuzungen | Gestaltungsplan Wolfacker West | Sonderbauvorschriften

An. 13

Bereich für private Sitzplätze

Art. 14 Bereich für Nutzgärten

Auf den in der Gestaltungsplan-Karte bezeichneten Bereichen dürfen privat genutzte Sitzplätze und Grünflächen erstellt werden. Kleinbauten7 sind nicht zulässig.

1 Auf den in der Gestaltungsplan-Karte

bezeichneten Bereichen sind Nutzgärten für die Bewohner der Überbauung bereit zu stellen. Die Tiefgaragen überdeckung hat mindestens 50 cm zu betragen.

2 Innerhalb des Bereichs für Nutzgärten sind Kleinbauten7 in Form von technischen

Anlagen der Transformatorenstation zugelassen.

Art. 15 Spiel- und Aufenthaltsbereich

1 An den in der Gestaltungsplan-Karte

bezeichneten Stellen sind Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu erstellen. Diese sind auf die unterschiedlichen, überbauungsinternen Bedürfnisse von Spiel, Aufenthalt und Begegnung sowie auf unterschiedliche Altersgruppen auszurichten und entsprechend auszustatten.

2 Die Mindestgrösse der Spiel- und Aufenthaltsflächen

für Kinder beträgt 920 m2_ Weg-

flächen sind kinderfreundlich zu gestalten und dürfen der Spiel- und Aufenthaltsflächen angerechnet werden.

i

Kreuzlingen | Gestaltungsplan Wolfacker West | Sonderbauvorschriften

Seite 9

IV Bestimmungen zum Verkehr An. 16

Erschliessungsbereich

1 Die Erschließung für den motorisierten

individualverkehr hat ausschließlich über

die in der Gestaltungsplan-Karte bezeichneten Erschliessungsbereiche zu erfolgen.

2 Die in der Gestaltungsplan-Karte bezeichneten Erschliessungsbereiche dienen der

Erschliessung der Überbauung, der Erstellung eines oberirdischen barrierefreien Parkplatzes, der Erstellung von Unterflurcontainers sowie der für die Entsorgung von Grünabfällen benötigte Flächen.

3 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der im Gestaltungsplan

Stelle in das Gebäude D zu integrieren.

Art. 17 1

bezeichneten

Parkierung

Die Parkplätze für Bewohner und Besucher sind unterirdisch in einer Tiefgarage anzuordnen.

2 An der in der Gestaltungsplan-Karte

platz zu erstellen.

bezeichneten Stelle ist ein barrierefreier Park-

3 Die Anzahl

der erforderlichen Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher sind nach den Vorgaben der Norm VSS 640-281 (Stand 01.12.2013) zu bestimmen.

An. 18

Bereieh für Veloabstellplätze

1 An den in der Gestaltungsplan-Karte

bezeichneten Bereichen für Veloabstellplätze sind gut zugängliche, Abstellflächen für Fahrräder anzuordnen. In den drei speziell bezeichneten Baubereichen "Veloabstellplätze überdacht" sind gut beleuchtete gegen die Witterung geschützte Fahrrad unterstände zu erstellen.

2 Die Anzahl der Abstellplätze und die Aufteilung zwischen Kurzzeit- und Langzeit-

parkplätze ist nach der Norm VSS-Norm 640 065 (Stand 01.08.2011 ) zu bestimmen.

An. 19

Internes Wegnetz, Trottoir

1 Über

das in der Gestaltungsplan-Karte bezeichnete interne Fusswegnetz sind die einzelnen Hauseingänge stufenfrei mit dem übergeordneten Strassennetz und dem barrierefreien Parkplatz zu verbinden.

2 Entlang der Gaissbergstrasse ist in dem bezeichneten Bereich ein 2.0 m breites,

öffentlich zugängliches Trottoir zu erstellen.

I Kreuzlingen | Gestaltungsplan Wolfacker West 1 Sonderbauvorschriften

V Umweltbestimmungen An. 20

Entwässerung

An. 21

Entsorgung

im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Entwässerungskon~ zept vorzuweisen, welches die Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans (GEP) der Stadt Kreuzlingen beachtet und einhaltet. Es ist im reduzierten Mischsystem zu entwässern.

1 An den im Gestaltungsplan

bezeichneten Stellen sind Unterflurcontainer für die Kehrichtentsorgung zu realisieren.

2 An der im Gestaltungsplan mit G bezeichneten Stelle ist eine Entsorgungsstelle für

Grünabfälle zu erstellen.

Art. 22 Energie

1 Sämtliche beheizten Gebäude sind in Minergiebauweise

zu erstellen und zu zertifizieren oder haben alternativ die erhöhten Zielwerte der SIA Norm 380/1 (Stand 01.12.2016) einzuhalten.

2 Priorität bei der Wärmeerzeugung

im Gestaltungsplangebiet hat die Nutzung C02neutraler und erneuerbarer Energien. Der Anteil fossiler Brennstoffe zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser darf maximal 35 % des benötigten Gesamtwärme-

bedan's decken.

3 Die in den Neubauten

anfallende Wärmeenergie aus Abwasser muss, soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar, zurückgewonnen und den Gebäuden als Wärme- und/oder Kälteenergie wieder zugeführt werden. Ausnahme bildet der Sommerfall bei nicht genügend grosser Wärme- oder Kältenachfrage.

4 Sämtliche Nachweise sind spätestens beim Einreichen des Baugesuchs zu erbrin-

gen. Wirtsehaftlichkeitsbetrachtungen müssen auf Basis einer Jahreskostenrechnung erfolgen. Das Konzept für die Energieerzeugung ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung.

Art. 23 Transformatorenstation

1 An der im Plan bezeichneten

Stelle ist eine unterirdische Transformatorenstation mit oberirdischen Lüftungsaufbauten unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) unterzubringen. Die neue Transformatorenstation ist gegenüber den übrigen Nutzungen soweit notwendig abzuschirmen.

2 Der Zugang zur unterirdischen

Transformatorenstation muss für die zuständigen Organe jederzeit gewährleistet sein.

Seite 10

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