Oberdorf, Parzelle Nr. 345

Plan d'utilisaziun spezial · Salmsach

Document

Numer
28
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Salmsach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
19-04-2021
En vigur dapi
04-05-2021

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

2020.01-018A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. April 2021

Entscheid Nr. 28 BOA/PG Nr. 2020.01-018

Politische Gemeinde Salmsach Gestaltungsplan Oberdorf, Parzelle Nr. 345

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Salmsach am 27. November 2020 erlassene Gestaltungs¬ plan Oberdorf, Parzelle Nr. 345, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Salmsach, Arbonerstrasse 8, 8599 Salmsach, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Oberdorf, Parzelle Nr. 345, je mit Geneh¬ migungsvermerk (Charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Oberdorf, Parzelle Nr. 345, mit Vermerk analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 ersuchte die Gemeinde Salmsach um Geneh¬ migung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Un¬ terlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchge¬ führt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage gingen beim Departement für Bau und Umwelt verschiedene Rekurse ein. Aufgrund dieser Rekurse wurde der Gestal¬ tungsplan überarbeitet und vom 15. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 erneut öffent¬ lich aufgelegt. Das Genehmigungsgesuch des überarbeiteten Gestaltungsplans wurde mit Schreiben vom 2. März 2020 eingereicht. Gegen diese Vorlage wurden beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse erhoben.

Thurgau

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Oberdorf (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan) umfasst die Parzelle Nr. 345 mit einer Fläche von 3765 m2. Diese Parzelle liegt im Zentrum von Salmsach zwischen der Schul- und Berglistrasse: Das Umfeld wird im Osten durch ein Einfamilienhausquartier mit überwiegend zweige¬ schossigen Wohnbauten geprägt. Dabei ist das historische Ortsbild noch an den Gebäuden an der Berglistrasse 4 bis 8 ablesbar. Auf der Westseite grenzt das Ge¬ staltungsplangebiet an ein ehemaliges Fabrikareal (Parzelle Nr. 353). Ein Teil die¬ ses Areals dient dem Verein der albanischen islamischen Gemeinschaft (VAIG) als Moschee. Im Norden grenzt das Gestaltungsplangebiet an die Kantonsstrasse und auf der gegenüberliegenden Strassenseite an die Liegenschaft einer ehemaligen Sägerei. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 345 der Wohnzone W 2b und der Wohn- und Gewerbezone WG 2 zugewiesen. In beiden Nutzungszo¬ nen sind reine Wohnbauten in offener und halboffener Bauweise zulässig. Überdies ist die Wohnzone W 2b für verdichtete Wohnsiedlungen (Ziffer 2.2.4 Abs. 4 des Baureglements) bestimmt.

3.

Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindli¬ chen Bestandeile des Gestaltungsplans aus dem Situationsplan 1:500 und den SBV. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans dient ein umfassender Planungsbe¬ richt. Nach Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan "Oberdorf, Parzelle Nr. 345" eine Nachverdichtung mittels neuer Mehrfamilienhäuser in einem einheitlichen Er¬ scheinungsbild. Zudem sollen mit dem Gestaltungsplan die Umgebungsgestaltung und deren Gliederung mit Baumgruppen, die interne Zufahrt und die Parkierung festgelegt werden. Dieser Zweckartikel ist mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept mit drei Mehrfamilienhäusern und dem be¬ stehenden Einfamilienhaus (Assek. Nr. 287) zu Grunde. Die Volumina der Neubau¬ ten werden im Grundriss gegliedert und in der Flöhe gestaffelt. Damit kann - trotz den etwas grösseren Gebäudevolumen - gut auf die umliegende, teilweise kleingliedrige Einfamilienhausstruktur reagiert werden. Aus kantonaler Sicht ist zu begrüssen, dass die bestehenden Bäume zumindest teilweise in die Umgebungsge¬ staltung auf Parzelle Nr. 345 integriert werden und im Zentrum der Bebauung ein attraktiver Freiraum geschaffen werden kann. Gemäss Gestaltungsplan erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage und zum Besucherpark¬ platz über die Schulstrasse (Parzelle Nr. 661). Über die Berglistrasse wird lediglich das bestehende Einfamilienhaus (Assek. Nr. 287) erschlossen. Dabei ist zu bemer¬ ken, dass die Verkehrsübersicht (Sichtverhältnisse) aus der neuen Tiefgaragenaus¬ fahrt auf die Kantonsstrasse (Schulstrasse) dauerhaft zu gewährleisten ist.

Thurgau 3/3

Da das Planungsgebiet bereits voll erschlossen ist, kann auf eine Ergänzung der werkleitungsmässigen Erschliessung verzichtet werden. So ist es nach Art. 6 SBV einzig notwendig, neue Hausanschlussleitungen zu verlegen. 4.

Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewi¬ chen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge¬ samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen In¬ teresse liegt. Die einzelnen Abweichungen sind in Kapitel 6 des Planungsberichts (PB) beschrieben. Demnach sieht der Gestaltungsplan insbesondere vor, die or¬ dentlichen Dichtemasse (GFZ) der Wohnzone W 2b resp. der Wohn- und Gewerbe¬ zone WG 2 von 0.65 resp. 0.70 auf 0.95 und die Fassadenhöhe von 7.0 resp. 7.5 m auf 9.0 m zu erhöhen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Gebäudelängen und -abstände teilweise zu reduzieren. Diese Abweichungen ermöglichen insbesondere, dass ein attraktiver Freiraum geschaffen und eine Verdichtung an zentraler Lage er¬ möglicht werden kann. Weitere Angaben zur "besseren Siedlungsgestaltung“ und dem „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind in den Kapiteln 6 und 7 des Planungsberichts enthalten. Aus kantonaler Sicht kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen nach § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der Genehmi¬ gungsvorlage keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan Oberdorf, Parzelle Nr. 345 erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt

■Lj und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 0. ÄPR. 2021