Hecke / ParzNr. 327
Plan da protecziun · Sommeri
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- 05-10-2021
- En vigur dapi
- 05-10-2021
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22 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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IM 0 P | E Gemeinderat £ " Hauptstrasse 33 St mmer! Tel. 071 411 24 16
u www.sommeri.ch
Ortsplanungsrevision Sommeri
Entscheid Unterschutzstellung Hecke Parzelle Nr. 327
1. Ausgangslage
Die Hecke beim Reservoir auf der Parzelle Nr. 327 ist gemäss bisher gültiger rechtskräftiger Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und Bauregiement) als einziges Naturobjekt in der Gemeinde Sommeri unter Schutz gestellt. Dieser Schutz ist im bisherigen Baureglement folgendermaßen festgelegt: «Art. 2.4.1 Hecken, Bachgehölze 1. Hecken und Bachgehölze sind in ihrer Fläche, Eigenart und Zusammensetzung geschützt und zu erhalten. Machen gewichtige Vorhaben eine Entfernung unumgänglich, so ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2. Normale Pflege und Unterhalt sind gestattet und erwünscht.»
Im neuen Zonenplan und Baureglement (Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.2021, öffentliche Auflage vom 24.09.2021 bis 13.10.2021) ist der Schutz der Hecke nicht mehr vorgesehen.
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Der Beibehalt des Schutzes der Hecke kann gemäss $ 10 TG NHG auf zwei Wege erfolgen: - Anordnung durch den Gemeinderat (Verfügung) - Ergänzung des Schutzplans
Da es sich in der ganzen Gemeinde Sommeri um das einzige unter Schutz gestellte Naturobjekt handeln würde, wäre eine Ergänzung des Schutzplans und der Schutz- und Pflegevorschriften um das Thema Naturobjekte erforderlich, was für ein einzelnes Objekt unverhältnismäßig ist.
Eine Anordnung des Gemeinderats wird den betroffenen Grundeigentümern und den beschwerdeberechtigten Organisationen mitgeteilt, bedarf aber (im Gegensatz zur Ergänzung des Schutzplans) keiner öffentlichen Auflage und keiner Genehmigung durch das DBU.
2. Entscheid
Gestützt auf $ 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG, RB 450.1) verfügt der Gemeinderat:
Die Hecke beim Reservoir auf der Parzelle Nr. 327 ist in ihrem Bestand geschützt und zu erhalten. Sie ist fachgerecht zu pflegen. Das Roden der Hecke sowie von Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Eine Rodungsbewilligung kann erteilt werden, sofern ein übergeordnetes öffentliches Interesse geltend gemacht und gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann.
3. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich begründet und im Doppel Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, erhoben werden.
4. Mitteilung mit eingeschriebener Post an: Eigentümer / Anstösser:
Politische Gemeinde Sommeri, Eigentümer Parzelle Nr. 327
Clemens Koch, Förstergasse 6, 8580 Sommeri, Parzelle Nr. 328 Noah Ammann, Hauptstrasse 82, 8580 Sommeri, Parzelle Nr. 326 Waldkooperation Güttingen, Dohlen, 8594 Güttingen, Parzelle Nr. 324
Rechtsmittelberechtigte thurgauische Organisationen gemäss $ 24 Absatz 1 TG NHG:
Thurgauische Naturforschende Gesellschaft, 8500 Frauenfeld
Thurgauer Heimatschutz, Geschäftsstelle, Schützengasse 28, Postfach 299, 8570 Weinfelden Pro Natura Thurgau, Geschäftsstelle, Markus Bürgisser, Hofplatz 4, 9220 Bischofszell Thurgauer Vogelschutz TVS, Geschäftsstelle, 8500 Frauenfeld
Verein für Pilzkunde Thurgau, Andreas Zwicky, Präsident, Huggenberg 40, 8354 Hofstetten WWF Thurgau, Robin Stacher, Geschäftsführer, Postfach 2341, Merkurstrasse 2, 9001 St. Gallen
Mit freundlichen Grüssen
GEMEINDERAT SOMMERI Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber
Priska Rechsteiner jörn Stäheli
Versanddatum: 05. OKT, 2021
Kopie an:
NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil (zur Nachführung des ÖREB-Katasters) Akten
Basas legalas
RB 450.1 · TG NHG · Chantun
RB 450.11 · TG NHV · Chantun
SR 451 · NHG · Confederaziun
SR 451.1 · NHV · Confederaziun