Baureglement
Erlen
Document
- Numer
- DBU 57
- Vischnanca
- Erlen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 17-12-2020
- En vigur dapi
- 01-02-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Text
Baureglement Gemeinde Erlen Version 1.0
Baureglement Gemeinde Erlen
Inhaltsverzeichnis I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ....................................................................... 4 Zweck und Geltungsbereich ...................................................................................... 4 Bestandteile der Kommunalplanung ........................................................................... 4 Zuständigkeiten ....................................................................................................... 4
II.
ZONENVORSCHRIFTEN ................................................................................... 4
A
Allgemeines ................................................................................................... 4 Zoneneinteilung ....................................................................................................... 4 Masstabelle ............................................................................................................. 5
B
Bauzonen ....................................................................................................... 6 Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3 .................................................................................... 6 Wohn- und Arbeitszonen WA 2 WA 3 .......................................................................... 6 Dorfzone D 2 …………………………………………………………………………………………………………………………. 6 Arbeitszonen AG, AI ................................................................................................. 6 Arbeitszonen Gartenbau AGb ..................................................................................... 7 Zonen für öffentliche Bauten und Anlgen OeBA, OeA .................................................... 7 Golfplatzzone G I und G II ........................................................................................ 7 Freihaltezone Fh ...................................................................................................... 7
C
Landwirtschaftszonen .................................................................................... 8 Landwirtschaftszone Lw ............................................................................................ 8 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung LwbN T .................................... 8
D
Schutzzonen .................................................................................................. 8 Landschaftsschutzzone Ls ......................................................................................... 8 Naturschutzzone ...................................................................................................... 8
E
Überlagernde Zonen ...................................................................................... 8 Zone für archäologische Funde AF .............................................................................. 8 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP ............................................................................ 9 Gefahrenzone GF ..................................................................................................... 9
III.
BAUVORSCHRIFTEN ....................................................................................... 9
A
Massvorschriften ........................................................................................... 9 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen ............................................... 9 Bauten an Hanglagen ............................................................................................. 10
B
Ausstattung ................................................................................................. 10 Parkierung für Fahrzeuge ........................................................................................ 10
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Baureglement Gemeinde Erlen
Reduktion der Pflichtfelder ...................................................................................... 10 Anforderung Grundstückzufahrten............................................................................ 10 Parkierung für Zweiräder ........................................................................................ 11 Spielplätze und Freizeitflächen ................................................................................. 11 Kehrichtsammelstellen ........................................................................................... 11 Schneefänge ......................................................................................................... 11 C
Weitere Bauvorschriften .............................................................................. 11 Haushälterische Bodennutzung ................................................................................ 11 Nebennutzflächen .................................................................................................. 11
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ..................................................................... 11
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................ 11 Gesamtwirkung ..................................................................................................... 11 Dachgestaltung ..................................................................................................... 12
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone .................................. 12 Einpassung in Bestand ............................................................................................ 12 Dachgestaltung ..................................................................................................... 12 Fassadengestaltung ............................................................................................... 12 Fenstergestaltung .................................................................................................. 12 Abbruchbewilligung ................................................................................................ 12
C
Umgebungsgestaltung ................................................................................. 12 Terrainveränderungen ............................................................................................ 12 Bepflanzungen....................................................................................................... 13 Künstliche Beleuchtung .......................................................................................... 13 Sicht- und Schallschutzwände ................................................................................. 13
V.
WEITERE BESTIMMUNGEN ........................................................................... 13
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes .............................................................. 13 VI.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN .............................................. 14
Inkrafttreten ......................................................................................................... 14 Übergangsbestimmungen ....................................................................................... 14 VII.
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN .............................................................. 15
Abkürzungen ......................................................................................................... 15
Hinweis zur Schreibform Die in diesem Reglement gewählten Amtsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
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Baureglement Gemeinde Erlen
Die Politische Gemeinde Erlen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 1
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2
Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Erlen.
Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 2
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungsund Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Zuständigkeiten
Art. 3 Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch
und handhabt die Baupolizei.
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Zoneneinteilung
Art. 4 Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und
überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3 Dorfzone D 2 Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszonen AG, AI Arbeitszone Gartenbau AGb Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA Golfplatzzonen G I und G II Freihaltezone Fh Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF
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Masstabelle
Art. 5 Zone
Gebäude-
Fassaden-
Gesamt-
GA gross
länge
höhe b)
höhe
[m]
[m]
[m]
[m]
[m]
Geschossflächenziffer GFZ
Grenzabstand a) GA klein
[1]
ES c)
Bauweise
max.
min.
min.
max.
max.
max.
W 2a
0.65
4.0
8.0
30.0
7.5
11.0
II
offen, halboffen
W 2b
0.85
4.0
8.0
35.0
8.0
11.5
II
offen, halboffen
W3
1.00
5.0
8.0
35.0
11.0
14.5
II
offen, halboffen
Dorfzone
D2
--
4.0
8.0
40.0
8.5
13.0
III
offen, halboffen
Wohn- und Arbeitszonen
WA 2
0.95
4.0
8.0
35.0
8.5
12.5
III
offen, halboffen
WA 3
1.05
5.0
8.0
40.0
11.5
15.5
III
offen, halboffen
--
4.0 1)
4.0 1)
70.0
12.0
16.0
III
offen, halboffen
4.0 1)
Wohnzonen
Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie
AG
--
4.0 1)
100.0
16.0
20.0
IV
offen, halboffen
Arbeitszone Gartenbau AGb Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Zone für öffentliche Anlagen OeA
--
4.0
4.0
70.0
10.0
14.0
III
offen, halboffen
--
4.0
4.0
60.0
12.0
16.0
III
offen, halboffen
--
3.0
3.0
12.0
3.5
5.0
III
offen
Golfplatzzone I
GI
--
3.0
3.0
12.0
3.5
5.0
III
offen
Golfplatzzone II Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone LwbN Tierhaltung
G II
0.90
4.0
4.0
80.0
8.5
12.5
III
offen, halboffen
Lw, Ls
--
5.0
5.0
--
--
--
III
offen, halboffen
LwbN T
--
5.0
5.0
100.0
8.0
12.0
III
offen, halboffen
a) b)
c) 1)
AI
Grenzabstand gilt für Hauptbauten, übrige Grenzabstände vgl. Art. 21 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, wobei Brüstungen die um das Mass ihrer Höhe gegenüber der Fssadenflucht zurückspringen, nicht mitgemessen werden. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 9 BauR
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B
Bauzonen
Wohnzonen W 2a, W 2b, W 3
Dorfzone D 2
Art. 6 1
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2
Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
3
Die Wohnzone W 2a dient einer Bebauung mit Ein- bis Dreifamilienhäusern.
4
Die Wohnzone W 2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen.
5
Die Wohnzone W 3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
Art. 7 1
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2
Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
4
Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. 5 Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen. Wohn- und Arbeitszonen WA 2 WA 3
Arbeitszonen AG, AI
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Art. 8 1
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
3
In der Wohn- und Arbeitszone WA 2 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen.
4
In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten in der Regel 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
Art. 9 Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig
störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind.
1
2
Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.
3
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
Baureglement Gemeinde Erlen
Arbeitszonen Gartenbau AGb
Zonen für öffentliche Bauten und Anlgen OeBA, OeA
Golfplatzzone G I und G II
4
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
5
Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m.
Art. 10
Arbeitszonen Gartenbau AGb erfassen Gebiete, die für mässig störende Gartenbaubetriebe bestimmt sind.
1
2
Zulässig sind Bauten und Anlagen für die Produktion, Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf.
3
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
4
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Art. 11
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.
1
2
Zonen für öffentliche Anlagen OeA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind.
3
Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 12 Golfplatzzonen G I umfassen Gebiete, die der Erstellung und dem
Betrieb von Golfplatzanlagen dienen. Zulässig sind für das Golfspiel erforderliche Anlagen wie Spielbahnen, Abschläge und Greens, dazugehörige Kleinbauten, unbefestigte Wege und Plätze sowie die für den Bau dieser Anlagen notwendigen Terrainveränderungen. Die Trennung der Spielbahnen hat durch die Anlage natürlicher Hindernisse wie Bäume, Büsche, Hecken, Weiher usw. zu erfolgen.
1
2
Freihaltezone Fh
Golfplatzzonen G II umfassen Gebiete, die der Erstellung der für die Golfplatzzone G I erforderlichen Bauten dienen. Zulässig sind mässig störende Bauten und Anlagen wie Clubhaus mit Shop und öffentlichem Restaurant, Ausbildungsbauten und -anlagen, Personalwohnungen, Gästezimmer, Werkhof- und Infrastrukturbauten, Geräteräume, Parkierungsanlagen.
34 weitere Artikel
Art. 13
Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
1
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2
Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Baureglement Gemeinde Erlen
C
Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone Lw
Art. 14 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen
Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.
1
2
Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Tierhaltung LwbN T
D
Art. 15 1 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN
T umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. 2
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen.
3
Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.
Schutzzonen
Landschaftsschutzzone Ls
Naturschutzzone
E
Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Art. 16 1
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2
Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone
3
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Art. 17 1
Naturschutzzonen Ns umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2
Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.
3
Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
Überlagernde Zonen
Zone für archäologische Funde AF
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Art. 18 1
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
Baureglement Gemeinde Erlen
2
Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Gefahrenzone GF
Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 19 1
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
3
Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 20 1
Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2
In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
3
Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
III. BAUVORSCHRIFTEN A
Massvorschriften
Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
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Art. 21 1
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2
Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mind. 3.00 m.
3
Für Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
4
Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.
5
Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m.
Baureglement Gemeinde Erlen
6
Bauen an Hanglagen
Art. 22 1
In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. 2
B
Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade, gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.
Ausstattung
Parkierung für Fahrzeuge
Art. 23 1
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 2.5 Zimmern, 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 2.5 bis 4.5 Zimmer und 2 Parkfelder pro Wohnung ab 5 Zimmern. c) Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.
Reduktion der Pflichtparkfelder
Anforderungen Grundstückzufahrten
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2
Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
3
Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.
4
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Art. 24
1 Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse C: bis zu 20 % b) ÖV-Güteklasse D: bis zu 10 % 2
Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.
3
Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm.
Art. 25 1
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
Parkierung für Zweiräder
Art. 26
Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, sowie bei Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben ab 10 Arbeitsplätzen sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 27 Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder
Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
Kehrichtsammelstellen
Art. 28 1
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. 2
Schneefänge
C
Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 29 Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder
Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
Weitere Bauvorschriften
Haushälterische Bodennutzung
Art. 30 Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als
40 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Nebennutzflächen
Art. 31 Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut
zugängliche Nebennutzflächen (ausgenommen Fahrzeugeinstellräume) zu realisieren.
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Gesamtwirkung
Seite 11 von 15
Art. 32 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer
Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
Baureglement Gemeinde Erlen
Dachgestaltung
B
Art. 33 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben
sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone
Einpassung in Bestand
Art. 34 Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere
bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Dachgestaltung
Art. 35 1
Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit Dachneigungen von 35° bis 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.
Fassadengestaltung
2
Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden.
3
Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. Im Übrigen vgl. Art. 33 BauR.
4
Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen
5
Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m 2 nicht übersteigen.
Art. 36 1
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. 2
Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden zu verwenden.
Fenstergestaltung
Art. 37 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks
aufzuweisen.
Abbruchbewilligung
Art. 38 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des
Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C
Umgebungsgestaltung
Terrainveränderungen
Seite 12 von 15
Art. 39 1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
Baureglement Gemeinde Erlen
2
Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen.
3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.
4
Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Bepflanzungen
Art. 40 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und
Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Künstliche Beleuchtung
Art. 41
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Sicht- und Schallschutzwände
Art. 42 Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und
Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
V.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
Seite 13 von 15
Art. 43 1
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2
Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein.
3
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.
4
Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
Baureglement Gemeinde Erlen
VI.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
Art. 44 1
Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2
Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement, genehmigt am 25.04.2000 mit Entscheid DBU Nr. 418 und Zonenplan, genehmigt am 04.02.2008 mit Entscheid DBU Nr. 3 mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 45 1
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2
Innerhalb der Perimeter von Gestaltungs- und Arealüberbauungsplänen, die noch nicht dem neuen Recht angepasst sind, gilt weiterhin integral das bisherige Recht, bis die Anpassung gemäss
Art. 122
Abs. 1 PBG vorgenommen wurde.
Öffentliche Auflagen vom 26.04.2019 bis 15.05.2019 vom 28.06.2019 bis 17.07.2019 vom 27.09.2019 bis 16.10.2019 vom 08.11.2019 bis 27.11.2019
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 18. Februar 2020 Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
Thomas Bosshard
Ursula Weibel
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 17.12.2020 mit Entscheid DBU Nr. 57 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.02.2021
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Baureglement Gemeinde Erlen
VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Abkürzungen
BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
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Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen NormenVereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907