Scheitingen (2019)
Plan d'utilisaziun spezial · Steckborn
Document
- Numer
- 49
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Steckborn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 24-08-2021
- En vigur dapi
- 14-03-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
2019.01-010A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 24. August 2021
Entscheid Nr. 49 BOA/PG Nr. 2019.01-010
Politische Gemeinde Steckborn Gestaltungsplan "Scheitingen"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Steckborn am 24. September 2018 beschlossene Gestaltungsplan "Scheitingen" wird mit der nachfolgenden Korrektur von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) genehmigt. 2. Der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften enthaltene Tippfehler wird korrigiert. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SBV lautet neu: "Die Scheitingerstrasse muss im bezeichneten Bereich auf eine Fahrbahnbreite von 4.20 m ausgebaut werden." Art. 10 Abs. 1 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Scheitingen" mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Scheitingen" mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk.
Thurgau 2/5
Erwägungen: Die Politische Gemeinde Steckborn ersuchte mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 um Genehmigung des Gestaltungsplans "Scheitingen". Der Gestaltungsplan wurde mehrfach vorgeprüft und mit DBU-Entscheid vom 27. Oktober 2014 bereits einmal nicht genehmigt. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungs¬ gemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan sind bei der Gemeindebe¬ hörde mehrere Einsprachen eingegangen. Aufgrund von erheblichen Eigeninteressen seitens der Gemeinde tritt im vorliegenden Fall das DBU an die Stelle der Gemeindebe¬ hörde und entscheidet über die Einsprachen. Die Entscheide sind inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung zu koordinieren. Das noch unbebaute Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzelle Nr. 704 und die Strassenparzelle Nr. 1966 (Scheitingerstrasse). Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politi¬ schen Gemeinde Steckborn liegt die zu überbauende Parzelle Nr. 704 in der Wohnzone mit 3. Geschoss im Dach (W2) und wird mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der gewählte Gestaltungsplanperimeter ist nachvollziehbar und wird sachgerecht abge¬ grenzt. Gemqss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die gute ortsbauliche und architektonische Einbindung der Neubauten in das bestehende Siedlungs- und Landschaftsbild. Er regelt die planungsrechtliche Erschliessung des Areals. Ziele des Gestaltungsplans sind die Realisation einer auf die Zukunft ausgerichteten und nachhaltigen Wohnüberbauung, welche eine gute architektonische Gestaltung und Wohnqualität mit grosszügigen Grundrissen aufweist und auf die Lärmsituation abge¬ stimmt ist. Weiter bezweckt er die Schaffung offener Begegnungsräume mit Atmo¬ sphäre, die Umsetzung der Vorgaben des kommunalen Verkehrsrichtplans und die Ge¬ währleistung einer zurückhaltenden internen Erschliessung mit konzentrierter Parkierung, guten Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr und attraktiven Verbindungen für den Langsamverkehr. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in den SBV Bestimmungen zur Fassaden- und Dachgestaltung, zur Umgebungsgestaltung, Erschliessung und zum Lärmschutz festge¬ setzt. Im Situationsplan werden verschiedene Baubereiche ausgeschieden. Mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) scheint die Zweckbestimmung in Art. 2 SBV sachgerecht. In Anwendung von § 23 PBG dient der Gestaltungsplan je nach Zielsetzung der archi¬ tektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmte Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geän¬ dert werden.
Thurgau 3/5
Ganzen Text zeigen
Mit einem Gestaltungsplan kann gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise ab¬ gewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss den Ausführungen in Kapitel 4.1.1 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan nicht von der Regelbauweise abgewichen. Dies bestätigt auch der Einspracheentscheid (vgl. Ziff. 7 lit. c). Der Gestaltungsplan weist hohe Qualitäten auf. Die wesentlichen Elemente des Richt¬ projekts und des Freiraumkonzepts werden im Gestaltungsplan hinreichend geregelt. Im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung überzeugen die Körnung, die Platzierung und die Massstäblichkeit der geplanten Punktbauten. Der Gestaltungs¬ plan erfüllt die Anforderungen an eine architektonisch gute, auf die bauliche und land¬ schaftliche Umgebung abgestimmten Überbauung im Sinne von § 23 PBG. Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf Ziff. 12 des Einspracheentscheids verwie¬ sen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbauvorschriften regelt, dass die Scheitingerstrasse auf eine Fahrbahnbreite von 4.50 m auszubauen ist. Im Situationsplan ist indes die Fahr¬ bahn nur mit 4.20 m vermasst. Sonderbauvorschriften und Situationsplan widerspre¬ chen sich bezüglich der Fahrbahnbreite. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat sich herausgestellt, dass § 10 Abs. 1 SBV einen Tippfehler enthält. Die Grundeigentümer¬ schaft hat erklärt, dass es statt 4.50 m 4.20 m heissen müsse und ersuchte um eine Korrektur dieses Tippfehlers. Auch mit einer Breite von 4.20 m ist eine hinreichende Er¬ schliessung gewährleistet. Seitens der Stadt Steckborn wurden gegen diesen Korrektur¬ hinweis keine Einwände vorgebracht. Die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Son¬ derbauvorschriften wird mit einem Hinweisvermerk versehen. Die generelle Prüfung hat ergeben, dass der Gestaltungsplan der übergeordneten Ge¬ setzgebung entspricht. Zu einzelnen Fachbereichen sind folgende Bemerkungen anzu¬ bringen: Der Gestaltungsplanperimeter liegt in einem ehemaligen Rebberg und grenzt an eine stark befahrene Strasse. Der Oberboden weist in der Fläche mit hoher Wahrscheinlich¬ keit bis ca. 30 cm schwache Belastungen mit Kupfer auf; in einem Teilbereich beim Ge¬ bäude III ist die Belastung wahrscheinlich noch höher. Entlang der Strasse ist mit schwachen Blei- und PAK-Belastungen zu rechnen. In der Hinweiskarte Bodenbelas¬ tungen sind die Flächen entsprechend verzeichnet (Auszug und Erläuterungen siehe Beilage). Gemäss ständiger Praxis des Amts für Umwelt sind für Flächen, die als schwach belastet geführt werden, keine Bodenuntersuchungen erforderlich. Das Mate¬ rial kann vor Ort innerhalb des jeweiligen Belastungsperimeters belassen und wieder angelegt werden. Der erwähnte Teilbereich mit starker Belastung ist in den historischen Karten leider nicht eindeutig lokalisierbar, da die Siegfriedkarte hier einen Versatz zwi¬ schen 10 und 20 Metern aufweist. Bei Belastungen, die über dem Prüfwert liegen, sind
Thurgau 4/5
im Regelfall Bodenuntersuchungen erforderlich, um die Belastung in der Tiefe abzu¬ grenzen. Vorliegend ist aufgrund der erwähnten Ungenauigkeit die genaue Lage unklar. Deshalb muss das genaue Ausmass der Belastungsfläche vor Baubeginn durch Boden¬ untersuchungen abgeklärt werden. Dabei ist auch zu untersuchen, wie weit die Belas¬ tungen in die Tiefe reichen. Es wird empfohlen, die Abklärungen bereits vor der Bauein¬ gabe durchzuführen. Die Beprobung hat nach der Bundeswegleitung Bodenproben¬ nahme (BAFU 2003) zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Das Amt für Umwelt ist über die Analysenergebnisse, die vorgesehene Verwertung bzw. den Entsor¬ gungsweg bis spätestens 2 Wochen vor Baubeginn zu informieren. Gemäss Planungsbericht soll das Gestaltungsplangebiet entsprechend dem aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die bestehende Mischabwasserkanalisation in der Scheitingerstrasse angeschlossen und entwässert werden. Es wird darauf hinge¬ wiesen, dass der im Generellen Entwässerungsplan festgelegte Abflusskoeffizient auf das Mischabwasser von 0.30 nicht überschritten werden darf. Der vorliegende Gestaltungsplan (Scheitingen) befindet sich in einer Wohnzone, welche der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) zuge¬ ordnet ist. Im vorliegenden Planungsbericht zum Gestaltungsplan Scheitingen vom 24. August 2018 wird eine Beurteilung zur Strassenlärmsituation der bestehenden Kantons¬ strasse vorgenommen. Die Beurteilung bezieht sich auf den Zustand 2018. Weiter wurde mit dem Verkehrsgutachten der Firma Grüner + Wepf Ingenieure AG (Anhang B1) vom 30. November 2012 der Nachweis erbracht, dass auch mit der künftigen Ver¬ kehrsmehrbelastung (DTV von neu ca. 350) auf der Scheitingerstrasse (Gemein¬ destrasse) keine Grenzwertüberschreitungen an den umliegenden bestehenden Liegen¬ schaften zu erwarten sind. Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. Gemäss Artikel 30 LSV dürfen die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkraft¬ treten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kön¬ nen. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Das unbebaute Planungsgebiet (Scheitingen) ist im Sinne von Art. 30 LSV nicht er¬ schlossen. Die Häuser Nr. 6 und Nr. 7 weisen Grenzwertüberschreitungen auf. Gemäss Kapitel 4.2.1 Planungsbericht werden zur Einhaltung der Planungswerte fol¬ gende Massnahmen vorgeschrieben: -
Lärmschutzwand entlang der Frauenfelderstrasse Lärmoptimierung der Wohnungsgrundrisse
In Art. 19 und 20 SBV werden Lärmschutzmassnahmen geregelt. Nach diesen Bestim¬ mungen sind die Brüstungen von Baikonen und Terrassen geschlossen und akustisch wirksam auszubilden, im Baubereich VIII sind Wand- und Deckenbereiche bei den Ein-
Thurgau 5/5
und Ausfahrtsrampen der Sammelgaragen schallabsorbierend zu gestalten. Entlang der Frauenfelderstrasse ist eine in höchstem Masse schallabsorbierende Lärmschutzwand zu erstellen. Als weitere wichtige Massnahme müssen die Wohnungsgrundrisse opti¬ miert umgesetzt werden. Aufgrund ausgewiesener Überschreitungen der Planungsgrenzwerte müssen die ge¬ planten Lärmschutzmassnahmen zwingend umgesetzt werden. Zu Art. 19 Abs. 1 SBV ist zu bemerken, dass, wie im Kurzbericht der Firma Sinus Engineering AG (Anhang 2) vom 29. März 2018 beschrieben, insbesondere beim Attikageschoss geschlossene und akustisch wirksame Balkonbrüstungen erstellt werden müssen. Zudem muss mit der Baueingabe im Baugesuchsverfahren ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 erstellt und eingereicht werden (vgl. Art. 21 SBV). Der Planungsgrenzwert muss bei allen Fenstern lärmempfindlich genutzter Räume ausnahmslos eingehalten sein. Im Zusammenhang mit dem Baugesuch ist ein besonderes Augenmerk auf die Materia¬ lisierung und Farbgebung zu legen. Eine weniger schematische, dafür filigrane Detaillie¬ rung der Bauten ist anzustreben. Auch ist die Fernwirkung von zentraler Bedeutung. Es ist zu prüfen, ob ein mittelgrauer Farbton (Planungsbericht Seite 19) oder ein dunklerer, erdiger Farbton für die Situation geeigneter ist. Nicht zuletzt sind die nötigen Lärm¬ schutzmassnahmen entlang der Frauenfelderstrasse gut in das Aussenraumkonzept zu integrieren. Der Gestaltungsplan "Scheitingen" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
j und Umwelt efin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
2l.AUG.2021