Lindenweg

Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld

Document

Numer
42
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Frauenfeld
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
07-09-2020
En vigur dapi
22-09-2020

Karte

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 7. September 2020

Entscheid Nr. 42 BOA/PG Nr. 2020.06-013

Politische Gemeinde Frauenfeld Gestaltungsplan Lindenweg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 26. Mai 2020 beschlossene Gestaltungsplan Lin¬ denweg wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, 8500 Frauenfeld unter Beilage von drei Dossiers des Gestal¬ tungsplans Lindenweg mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - SBB - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Lindenweg mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 ersucht die Politische Gemeinde Frauenfeld um Genehmigung des Gestaltungsplans Lindenweg. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departe¬ ment für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Gestal¬ tungsplan wurde mit Bericht vom 17. Juni 2014 vorgeprüft. 2. Das Planungsgebiet befindet sich im Zentrum von Frauenfeld, in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof. Es liegt gemäss rechtsgültigem Zonenplan in der viergeschossigen

Thurgau 2/4

Wohn- und Arbeitszone WA 4 und ist von einer Ortsbild- und Umgebungsschutz¬ zone überlagert. Der Gestaltungsplan betrifft die Parzellen Nrn. 458, 462 und 1828, die heute grösstenteils bebaut sind. Gemäss Art. 2 Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die gute ortsbauliche und architektonische Einbindung des Areals in das bestehende Ortsge¬ füge. Er stellt die planungsrechtliche Umsetzung des Siegerprojekts des Studienauf¬ trags sicher. Ergänzend zur Regelung der Bebauung und der Verkehrserschliessung sind folgende Ziele zu beachten: • Gewährleistung einer zurückhaltenden internen Erschliessung mit konzentrier¬ ter Parkierung, guten Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr und attraktive Verkehrsverbindungen für den Langsamverkehr • Realisation einer auf die Zukunft ausgerichteten und nachhaltigen Wohnüberbauung, welche eine überdurchschnittliche architektonische Gestaltung und Wohnqualität aufweist und die funktionale und soziale Durchmischung fördert • Schaffen von Bezügen zwischen den Wohnungen und den grosszügigen ge¬ meinsamen Grünräumen • Schaffung eines natürlichen, offenen Begegnungsraums mit einer stimmigen At¬ mosphäre Mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans sachgerecht. Der Gestaltungsplan erfüllt die Grundanforderungen von § 23 PBG. 3. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss Kapitel 5.1.1 des Planungsberichts wird im Gestaltungsplan hinsichtlich des grossen Grenzabstands um 2.3 m (- 25%) und der Gebäudelänge um 45 m (+75%) von der Regelbauweise abgewichen. Weiter ist im Baubereich B eine Gesamthöhe von 18.8 m und im Baubereich C eine Gesamthöhe von 18.0 m festgelegt. Die Gesamt¬ höhe im Baubereich B überschreitet die im rechtskräftigen Baureglement festgelegte Fassadenhöhe um 1.3 m und im Baubereich B um 0.5 m. Auch wird der Strassenab¬ stand gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) unterschrit¬ ten. Mit einem Gestaltungsplan darf nur soweit von der Regelbauweise abgewichen wer¬ den, als dass damit der ursprüngliche Zonencharakter nicht verlassen wird. Hinsicht¬ lich der Abweichung der Gebäudelänge um 45 m ist zu bemerken, dass im Rahmen der Vorprüfung festgehalten wurde, dass mit der im Baubereich B ermöglichten Ge¬ bäudelänge von (damals) 105.00 m der Zonencharakter der WG 4 eingehalten wird.

Thurgau 3/4

Zwischenzeitlich hat die Stadt Frauenfeld ihr Baureglement revidiert. Das neue Bau¬ reglement (BauR) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Gestaltungsplange¬ biet befindet sich (neu) in der Wohn- und Arbeitszone WA4. Gemäss Art. 5 BauR ist in der WA4 eine max. Gebäudelänge von 60.00 m zulässig. Mit der im Baubereich B ermöglichten Baute mit einer Gebäudelänge von 105.25 m wird die im BauR für die WA4 festgelegte max. Gebäudelänge um 45.25 m überschritten. Eine nächsthöhere WA besteht nicht. Für die Dorfzone, die Kernzone Altstadt, die Kernzonen Vorstadt und die Kernzonen Stadt wird im Baureglement keine max. Gebäudelänge festge¬ legt. In der Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) beträgt die max. zulässige Gebäudelänge 60.00 m. In der Arbeitszone gilt eine max. Gebäudelänge von 250.00 m und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine solche von 200.00 m. Diese Gebäudelängen werden vorliegend deutlich unterschritten. Vor diesem Hinter¬ grund und unter Berücksichtigung der in der Umgebung des Gestaltungsplangebiets bestehenden Überbauung ist schlussfolgernd festzuhalten, dass der Zonencharakter der WG 4 mit vorliegendem Gestaltungsplan nicht verlassen wird. Der Gestaltungs¬ plan erreicht mit den getroffenen Regelungen und Massnahmen eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung und erfüllt die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. 4. Im Weiteren hat die generelle Prüfung ergeben, dass die Sonderbauvorschriften der übergeordneten Gesetzgebung entsprechen. Zu einzelnen Sonderbauvorschriften sind nachfolgende Bemerkungen anzubringen:

Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1

Gemäss diesen Bestimmungen müssen die Fassaden der beheizten Wohnflächen von den Begrenzungslinien der Baubereiche um mindestens 0.40 m nach innen zu¬ rückversetzt sein. Dies erscheint zunächst als ein Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 Satz 2, wonach Unterschreitungen nur zulässig sind, soweit dadurch die Gliederung des Aussenraums und das Architekturkonzept erhalten bleiben. Werden diese Bestim¬ mungen aber als lex spezialis zu Art. 3 Abs. 1 Satz 2 betrachtet, dann sind sie nicht zu beanstanden.

Art. 7 Das Objekt Rheinstrasse 25 im Baubereich D figuriert gemäss Planungsbericht im

kommunalen Schutzplan (vgl. Ziff. 3.2.2 Planungsbericht). Es handelt sich mithin um ein Schutzobjekt. Die in Art. 7 Abs. 1 SBV enthaltene Verpflichtung ein Schutzobjekt zu erhalten, ergibt sich bereits aus dem übergeordneten Recht (vgl. § 4 TG NFIG). Sodann bestimmt das übergeordnete Recht unter welchen Voraussetzungen Ein¬ griffe in ein Schutzobjekt bewilligt werden können (vgl. § 7 und 8 TG NHG). Vor die¬ sem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 7 keine weitergehenden An¬ sprüche oder Verpflichtungen abgeleitet werden können.

Art. 11 Abs. 2

Es ist davon auszugehen, dass mit dem in dieser Bestimmung erwähnten "ortsbauli¬ che Konzept" das "Architektonische Konzept" gemäss Art. 1 Abs. 3 SBV gemeint ist.

Thurgau 4/4

Art. 13

In dieser Bestimmung ist von einem Gestaltungskonzept die Rede. Es ist davon aus¬ zugehen, dass damit das "Architektonische Konzept" gemäss Art. 1 Abs. 3 SBV ge¬ meint ist. Der Gestaltungsplan Lindenweg erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

10. SEP. 2020

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Stadt Frauenfeld

Sonderbauvorschriften 4. Dezember 2014

Gestaltungsplan Lindenweg öffentliche Auflage: 9. Januar - 28. Januar 2015

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

Der Stadtschreiber

mV Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt ar Mit Entscheid Nr. ££

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

Strittmatter Partner AG

c

0 03,20

KANTON THURGAU DEPARTEMENT -FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan «Lindenweg»

Allgemeines

Gestaltungsplanperimeter

1 Der Gestaltungsplan ündenweg besteht aus dem Situationsplan, den Sonderbau¬ vorschriften mit Prinzipskizzen sowie dem Beilageplan «Architektonisches Konzept». 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind für den bezeichneten Geltungsbereich allgemein verbindlich. Der Planungsbe¬ richt dient der Erläuterung. 3 Der Beilageplan «Architektonisches Konzept» vom 1. Dezember 2014 ist hinsicht¬ lich der nachfolgenden Punkte des Artikels 12 der Sonderbauvorschriften verbindlich: a. für den architektonischen Ausdruck;

Art. 2 Zweck

b. c.

für das Prinzip der Fassadengestaltung; für die "schwebenden" Erdgeschosse;

d.

für die "Knicke" in den Fassaden.

Der Gestaltungsplan bezweckt die gute ortsbauliche und architektonische Einbin¬ dung des Areals in das bestehende Ortsgefüge. Er stellt die planungsrechtliche Um¬ setzung des Siegerprojekts aus dem Studienauftrag sicher. Ergänzend zur Regelung der Bebauung und der Verkehrserschliessung sind folgende Ziele zu beachten: a. Gewährleistung einer zurückhaltenden internen Erschliessung mit konzentrierter Parkierung, guten Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr und attraktiven Ver¬ b.

bindungen für den Langsamverkehr; Realisation einerauf die Zukunft ausgerichteten und nachhaltigen Wohnüberbauung, welche eine überdurchschnittliche architektonische Gestaltung und Wohnqualität aufweist und die funktionale und soziale Durchmischung fördert;

c.

Schaffen von Bezügen zwischen den Wohnungen und den grosszügigen gemein¬

d.

samen Grünräumen; Schaffung eines natürlichen, offenen Begegnungsraums mit einer stimmigen At¬ mosphäre.

II.

Art. 3 Bebauung

Baubereiche allgemein

1 Die ausgeschiedenen Baubereiche bestimmen die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten. Unterschreitungen sind nur zulässig, soweit dadurch die Gliederung des Aussenraumes und das Architekturkonzept erhalten bleiben. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind ausschliesslich die nachfolgenden Kleinbauten erlaubt: a. Tiefgaragenein- und -ausgänge sowie Notausgänge;

Art. 4

b. c.

Kleinbauten für die Belüftung der Tiefgarage; Kleinbauten im Zusammenhang mit der Entsorgung;

d.

Kleinbauten als Fahrradunterstände.

Baubereiche A

1

Die Fassaden der beheizten Wohnflächen müssen von den Begrenzungslinien der

(vgl. Prinzipskizze)

Baubereiche um mindestens 0.40 m nach innen zurückversetzt werden. 2

In den Baubereichen A beträgt die maximal zulässige Gesamthöhe 15.40 m. Es

müssen pro Baubereich 4 Vollgeschosse realisiert werden.

Art. 5 Baubereiche B

1

(vgl. Prinzipskizze)

Baubereichs um mindestens 0.40 m nach innen zurück versetzt werden. Im Erdge¬ schoss gilt für die Nordfassade ein Rückversatz von mindestens 2.50 m für die Fas¬ sade der beheizten Wohnflächen.

Die Fassaden der beheizten Wohnflächen müssen von der Begrenzungsiinie des

2 Das Attika ist innerhalb des dafür vorgesehenen Anordnungsbereichs anzuordnen. 3 Im Baubereich B beträgt die maximal zulässige Gesamthöhe 18.80 m. Es müssen 5 Vollgeschosse und ein Attikageschoss realisiert werden. Die maximal zulässige Fassa¬ denhöhe an der Nordfassade ist auf 16.60 m beschränkt.

Art. 6 Baubereich C

1

Im Baubereich C beträgt die maximal zulässige Gesamthöhe 18.00 m.

2 Allfällige Ausbau-, Umbau- oder Neubauvorhaben haben innerhalb des Baube¬ reichs zu erfolgen und sind mit derzuständigen Fachstelle abzusprechen.

Art. 7 Kulturobjekt D.erhaltenswert

1

Das Kulturobjekt D ist zu erhalten.

2 Eingriffe und geringfügige bauliche Veränderungen sind nur in Absprache mit der zuständigen Fachstelle zulässig.

Art. 8 Baubereich E

1 Im Baubereich E sind lediglich der Gebäudeerschliessung dienende Verkehrs-und Funktionsflächen zulässig. Der Anbau hat sich dem Kulturobjekt D architektonisch unterzuordnen und ist in Absprache mit der zuständigen Fachstelle zu entwickeln. 2 Im Baubereich E beträgt die maximal zulässige Gesamthöhe 13.00 m.

Art. 9 Baubereich F

1 Der Baubereich F dient ausschliesslich dem Rampenbauwerk für die Tiefgarage. Es sind lediglich Verkehrs- und Funktionsflächen zulässig. 2 Der Ein- und Ausfahrtsbereich darf gedeckt werden, wobei eine Gesamthöhe von 4.00 m nicht überschritten werden darf.

Art. 10 Nutzungsart

1

Im Baubereich A und C sind ausschliesslich Wohnnutzungen zulässig.

2 Im Baubereich B sind nebst Wohnnutzung mindestens 300 m2 als Gewerbe- und / oder Dienstleistungsflächen vorzusehen. 3 Im Baubereich D sind keine Wohnnutzungen zulässig.

Art. 11 Baudichte

1

Für den Geltungsbereich gilt eine Geschossflächenziffer GFZ von 1.30.

2 Die Aufteilung der Geschossfläche auf die einzelnen Bauten muss so erfolgen, dass das ortsbauliche Konzept realisierbar bleibt. 3 Ausserhalb der Baubereiche beträgt die zulässige Geschossfläche für Kleinbauten insgesamt 200 m2, wobei pro Kleinbaute eine Geschossfläche von maximal 25 m2 rea¬ lisiert werden darf.

Art. 12 Architektonische

Gestaltung (vgl. Prinzipskizze)

1 Sämtliche Bauten haben in Bezug auf die Gestaltung qualitativ erhöhten Anforde¬ rungen zu genügen. Die Fassaden der Bauten der Baubereiche A und B sind einheitlich zu gestalten. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Gestaltungs-, Materialund Farbkonzept vorzulegen. 2 In den Baubereichen A und B sind die Bauten "schwebend" zu gestalten. Die Erdge¬ schosse der Baubereiche A müssen mindestens 0.20 m und das Erdgeschoss des Bau¬ bereichs B mindestens 0.50 m über dem massgebenden Terrain liegen.

18 weitere Artikel

Art. 13 Terrasse und Baikone

1

Folgende Zusatzelemente auf den Terrassen und Balkonbereichen der Bauberei¬

che A und B haben sich dem Gestaltungskonzept unterzuordnen und sind vor der In¬ stallation mit diesem abzustimmen: a. b. c.

Sichtschutzwände Windschutzeinrichtungen Sonnenschutzeinrichtungen

2 Gestalterische Detailveränderungen haben über eine Anpassung des Gestaltungs¬ konzepts zu erfolgen.

Art. 14 Dachgestaltung

1 In den Baubereichen A, B, C und F sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind, mit Ausnahme der Dachterrassen, extensiv zu begrünen. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten sowie Sonnenenergieanlagen sind auf das er¬ forderliche Minimum zu beschränken. Diese müssen gesamthaft untergeordnete Bauteile darstellen und dürfen die maximale Gesamthöhe konstruktionsbedingt überschreiten.

III.

Erschliessung

Art. 15 Verkehrserschliessung

1

Die Zu- und Wegfahrten haben an den jeweils bezeichneten Stellen zu erfolgen.

2 Die Zufahrt und die Wegfahrt zur unterirdischen Tiefgarage hat an den bezeichne¬ ten Stellen und über den Baubereich F zu erfolgen.

Art. 16 Fussverkehr

1

Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche sind mindestens bei den bezeichne¬

ten Wegführungen interne Fusswege vorzusehen und in einer Breite von mindestens 1.80 m auszubilden. 2 Die internen Fusswege innerhalb der Grünflächen A sind "stegartig" auszugestal¬ ten. 3 An den bezeichneten Stellen sind für Fussgänger Zugänge zurTiefgarage zu erstel¬ len.

Art. 17 Ruhender Verkehr

1 Die gemeinsame Tiefgarage ist innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereichs für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten zu erstellen. Eine Erweiterung der Tiefgarage auf die angrenzende Nachbarschaft ist zulässig. 2 Alle erforderlichen Autoabstellplätze für die Bewohnerder Baubereiche A, B und C sowiefür das Personal des Baubereichs B und des Kulturobjekts D sind in der gemein¬ samen Tiefgarage anzuordnen. 3 Autoabstellplätze für Besucher und Kunden sind an den dafür vorgesehenen Standorten, innerhalb der Verkehrsflächen zulässig. Diese sind dauernd für diesen Zweck zu sichern. 4 Langzeit-Fahrradabstellplätze sind gut zugänglich innerhalb des Baubereichs B und in derTiefgarage anzuordnen. Kurzzeit-Fahrradabstellplätze sind an den bezeich¬ neten Standorten anzuordnen. Die Anzahl der Veloabstellplätze ist auf die VSS-Norm 640 065 abzustellen.

Art. 18 Interne Verkehrsfläche

Die bezeichneten Verkehrsflächen dienen der internen Erschliessung, sind grundsätz¬ lich sickerfähig und nur soweit notwendig mit festen Belägen auszubilden.

Art. 19 Notzufahrt

1

1

Die Notzufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge erfolgt über die bezeichnete

Wegführung und darf für temporäre Umzugsfahrten benutzt werden. 2 Die Notzufahrt dient zudem als Spielstrasse und ist gegen Unbefugte mittels ge¬ eigneter Massnahmen zu sichern. 3 Die Fahrbahn muss eine minimale Breite von 3.50 m und eine minimale lichte Höhe von 4.50 m aufweisen und auf 18 Tonnen schwere Rettungsfahrzeuge ausge¬ legt sein. Die Fahrbahn muss auch in der Nacht oder im Winter erkennbar sein.

IV. Umgebung

Art. 20 Allgemeine

Umgebungsßäche

1

Die allgemeine Umgebungsfläche ist offen und ohne Zäune zu gestalten. Die Tief-

garage soll hierbei vollständig überdeckt und mit einer extensiven Ruderalvegetation begrünt werden. 2 Es sind nur einheimische, standortgerechte und nicht invasive Gehölze zu verwen¬ den. Die gesamte Begrünung hat sich im Allgemeinen an der Flussvegetation entlang derMurgzu orientieren. 3 Das Erstellen von Autoabstellpiätzen ist nicht gestattet.

Art. 21 Freiraumkonzept

Mit der ersten Baueingabe ist ein verbindliches Freiraumkonzept überden ganzen Geltungsbereich einzureichen, das den Freiraum qualitativ hochstehend gestaltet und mindestens folgende Punkte regelt: Art der Nutzung, Beläge, Bepflanzung, oberir¬ dische Parkierung, interne Fusswegführung, Spielbereiche, Entsorgungsstelle.

Art. 22 Spiel und Begegnung

1 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche müssen ausreichend gut einsehbare Spiel- und Begegnungsflächen für alle Altersgruppen gewährleistet werden. 2 An der bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz mit altersstufengerechten Anla¬ gen für Kleinkinder zu erstellen.

Art. 23 Grünbereich A

1

Im Grünbereich A ist das in Art. 20 definierte Landschaftsbild anzustreben.

2 Es ist eine angemessene Bepflanzung mit feinlaubigen, hellen Gehölzen anzustre¬ ben, die in intensiver bepflanzten Bereichen angesiedelt werden sollen. Diese sollen vor allem von niedrig wachsenden Weidenarten gekennzeichnet sein, zwischen de¬ nen wiederum verschiedene Gehölze wie Birken, Silberpappeln, Sanddorn und Ölwei¬ den aufwachsen sollen.

Art. 24 Grünbereich B

3

Private Aussenbereiche sind nicht gestattet.

1

Der ausgeschiedene Grünbereich B dient als Pufferstreifen zur Bahn hin und ist

mit Gehölzen zu bepflanzen. Abstände und Wuchshöhen der Bepflanzungen müssen die entsprechenden Vorgaben der SBB berücksichtigen. 2 Private Aussenbereiche sind nicht gestattet.

Art. 25 Grünbereich C

Der ausgeschiedene Grünbereich C ist in Anlehnung an das Kulturobjekt als Vorgar¬ ten zu gestalten. Die Gestaltung hat dem Kulturobjekt entsprechend respektvoll zu erfolgen.

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 26 Energie

1

Mit der ersten Baueingabe ist für Neubauten ein Energiekonzept unter Berück¬

sichtigung von erneuerbaren Energien fürdas gesamte Areal einzureichen. 2 Die opaken Teile der Aussen hülle der Bauten der Baufelder A und B müssen mindestens die U-Werte gemäss Art. 35, Abs. 1, Ziffer 2 PBV einhalten.

Art. 27 Entsorgung

1 In Absprache mit der zuständigen Fachstelle sind an den eingetragenen Standor¬ ten Entsorgungsstellen vorzusehen. 2 Als zentrale Entsorgungsstelle für den Kehricht ist ein Unterflurcontainer mit ei¬ nem Gesamtinhalt von mindestens 5 m3 vorzusehen. 3 Als Entsorgungsstelle für das Grüngut sind zwei Doppelplätze mit einer Fläche von je 4 m2 zu gewährleisten.

Art. 28 Umgang Meteorwasser

1 Als Entwässerungssystem ist ein reduziertes Mischsystem mit nur einer minima¬ len Entwässerung auf die Schmutzwasserleitung vorzusehen. 2 Mit der Baueingabe ist ein gesamthaftes Entwässerungskonzept einzureichen. Das Konzept hat die abflussrelevanten Oberflächen aufzuzeigen und ist auf den generel¬ len Entwässerungsplan (GEP) der Stadt abzustimmen.

Art. 29 Naturgefahren

Zum Schutz vor möglichen Überschwemmungen ist im Baubewilligungsverfahren bei Öffnungen unter dem Niveau der relevanten Hochwasserkote, sowie bei der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage und bei Tiefgaragenzugängen, ein Nachweis über die not¬ wendigen Objektschutzmassnahmen zu erbringen. Objektschutzmassnahmen sind mit der Gebäudeversicherung abzusprechen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkraftsetzung

Nach Genehmigung durch den Kanton und nach dem Abschluss des Rechtsverfah¬ rens wird der Gestaltungsplan Lindenweg durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.

518:503:20:SBV 200603.docx