Gass u. Murgal
Plan d'utilisaziun spezial · Matzingen
Document
- Numer
- 77
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Matzingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Teil-Aufhebung Verkehrs- und BLplan
- Decidì
- 29-11-2021
- En vigur dapi
- 01-01-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
10 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
2021.08-003S-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
V
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2021
Entscheid Nr. 77 BOA/PG Nr. 2021.08-003
Politische Gemeinde Matzingen Aufhebung diverser Sondernutzungspläne Teilaufhebung Verkehrs- und Baulinienplan Teil A und Teil B
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Matzingen am 4. Mai 2021 beschlossene Teilaufhebung (Änderung) des Verkehrs- und Baulinienplans Teil A Ortsteile "Matzingen + Gass" und Teil B "Murgtal" (RRB Nr. 2078 vom 3. Dezember 1985) gemäss dem Plan "Teilaufhebung Verkehrs- und Baulinienplan" (vom 21. Mai 2021) wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Matzingen am 4. Mai 2021 beschlossene Aufhebung nachfol¬ gender Sondernutzungspläne wird genehmigt: a. Arealüberbauungsplan Büel (RRB Nr. 619 vom 24. Mai 1994), b. Gestaltungsplan Gass (DBU-Entscheid Nr. 24 vom 6. April 2001) c. Quartierplan Rietacker (RRB Nr. 1746 vom 12. August 1970) d. Quartierplan Wühre (RRB Nr. 1838 vom 31. August 1971) e. Quartierplan Neuer Bahnhof (RRB Nr. 1518 vom 29. August 1978) f. Quartierplan Hardwies (RRB Nr.1438 vom 19. August 1981) g- Quartierplan Breite / Aadorferstrasse (RRB Nr.606 vom 30. März 1982) h. Quartierplan Chirchhalde (RRB Nr. 1716 vom 7. Oktober 1985) i. Quartierplan Büel-Aadorferstrasse (RRB Nr.1253 vom 13.September 1988) j- Quartierplan Im Juch (RRB Nr. 200 vom 14. Februar 1989). 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 7, 9548 Matzingen, unter Beilage eines Dossiers mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Tiefbauamt - Forstamt - Amt für Umwelt - Appenzeller Bahnen AG, Infrastruktur, St. Gallerstrasse 53, Postfach, 9102 Herisau - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers mit Genehmigungsver¬ merk sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Juli 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Matzingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die öffentliche Auflage fand vom 25. Juni bis am 14. Juli 2021 statt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der einge¬ reichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
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Teil-Aufhebung des Verkehrs- und Baulinienplans Teil A Ortsteile "Matzingen + Gass" und Teil B "Murgtal" Der rechtsgültige "Verkehrs- und Baulinienplan 1981, Teile A + B" ist rund 40 Jahre alt. Damals wurden flächendeckend über das ganze Gemeindegebiet Baulinien entlang von Strassen, Gewässern und Wäldern ausgeschieden, welche die Abstände regeln. Es hat sich gezeigt, dass die Baulinien an vielen Orten nicht mehr den Gegebenheiten entspre¬ chen. Es wurden in der Vergangenheit bereits 18 Änderungen und Teilaufhebungen vorgenommen oder die Baulinien mittels Ausnahmebewilligungen verletzt. Folgende Änderungen des Verkehrs- und Baulinienplans wurden bisher genehmigt: -
RRB Nr. 1842 vom 25. November 1986 RRB Nr. 939 vom 10. Juli 1990 RRB Nr. 258 vom 25.Februar 1992 RRB Nr. 983 vom 2. Juni 1992 RRB Nr. 333 vom23. März 1993 DBU-Entscheid Nr. 98 vom 20. Dezember 2006 DBU-Entscheid Nr. 32 vom 7. Juli 2016 DBU-Entscheid Nr. 41 vom 8. August 2016 DBU-Entscheid Nr. 37 vom 6.September 2017 DBU-Entscheid Nr. 40 vom 5. Juli 2018.
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Die Politische Gemeinde Matzingen erachtet die damals über das gesamte Gemeinde¬ gebiet ausgeschiedenen Verkehrsbaulinien (Baulinien entlang von Strassen) nicht mehr als zweckdienlich und nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entsprechend. Ein ausrei¬ chender Strassenabstand wird durch das Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) ge¬ währleistet. Am Weiterbestand der Verkehrsbaulinien besteht aufgrund der übergeord¬ neten Gesetzgebung kein Bedarf mehr, weshalb sie ersatzlos aufgehoben werden. Die Baulinien entlang von Gewässern und entlang des Waldes (Ufergehölz) hingegen erfordern eine detaillierte Betrachtung. Diese Baulinien bleiben vorerst rechtskräftig. All¬ fällige Anpassungen und Aufhebungen werden in einem separaten Verfahren im Zu¬ sammenhang mit der Ausscheidung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerrau¬ mes geprüft. Nach der Teilaufhebung existieren somit weiterhin Baulinien, welche aufgrund ihres Al¬ ters nicht mehr den heutigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (z.B. im gesetzli¬ chen Waldabstand). Für diese Baulinien wird somit weiterhin im Einzelfall geprüft, ob Unterschreitungen durch bauliche Massnahmen der heutigen Gesetzgebung entspre¬ chen oder nicht.
Aufhebung diverser Sondernutzungspläne Die von den aufzuhebenden Sondernutzungsplänen betroffenen Gebiete sind grössten¬ teils erschlossen und auch fast vollständig bebaut. Nicht immer wurden die Pläne nach den ursprünglichen Projektideen umgesetzt, so dass bereits zwischen den bestehenden Sondernutzungsplänen und der bebauten Realität Diskrepanzen bestehen. Zudem stehen sie aufgrund ihres Alters teilweise im Widerspruch zu den geltenden kommunalen und übergeordneten Gesetzgebungen. Mit dem revidierten Baureglement 2017/2018 steht der Gemeinde ein zweckmässiges Instrument zur Verfügung, welches den heutigen Gegebenheiten besser entspricht. Die heute gültigen gesetzlichen Vorschriften, wie die Strassenabstände nach dem Gesetz über Strassen und Wege, die Wald- und Ufergehölzabstände gemäss § 75 PBG sowie die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes sind ausreichend. Für rechtmässig er¬ stellte Bauten und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG.
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Aus kantonaler Sicht spricht nichts gegen die Teilaufhebungen und Aufhebungen der im Titel erwähnten Pläne. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert: