Wisetaal

Plan d'utilisaziun spezial · Braunau

Document

Numer
63
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Braunau
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
11-10-2021
En vigur dapi
13-12-2021

Karte

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Datotecas

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Text

2021.08-001A-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 11. Oktober 2021

Entscheid Nr. 63 BOA/PG Nr. 2021.08-001

Politische Gemeinde Braunau Gestaltungsplan Wisetaal

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Braunau am 21. Juni 2021 beschlossene Gestaltungsplan Wisetaal wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Braunau, Hauptstrasse 10, 9502 Braunau, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans Wisetaal mit Genehmigungsvermerk (A-Post Pius) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Wisetaal und der Änderung der Baulinienpläne, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 ersuchte der Gemeinderat Braunau um Genehmigung des Gestaltungsplans Wisetaal. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 6. März 2019 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 21. Juni 2021 beschlossen. Während der Auflagefrist vom 25. Juni 2021 bis am 14. Juli 2021 sind keine Einsprachen eingegan¬ gen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Planungsgebiet Wiesetaal befindet sich an der Hauptstrasse am westlichen Orts¬ eingang von Braunau. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die beiden Parzellen Nrn.

Thurgau 2/3

250 und 496 mit einer Fläche von insgesamt 4’976 m2. Die beiden Parzellen sind der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Auf der Parzelle Nr. 250 befindet sich eine grossvolumige Baute, welche jedoch abge¬ brochen werden soll; der Rest des Areals ist unbebaut. Nördlich, bzw. westlich ist der Perimeter durch den Wiesentaalbach und die Landwirt¬ schaftszone begrenzt, östlich schliesst die Dorfzone an, südlich verläuft die Haupt¬ strasse. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Situations¬ plan 1:500 und Sonderbauvorschriften (SBV) sowie dem erläuternden Planungsbericht. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geord¬ nete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche eine rücksichts¬ volle Einordnung am Siedlungsrand schafft und eine angemessene Verdichtung nahe des Dorfkerns ermöglicht. Zudem regelt er eine flächensparende effiziente Erschlies¬ sung. Die Bebauung erfolgt mehrheitlich mit Einfamilienhäusern. Auf der östlichen Seite sind zwei grössere Baubereiche für Doppel-Einfamilienhäuser ausgeschieden. Die Dächer sind gemäss Art. 8 SBV als symmetrische Satteldächer auszugestalten. Die Firstrich¬ tung ist senkrecht zur Strasse festgelegt. Gemäss Art. 6 (Gesamtwirkung) sind alle Ge¬ bäude und Anlagen in ihren Proportionen und ihrer äusseren Gestaltung so auszufüh¬ ren, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird. Die Erschliessung erfolgt über eine Tiefgarage. Die Zufahrt ist so platziert, dass beide vom Gestaltungsplan betroffenen Parzellen unabhängig voneinander bebaut werden können und die Tiefgarage in zwei Etappen ausgeführt werden kann. Gemäss Planungsbericht wird eine naturnahe Siedlungsgestaltung angestrebt. Die Aussenraumflächen sollen eine hohe Freiraumqualität sicherstellen. Am östlichen Rand des Perimeters soll mittels Baum- und Buschgruppe ein weicher Übergang zur Landwirtschaftszone gestaltet werden. Im Bereich des Wiesetaalbaches ist eine "ökologische Aufwertung" (Art 9, Abs. 4 SBV) mit extensiver Wiese, Ruderalflächen und naturnaher Bepflanzung vorgeschrieben. Nach Artikel 9 Absatz 3 sind im Bereich "Aussenraum Siedlung" Rasen- und Wiesenflä¬ chen sowie Pflanz- und Bewirtschaftungsflächen erlaubt. Ebenso sind Anlagen wie Sitz¬ plätze und Wege zulässig. Wir gehen davon aus, dass im Hinblick auf die angestrebte hohe Freiraumqualität und die in Artikel 6 verankerte gute Gesamtwirkung die versiegel¬ ten Flächen (insbesondere Sitzplätze) auf ein Minimum beschränkt werden.

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Thurgau 3/3

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine Vorbehalte geäussert. Der Gestaltungsplan Wisetaal entspricht den Anfor¬ derungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Bau und Umwelt kchefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Braunau

Gestaltungsplan 'Wisetaal'

Sonderbauvorschriften Genehmigung

Vom Gemeinderat beschlossen

am: 21.06.2021 Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

Öffentliche Auflage

vom: 25.06.2021

bis: 14.07.2021

Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt

am:

// /G ^JGZ-A

Entscheid Nr.

Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt

am:

Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch

Projekt-Nr. 6569 | Datum: 21.06.2021

auf den:

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Politische Gemeinde Braunau Gestaltungsplan 'Wisetaal' | Sonderbauvorschriften

Genehmigung 2

Inhalt A.

B.

C.

D.

E.

F.

G.

Allgemeines

3

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

3

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

3

Bauvorschriften

3

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

3

Art. 4 Baubereiche

3

Art. 5 Abstandsvorschriften

4

Gestaltungsvorschriften

4

Art. 6 Gesamtwirkung

4

Art. 7 Fassadengestaltung

4

Art. 8 Dachgestaltung

4

Umgebungsgestaltung

5

Art. 9 Aussenraumgestaltung

5

Art. 10 Terraingestaltung

5

Erschliessung

5

Art. 11 Erschliessung und Trottoir

5

Art. 12 Parkierung

5

26 weitere Artikel

Art. 13 Zweirad-Abstellplätze

6

Art. 14 Werkleitungen und Entwässerung

6

Art. 15 Entsorgungsstandort

6

Weitere Bestimmungen

6

Art. 16 Nebennutzflächen

6

Art. 17 Lärmschutz

6

Art. 18 Hochwasserschutz

7

Schlussbestimmungen

7

Art. 19 7

Inkrafttreten

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Genehmigung

Politische Gemeinde Braunau

3

Gestaltungsplan 'Wisetaal' | Sonderbauvorschriften

A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 2

Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1: 500 bezeichneten Perimeter, Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abge¬ stimmte Bebauung, welche eine rücksichtsvolle Einordnung am Siedlungsrand schafft und eine angemessene Verdichtung nahe des Dorfkerns ermöglicht. Er regelt zudem eine flä¬ chensparende, effiziente Erschliessung.

Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten

1

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500, den Sonderbauvorschrif¬ ten und dem Planungsbericht.

2

Der Plan 1: 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungs¬ bericht hat erläuternden Charakter.

B.

Bauvorschriften

Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Max. Geschossflächenziffer

0.80

Max. Fassadenhöhe FH 1)21

7.00 m

Max. Gesamthöhe GH 21

11.50 m

Min. Grenzabstand klein /gross

4.00/8.00 m

Gebäudeabstand

Gemäss Brandschutzrichtlinien

Max. Gebäudelänge

40.00 m

11 Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite gemessen. 2) Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projek¬ tierten Gesamthöhe darf die Differenz von 4.50 m nicht überschreiten.

Art. 4 Baubereiche

1 Vor Baubeginn auf Parzelle Nr. 250 sind die im Plan 1 : 500 gelb bezeichneten Bauten und Bauteile zurückzubauen. 2

Die Gebäude sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zu erstellen.

3

Es werden folgende Baubereiche ausgeschieden: - Baubereiche A: Hauptgebäude - Baubereiche B: An- und Kleinbauten - Baubereich C: Überdachung Tiefgaragenrampe

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Politische Gemeinde Braunau

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Wisetaal1 | Sonderbauvorschriften

Art. 5 4

Abstandsvorschriften

1 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenom¬ men sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamt¬ höhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 2 Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 3 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anla¬ gen beträgt der Grenzabstand mindestens 2.00 m. 4 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenz¬ abstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten. 5 Bei Neupflanzungen sind in Abweichung von § 5 FIGG in den Bauzonen folgende minimalen Stockabstände zu Grenzen einzuhalten: - für hochstämmige Bäume: 4.00 m - für Büsche und niedrigstämmige Bäume: 2.00 m - Lebhäge und Sträucher bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m: 0.60 m.

C.

Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Gesamtwirkung

Alle Gebäude und Anlagen sind in ihrer Proportion und äusseren Gestaltung so auszuführen, dass eine gute Gesamtwirkung und Einordnung ins Ortsbild erzielt wird. Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Form, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung in die Landschaft und die Siedlung einzufügen.

Art. 7 Fassadengestaltung

1 Für die Gebäudefassaden dürfen keine grellen Farben verwendet werden. Die Farbgebung und Materialisierung der Gebäude sind aufeinander abzustimmen. 2 Die Anbauten in den Baubereichen B sind in Holz auszuführen. 3 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Färb- und Materialkonzept einzureichen.

Art. 8 Dachgestaltung

1 Hauptbauten in den Baubereichen A sind mit symmetrischen Satteldächern mit Dachnei¬ gungen zwischen 35° und 45° zu versehen. Die 'Firstrichtungen' sind im Plan 1: 500 fest¬ gelegt. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Die Dach¬ aufbauten und Dacheinschnitte dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen und gesamthaft höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betra¬ gen. 3 Anbauten in den Baubereichen B sind mit zur Hauptstrasse traufständigen Pultdächern mit Neigung von 15-25° auszuführen.

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Politische Gemeinde Braunau

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Wisetaal' | Sonderbauvorschriften

D.

Umgebungsgestaltung

Art. 9 Aussenraumgestaltung

1

Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung einzureichen.

2

Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

5

3 Der Bereich 'Aussenraum Siedlung' dient der Gestaltung des privaten Aussenbereichs. Der Bereich ist als Rasen- und Wiesenfläche sowie Pflanz- und Bewirtschaftungsflächen zu ge¬ stalten. Gerätehäuschen bis 9 m2 sowie Anlagen wie Sitzplätze und Wege sind zulässig. 4

Der 'Infrastruktur- und Freizeitbereich' dient als Spiel- und Freizeitfläche sowie Treffpunkt des Quartiers. Es sind Spiel- und Sitzmöglichkeiten, Parkfelder für Besucher sowie für die Entsorgung, an der im Plan bezeichneten Lage zu erstellen und dauernd zu erhalten.

5 An den im Plan 1: 500 bezeichneten Lagen 'Einzelbäume oder Baumgruppen' sind einhei¬ mische Hochstamm (Alleebäume) und mehrstämmige Solitärgehölze zu pflanzen. 6 Im Bereich 'Siedlungsrand' ist als Grünfläche mit standortgerechten Baum- und Strauchar¬ ten zu bepflanzen, sowie transparent und durchlässig zu gestalten. Am Siedlungsrand dür¬ fen keine Einzäunungen und Mauern erstellt werden. 7 Der Bereich 'extensive Grünflächen' ist als Naturwiese zu gestalten, dauernd zu erhalten und extensiv zu bewirtschaften.

Art. 10 Terraingestaltung

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

E.

Erschliessung

Art. 11 Erschliessung und Trottoir

1 Das Gestaltungsplangebiet ist über die im Plan 1 : 500 bezeichnete Erschliessungsstrasse zu erschliessen. 2 An der im Plan 1: 500 ausgeschiedenen Stelle ist entlang der Hauptstrasse das bestehende Trottoir weiterzuführen. Das Trottoir ist mit einer Breite von mindestens 2.00 m zu erstel¬ len. Es ist mit einem asphaltierten Belag und einer Beleuchtung zu versehen. 3

Art. 12

Für die Erschliessung der Baubereiche für den Langsamverkehr sind die im Plan 1 : 500 festgelegten internen Fusswege zu erstellen. Diese haben eine minimale Breite von 1.50 m aufzuweisen und sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen.

Parkierung 1

Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Bereich 'Tiefgarage' festgelegt. Die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgt an der im Plan 1 : 500 bezeichneten Stelle.

2

Die Tiefgaragenabfahrt ist im Plan dargestellten Bereich C gedeckt auszuführen und zu be¬ grünen.

bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\6569 Braunau, GP Wisetaal\08_Genehmigung_3.0\SBV-GP Wisetaal-3.0-2021.06.21.docx

Politische Gemeinde Braunau

Genehmigung

Gestaltungsplan 'Wisetaal' | Sonderbauvorschriften

6

3 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindes¬ tens 2 Parkfelder pro Wohneinheit. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung unter 3 Zimmern und 2 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. c)

Bei Mehrfamilienhäusern sind pro 4 Wohnungen zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.

4 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 281). 5 An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen sind für Besucher oberirdische Parkfelder an¬ zuordnen. Sie sind zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. Die oberirdischen Parkplätze sind in versickerungsfähigem Material (z.B. Rasenliner-Stein) auszustatten.

Art. 13 Zweirad-Abstellplätze

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte und leicht zu¬ gängliche Abstellanlagen für Zweiräder und Kinderwagen zu erstellen. Diese sind nach Mög¬ lichkeit ebenerdig, in der Nähe des Haupteingangs oder in einer direkt zugänglichen Tiefga¬ rage anzuordnen. Der Bedarf an Zweirad-Abstellplätze ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm (SN 640 065) zu bestimmen.

Art. 14 Werkleitungen und Entwässerung

1 Die Hausanschlüsse an das bestehende Werkleitungsnetz sind im Plan dargestellt. Die De¬ tails der Hausanschlüsse (Anschlusspunkt ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert. 2 Die Hausanschlüsse für Meteor- und Abwasser sind gemäss Generellen Entwässerungsplan (GEP) im reduzierten Mischsystem zu erstellen. Der Regenwasserabflusskoeffizient von 0.2 ist einzuhalten. Die Umgebung der Gebäude ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und über die Schulter zu entwässern.

Art. 15 Entsorgungsstandort

Für die Abfallentsorgung ist die erforderliche Fläche für Kehrichtsammelplätze oder die In¬ stallation von Unterflurcontainern in den im Plan 1 : 500 ausgeschiedenen Bereich bereitzu¬ stellen. Die Anlage hat sich funktional und gestalterisch gut in die Umgebung einzugliedern.

F.

Weitere Bestimmungen

Art. 16 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflä¬ chen zu realisieren.

Art. 17 Lärmschutz

Im Bereich der Parzelle Nr. 496 dürfen lärmempfindliche Räume nur Fenster zur Hauptstrasse aufweisen, wenn mit einem Lärmgutachten die Einhaltung der Planungswerte nachgewiesen wird.

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Politische Gemeinde Braunau Gestaltungsplan 'Wisetaal' | Sonderbauvorschriften

Art. 18 Genehmigung

7

Hochwasserschutz Mit dem Baugesuch ist ein Objektschutznachweis gemäss den im Planungsbericht beschrie¬ benen Massnahmen einzureichen.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Gemeinderat den Gestaltungsplan 'Wisetaal' auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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