Zonenplan <2001> Integration Gefahrenkarte

Plan da zonas · Uesslingen-Buch

Document

Numer
11
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Uesslingen-Buch
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
10-03-2021
En vigur dapi
30-03-2021

Karte

622 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

2020.12-008F-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 10. März 2021

Entscheid Nr. 11 PG Nr. 2020.12-008

Politische Gemeinde Uessiingen-Buch Zonenplanänderung «Integration Gefahrenkarte»

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch am 23. Oktober 2020 erlas¬ sene Zonenplanänderung «Integration Gefahrenkarte» wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen-Buch unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung «Integration Gefahrenkarte» mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung «Integration Gefahrenkarte» mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 ersucht die Politische Gemeinde Uesslin¬ gen-Buch um Genehmigung der Zonenplanänderung «Integration Gefahrenkarte». Die Zonenplanänderung lag vom 12. Juni 2020 bis 2. Juli 2020 öffentlich auf. Nach der Auflage wurde der Zonenplan redaktionell angepasst. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Aufgrund der Unter¬ lagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wurde. 2. Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch wurde vom Regierungs¬ rat mit Beschluss Nr. 591 am 3. Juli 2001 genehmigt und im Jahr 2014 teilweise re¬ vidiert (DBU-Entscheid Nr. 41 vom 30. April 2014). Die vorliegende Zonenplanände¬ rung betrifft die Integration der Gefahrenkarte auf dem gesamten Gemeindegebiet.

Thurgau 2/2

Gemäss kantonalem Wasserbaugesetz (WGB; RB 721.1) sind die Gemeinden ver¬ pflichtet, die Naturgefahrenkarten in die Kommunalplanung zu überführen. Deshalb soll nun die Gefahrenkarte in den Zonenplan überführt werden. Im neuen Bauregle¬ ment, genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 11 vom 6. Februar 2018, wurde die überla¬ gernde Gefahrenzone in Art. 19 BauR bereits aufgenommen. Im Planungsbericht wird auf die verschiedenen Naturgefahren hinreichend einge¬ gangen. Die gemachten Analysen sind nachvollziehbar und plausibel. Die Darstel¬ lung der überlagerten Gefahrenzone scheint nach einer Stichprobenprüfung voll¬ ständig. Die behördenverbindliche synoptische Gefahrenkarte wurde ohne Anpas¬ sungen an die Parzellengrenzen übernommen. Die Integration der Gefahrenkarte in den Zonenplan erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

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und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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