Zonenplan <2001> Parz. Nr. 1185, 1186 (Teil)

Plan da zonas · Uesslingen-Buch

Document

Numer
82
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Uesslingen-Buch
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
20-12-2021
En vigur dapi
01-02-2022

Karte

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Datotecas

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 20. Dezember 2021

Entscheid Nr. 82 PG Nr. 2021.05-012

Politische Gemeinden Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen, Hüttwilen - Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 (alle drei Gemeinden) -Zonenplanänderung Parz. Nrn. 416 (Teilfläche), 417 (Hüttwilen) -Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185,1186 (Teilfläche) (Uesslingen-Buch) - Baureglementsänderung Abbauzone Ab (Uesslingen-Buch) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der von den Gemeinderäten Hüttwilen, Uesslingen-Buch und Warth-Weiningen beschlossene Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 wird ge¬ nehmigt.

1.1

Art. 7 Sonderbauvorschriften wird mit einem Hinweisvermerk versehen.

2.

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Die an der Urnenabstimmung Hüttwilen vom 17. Januar 2021 erlassene Zonen¬ planänderung betreffend die Parz. Nrn. 416 (Teilfläche) und 417 wird genehmigt.

3.

Die von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch am 23. Oktober 2020 erlas¬ sene Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185, 1186 (Teilfläche) wird genehmigt.

4.

Die von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch am 23. Oktober 2020 erlas¬ sene Baureglementsänderung Abbauzone Ab wird genehmigt.

5.

Mitteilung an: - Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen unter Beilage von drei Dossiers der im Titel erwähnten Zonenplan- und Baureglements änderungen sowie des Gestaltungsplans über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Charge) - Gemeinderat Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth-Weiningen - Gemeinderat Hüttwilen, Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwilen - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung

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- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der erwähnten Zonenplan- und Baureglementänderungen und des Gestaltungsplans über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers

Erwägungen: Die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch reichte beim Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen zur Genehmigung ein (Eingangsdatum: 21. Mai 2021): -

Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 (Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen, Hüttwilen) Zonenplanänderung Parz. Nrn. 416 (Teilfläche), 417 (Hüttwilen) Zonenplanänderung Parz. Nrn. 1185, 1186 (Teilfläche) (Uesslingen-Buch) Baureglementsänderung Abbauzone Ab (Uesslingen-Buch)

Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Das Amt für Raumentwicklung hat die Vorlage mit Bericht vom 12. Dezember 2018 vorgeprüft. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sowie der Zonenplan- und Baureglementsän¬ derungen sollen die planerischen Grundlagen für den künftigen Kiesabbau im Ab¬ baugebiet Hinterhorben geschaffen werden. Das Abbaugebiet liegt auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden Warth-Weiningen, Uesslingen-Buch und Hüttwilen. Ge¬ samthaft wird mit einer Kiesausbeutung im Umfang von rund 1.585 Millionen m3 (Festmass) gerechnet. Der Abbau erfolgt in Etappen bis auf eine Kote von 444.0 m.ü.M. Es sollen jährlich max. 80'000 m3 (Festmass) Kies abgebaut und max. 80'000 m3 (Festmass) unverschmutztes Aushubmaterial zugeführt werden. Der Kie¬ sabbau und die Rekultivierung sind UVP-pflichtig. Das Abbaugebiet in den Politischen Gemeinden Hüttwilen und Uesslingen-Buch liegt gemäss den rechtskräftigen Zonenplänen in der Landwirtschaftszone. Die Flä¬ che des Gebiets Hinderi Rüüti in der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen ist hin¬ gegen der Abbauzone zugewiesen. Das Abbaugebiet in Uesslingen-Buch und Hütt¬ wilen wird deshalb einer Abbauzone zugewiesen. Die Umzonungen betreffen die be¬ reits erwähnten Parzellen in den Gemeinden Hüttwilen und Uesslingen-Buch. Zu¬ dem wird in Uesslingen-Buch das Baureglement mit den Bestimmungen zu einer Abbauzone ergänzt. Die Zonenplanänderungen und die Anpassung des Bauregle¬ ments erfüllen die Voraussetzungen des Planungs- und Baugesetzes.

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Gemäss Gestaltungsplan ist vorgesehen, dass entlang des Abbaugebiets Wälle er¬ stellt werden sollen. Diese sollen gemäss Art. 7 SBV aus Ober- oder Unterboden¬ material bestehen. Aus Umweltschutzgründen dürfen die Wälle nur aus minerali¬ schem Aushub- /Abdeckmaterial (ohne Ober-/Unterboden), allenfalls auch vom Übergangshorizont (B/C-Horizont), erstellt werden. Schutzwälle als Bodenzwi¬ schenlager können nicht regelkonform bewirtschaftet werden, vor allem dann nicht, wenn sie hoch mit Hecken bepflanzt werden. Die Gehölzwurzeln erschweren die spätere Wiederverwendung des Bodens für die Rekultivierung. Im schlimmsten Fall muss der Boden sogar deponiert werden, was Art. 7 Abs. 1 VBBo widerspricht. Denn gemäss genannter Bestimmung ist mit abgetragenem Boden so umzugehen, dass er wieder als Boden verwendet werden kann. Der im Rahmen der Abdeckar¬ beiten abgetragene Ober- und Unterboden ist deshalb ausschliesslich in Wall- oder Flächendepots gemäss Art. 9 SBV zwischenzulagern. Art. 7 Abs. 1 wird entspre¬ chend mit einem Hinweisvermerk versehen. In Art. 6 Sonderbauvorschriften wird eine Abbaukote von 444 m ü. M. aufgeführt. Obwohl erwähnt wird, dass diese übergeordnet den gesetzlichen Vorgaben ent¬ sprechen muss, weisen wir darauf hin, dass die definitive Abbaukote im Rahmen des Abbaugesuches durch das Amt für Umwelt festgelegt wird. Die Zonenplanänderungen in Hüttwilen und Uesslingen-Buch, die Baureglementsände¬ rung in Uesslingen-Buch und der Gestaltungsplan über die Kiesabbauetappen 4, 5 und 10 erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

20. DEZ. 2021

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