Freiestrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Amriswil

Document

Numer
6
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Amriswil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
09-02-2022
En vigur dapi
01-03-2022

Karte

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Text

2021.07-014A-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 9. Februar 2022

Entscheid Nr. 6 BOA/PG Nr. 2021.07-014

Politische Gemeinde Amriswil Gestaltungsplan Freiestrasse

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 8. Juni 2021 erlassene Gestaltungsplan Freiestrasse wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrat Amriswil, Bauverwaltung, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681,8580 Amris¬ wil, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Freiestrasse, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Freiestrasse, mit Vermerken analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten. Beilagen: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden vom 24. August 2021 - Merkblatt "Veloparkierung für Wohnbauten", Version 1.0 - Merkblatt "Veloparkierung für Dienstleistung, Gewerbe und Verkauf, Version 1.0

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte die Stadt Amriswil um Genehmigung des Gestaltungsplans Freiestrasse. Im Rahmen der Vorzirkulation wurde festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen ergänzt werden müssen. Daher wurde die Stadt

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Amriswil mit E-Mail vom 28. Juli 2021 aufgefordert, ein Architekturmodell nachzu¬ reichen. Dieses Modell wurde dem Amt für Raumentwicklung am 19. August 2021 zugestellt. Im September 2021 wurde der Stadt Amriswil mitgeteilt, dass für eine ab¬ schliessende Beurteilung eine Lärmgutachten fehlt. Dieses Gutachten reichte die Stadt Amriswil mit E-Mail vom 11. November 2021 ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfah¬ ren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan Freiestrasse sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Entwürfe des Gestaltungsplans waren Gegenstand verschiedener Gespräche mit dem Hoch¬ bauamt, dem Amt für Denkmalpflege und dem Amt für Raumentwicklung. Zudem war der Gestaltungsplan Freiestrasse Bestandteil einer reduzierten Vorprüfung (vgl. Prüfbericht vom 30. September 2019). 2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Freiestrasse (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft im Wesentlichen die Parzellen Nrn. 201,202, 204, 208, 608, 660-663 und 837. Das Planungsgebiet liegt im Zentrum von Amriswil. Es wird durch das Strassengeviert Kirch-, Frei-, Allee- und Äussere Schulstrasse begrenzt. Das Planungsgebiet wird durch eine heterogene Bebauung, das Schulhaus auf Par¬ zelle Nr. 662 und den Parkplatz auf den Parzellen Nrn. 201 (Teil) und 204 geprägt. Im Süden befindet sich das Einkaufszentrum Amriville. Nun ist geplant, insbeson¬ dere im Westen des Planungsgebiets eine bauliche Entwicklung einzuleiten. Ge¬ mäss Zonenplan (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 48 vom 6. Juli 2021) sind die betroffenen Parzellen mehrheitlich der Wohnzone W5 zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Das Schulhaus-Areal (Parzelle Nr. 662) befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 37 des Bauregle¬ ments (BauR) liegt das Planungsgebiet in einem Potentialgebiet für höhere Häuser. Gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) besteht der Gestaltungsplan aus einem Situationsplan 1:500, den SBV, dem Richtprojekt vom 26. Mai 2021 sowie dem Planungsbericht. Zu den allgemeinverbindlichen Inhalten gehören die im Situa¬ tionsplan in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die SBV und Elemente des Richtprojekt, soweit diese speziell erwähnt werden. Der Planungsbericht dient der Erläuterung. Gestützt auf Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan insbeson¬ dere eine optimale Eingliederung und Realisierung einer zukünftigen baulichen Nut¬ zung des Areals Freiestrasse. Darüber hinaus bezweckt der Gestaltungsplan die Realisierung einer zeitgemässen und nachhaltigen Wohnüberbauung von guter ar¬ chitektonischer Gestaltung, welche auf die Umgebung Rücksicht nimmt und eine hohe Wohnqualität aufweist.

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Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt vom 26. Mai 2021 mit neun Punktbauten (Baubereiche A-H) zu Grunde. Diese sollen insbesondere einen Bezug zur angren¬ zenden Bebauung, insbesondere zum "Amriville", mit unterschiedlicher Körnigkeit und Massstäblichkeit schaffen. Durch die Anordnung der Baubereiche und einer un¬ terschiedlichen Höhenentwicklung, entstehen spannende Innenräume. Auch wer¬ den diagonale Sicht- und Wegbeziehungen ermöglicht, welche im Areal - trotz ho¬ her Dichte - eine gewisse Durchlässigkeit und Verbindungen zulassen. Mit der Höhenentwicklung passen sich die Baubereiche entlang der Alleestrasse und der Freiestrasse den angrenzenden Bestandesbauten mit maximal vier Ober¬ geschossen an. Entlang der Äusseren Schulstrasse hingegen nimmt das Areal die "direkte Konfrontation" mit dem grossmassstäblichen "Amriville" auf. Dieser Sprung im Massstab und in der Körnung kann bewältigt werden, indem die Gebäude (Bau¬ bereiche C, E und F) an Höhe gewinnen. Über das ganze Areal entsteht laut Pla¬ nungsbericht eine differenzierte Silhouette, welche die sonst strenge Setzung auflo¬ ckert. Mit dem Gestaltungsplan werden die planerischen Festlegungen getroffen, um das erwähnten Projekt umsetzen zu können. Mit den Festlegungen werden die erwähnten Zielsetzungen sachgerecht umgesetzt. Die im Rahmen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgenommene generelle Prüfung des Gestaltungsplans ergibt, dass der Gestaltungsplan mit seinen Vorschriften das übergeordnete Recht und übergeordnete Pläne einhält. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann in Gestaltungsplänen von der Regelbau¬ weise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsge¬ staltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Rahmen des Ge¬ staltungsplans wird die Fassadenhöhe von 17.00 m um 12.75 m (+75%) auf 29.75 m erhöht. Gleichzeitig wird auf den Parzellen Nrn. 201 und 204 (Baubereiche C, E und F) die Gebäudelänge von 50.00 m - als Folge eines Sockelgeschosses um 13.50 m (+27%) auf 63.5 m ausgedehnt. In den übrigen Baubereichen wird die Gebäudelänge auf 17.00 m - 24.00 m reduziert. Schliesslich wird noch die Ge¬ schossflächenziffer (GFZ) von 1.5 auf 1.7 angehoben. Insgesamt resultiert im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG eine bessere Siedlungsgestaltung, die im öffentlichen Inte¬ resse liegt. Die hierfür notwendigen Nachweise sind in Kapitel 4 des Planungsbe¬ richts zu finden. Mit dem Gestaltungsplan werden die Voraussetzungen geschaffen, um die ordentli¬ chen Höhenmasse der Wohnzone W 5 (Fassadenhöhe von 17.0 m / Gesamthöhe von 21.0 m) um mehr als 3.2 m überschreiten zu können. Entsprechende Über¬ schreitungen resp. höhere Häuser im Sinne von § 38 Abs. 1 PBG sind in den Bau¬ bereichen C, D, F und G1 geplant. Gemäss § 24 Abs. 4 PBG kann für die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern die Höhe und Geschosszahl gesamthaft oder für einzelne Bereiche in einem Gestaltungsplan frei festgelegt werden. Dabei

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ist zu beachten, dass für die Erstellung von höheren Häusern und Hochhäusern ge¬ mäss § 18 Abs. 1 Ziff. 9 PBG die weitergehenden, über die Gestaltungsplanmög¬ lichkeit hinausgehenden Anforderungen im Baureglement geregelt werden müssen. Seit dem 1. September 2021 besitzt die Stadt Amriswil ein Baureglement (BauR), welches mit Art. 37 eine entsprechende Regelung für höhere Häuser enthält. Ge¬ stützt auf Art. 37 sind höhere Häuser dort zulässig, wo der Konzeptplan zum Bau¬ reglement ein entsprechendes Eignungsgebiet vorsieht. Das Gebiet "Freiestrasse" liegt innerhalb des Eignungsgebietes Nr. 3. Weiter verlangt Art. 37 Abs. 5 BauR, dass bei höheren Häusern ab einer Gesamt¬ höhe von 22.00 m "die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen" in einem Varianzverfahren zu entwickeln sind. Vorliegend wurde - trotz einer max. Gesamt¬ höhe von 29.75 m - kein Varianzverfahren durchgeführt. Ausnahmsweise kann dem Gestaltungsplan dennoch zugestimmt werden. So liegt dem Gestaltungsplan ein Konzept zu Grunde, das in der Übergangsphase zum neuen Baureglement erarbei¬ tet wurde. Auch wurde das Konzept unter Mitwirkung kantonaler Fachstellen (Hoch¬ bauamt, Amt für Denkmalpflege) schrittweise erarbeitet und optimiert. Im Zusam¬ menhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung überzeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die ortsspezifische Differenzierung der Geschossigkeit der Bauten. Insgesamt führt das übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Zur Sicherung der architektonischen Qualität der einzelnen Bauten und der gesam¬ ten Anlage enthält der Gestaltungsplan einzelne Festlegungen (Art. 14-16 SBV). Aus kantonaler Sicht genügen sie gerade noch. Mit Schreiben vom 30. September 2021 teilt die Stadt Amriswil dem Amt für Raumentwicklung mit, dass sie im Rah¬ men der Bauausführung einen qualifizierten Farbspezialisten beiziehen und gross¬ flächige Fassadenmuster einfordern werde. Die vorgeschlagene Massnahme liegt im Planungsermessen der Stadt Amriswil. Daher kann dem Gestaltungsplan Frei¬ estrasse dennoch zugestimmt werden. 3.

Gemäss dem Richtprojekt ist die Veloparkierung mehrheitlich im Tiefparterre vorge¬ sehen. Art. 4 Abs. 2 SBV verlangt indes, dass die Zweiradabstellplätze gut zugäng¬ lich innerhalb der Sammelgarage, in den Baubereichen oder im Aussenbereich an¬ zuordnen sind. Damit diese Abstellplätze gut erreichbar sind, muss gemäss VSSNorm die Veloparkierung ebenerdig oder mit möglichst flachen Rampen erreichbar sein. Die Stadt Amriswil teilt mit, dass der Nachweis einer (sachgerechten) Velopar¬ kierung im Baubewilligungsverfahren noch erbracht werden müsse (vgl. Schreiben der Stadt Amriswil vom 30. September 2021). Es empfiehlt sich, die Merkblätter zur "Veloparkierung" des kantonalen Tiefbauamtes beizuziehen.

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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurde festgestellt, dass quer durch das Gestaltungsplangebiet (Baubereich D) eine öffentliche Mischabwasserlei¬ tung verläuft. Mit Schreiben vom 30. September 2021 teilt die Stadt Amriswil mit, dass diese Leitung mit einer Bebauung des Baubereichs D umzulegen ist. Diesbe¬ züglich ist anzumerken, dass für ein Umlegung-Projekt eine Bewilligung beim Amt für Umwelt eingeholt werden muss. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Nr. 204 in den Kataster der belas¬ teten Standorte (KbS) unter der Register-Nr. 4461 S 87 eingetragen ist. Beim Standort sind indes keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (Art. 5 Abs. 4 lit. a der Altlasten-Verordnung, AltIV; SR 14.680). Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons (vgl. Bei¬ lage: Stellungnahme der Abteilung Abfall und Boden vom 27. August 2021).

Insgesamt ergibt die generelle Prüfung, dass der Gestaltungsplan Freiestrasse die An¬ forderungen gemäss § 24 Abs. 2 PBG erfüllt und somit genehmigt werden kann.

au und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungs¬ gericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 9. FEB. 2022

2021.07-014A-S-1.pdf

Stadt Amriswil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Freiestrasse .rat erlassen am 8. Juni 2021 'Der Stadtpräsident

Stalijchreiber

Öffentliche Auflage: 11. Juni bis 30. Juni 2021

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr. (.3

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202 2.

_KANTON THURGAU Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Strittmatter Partner AG

Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan «Freiestrasse»

Allgemeines

Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den

nachfolgenden Sonderbauvorschriften, dem Richtprojekt vom 26. Mai 2021 sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften und die speziell erwähnten Elemente des Richtprojekts sind verbindlich. Der Planungsbe¬ richt ist erläuternd.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die optimale Eingliederung und Realisierung einer zu¬ künftigen baulichen Nutzung des Areals Freiestrasse. Darüber hinaus bezweckt der Gestaltungsplan namentlich: a) die gute ortsbauliche und architektonische Eingliederung der Bebauung in den ortsbaulichen Kontext; b) die Gewährleistung einer funktionalen und reduzierten internen Verkehrser¬ schliessung unter Beachtung der geschützten Kulturobjekte; c) die Realisierung einer zeitgemässen und nachhaltigen Wohnüberbauung von gu¬ ter architektonischer Gestaltung, welche auf die Umgebung Rücksicht nimmt und eine hohe Wohnqualität aufweist; d) die Schaffung von zentralen halböffentlichen Platz- und Hofsituationen; e) ein durchlässiges und zentrales Areal mittels öffentlich zugänglichen Fusswegen;

II.

Art. 3 Erschliessung

Fährverkehr

1

Die Erschliessung des Areals erfolgt mit Ausnahme der Parzellen Nrn. 661, 66B und

608 ausschliesslich über die Freiestrasse. 2 Die Ein- und Ausfahrten der unterirdischen Sammelgaragen sind an den bezeich¬ neten Stellen ab der Freiestrasse zweispurig auszuführen.

Art. 4 Ruhender Verkehr

3

Die Anlieferung hat an der bezeichneten Stelle ab der Alleestrasse zu erfolgen.

1

Die erforderlichen Autoparkfelder für Bewohner sind in unterirdischen Sammelga¬

ragen anzuordnen. Die Autoparkfelder für Besucher sind in den bezeichneten Berei¬ chen «Autoparkfelder, Besucher» zu erstellen. 2

Die Zweiradabstellplätze sind gut zugänglich innerhalb der Sammelgarage, in den

Baubereichen oder im Aussenbereich anzuordnen. Die erforderliche Anzahl an Zwei¬ radabstellplätzen wird nach der VSS-Norm SN 640 065 vom 01.08.2011 berechnet.

Art. 5 Fusswege

1 In den bezeichneten Bereichen sind öffentlich zugängliche Fusswege von mindes¬ tens 2.00 m Breite zu erstellen und für diesen Zweck zu sichern. 2

Art. 6 Notzufahrt

Interne Fusswege sind in einer Breite von mindestens 1.50 m auszubilden.

Die Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge erfolgt über die im Plan bezeichneten Notzufahrten. Der befahrbare Bereich muss eine minimale Breite von B.50 m, eine mi¬ nimale lichte Höhevon4.00 m, eine Tragfestigkeit von mindestens 18taufweisen und jederzeit befahrbar sein.

III.

Art. 7 Bebauung

Baubereich A-H

1

Die ausgeschiedenen Baubereiche für die Hauptbauten A bis H bestimmen die ma¬

ximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten. Diese dürfen die im Plan festge¬ legten maximalen Cesamthöhen (Gh) bzw. die Fassadenhöhen (Fh) für die Talfassade pro Baubereich nicht überschreiten. Unterschreitungen sind zulässig, soweit dadurch das architektonische Konzept gewahrt wird. Vorspringende, über die Baubereiche hinausragende Gebäudeteile sowie Fassadenversätze sind nicht zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind keine Bauten zulässig. Davon ausgenommen sind Kleinbauten gemäss § 22 PBV in Verbindung mit Spielplätzen und Freizeitflächen, Zweiradabstellplätze sowie die Belüftung. Diese sind gestalterisch in das Gesamtkon¬ zept zu integrieren. Für diese Bauten gilt eine Gesamthöhe von max. 2.50 m.

Art. 8 Baubereich

Verbindungsbau

1 Innerhalb des Baubereichs ist die Erstellung eines eingeschossigen Verbindungs¬ baus für eine Gemeinschaftsnutzung mit einer maximalen Gesamthöhe (Gh) inkl. So¬ ckel von 7.50 m zulässig. 2 Die architektonische Gestaltung des Verbindungsbaus hat sich deutlich von derje¬ nigen der Baubereich C, E und F zu unterscheiden und ist in einer filigranen, stark ver¬ glasten Fassade auszubilden.

Art. 9 Baubereich Terrasse

Innerhalb des Baubereichs ist die Erstellung einer Terrassen baute zum Verbindungs¬ bau mit einer maximalen Gesamthöhe (Gh) von 2.50 m zulässig. Die Terrasse ist süd¬ seitig mit einer Treppe und einer gegenüberliegenden Rampe südseitig so zugänglich zu machen, dass die Gebäudeeckender Baubereiche E und F freistehend bleiben.

Art. 10 Bau bereich

Die Ein- und Ausfahrten der unterirdischen Sammelgaragen sind innerhalb der be-

Tiefgarageneinfahrt

zeichneten Baubereiche zu erstellen und mit schallabsorbierenden Materialien zu verkleiden. Die Regenrinnen bei den Ein- und Ausfahrten sind lärmarm auszuführen.

Anordnungsbereich unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereichs zu erstel¬ len. Sie dürfen miteinander verbunden werden.

Art. 12 Bereich Schulhaus

Im bezeichneten Bereich gilt die Regelbauweise.

Art. 13 Baudichte

Im Geltungsbereich gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.70.

9 weitere Artikel

Art. 11

Art. 14 Architektonische

Gestaltung

1

Die einzelnen Bauten und die gesamte Anlage haben sich gut in die Umgebung

einzufügen. Die Bauten sind hinsichtlich Orientierung, Fassadengliederung, Material¬ wahl und Farbgebung mit besonderer Sorgfalt zu gestalten. Der architektonische Ausdruck gemäss Richtprojekt ist verbindlich. Dazu gehören unter anderem: a) die Ausbildung der Erdgeschosse als Hochparterre; b) die Gliederung der Fassade in Sockel, Schaft und Kranz; c) der Charakter des Fassadenbildes als Lochfassade; d) die Gestaltung der Aussenbereiche als Loggien sowie deren Anordnungsprinzip; e) die Gestaltung der Dachlandschaft als Flachdächer. 2 Glänzende Materialien und grelle oder auffallende Farben an den Fassaden sind nicht gestattet. Ein detailliertes Materialisierungs- und Farbkonzept ist im Rahmen der Baubewilligung einzureichen und bewilligen zu lassen.

Art. 15 Dachgestaltung

1

Die Dächer der obersten Geschosse dürfen nicht als Dachterrasse ausgebildet wer¬

den. Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht zur Nutzung der Sonnen¬ energie dienen. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in die Dachgestaltung zu integrieren.

IV.

Umgebung

Art. 16 Allgemeine Umgebungs¬

fläche

1 Die allgemeine Umgebungsfläche dient der Erschliessung sowie dem Freiraum. Sie hat erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gesamtwirkung, Bepflanzung und Ausstat¬ tung zu genügen. 2 Bauten und Anlagen sind lediglich für die Erschliessung, Parkierung, Entsorgung sowie für gemeinschaftliche Aufenthaltsräume zulässig. Private Aussenbereiche sind nicht zulässig. 3 Die Umgebungsgestaltung gemäss Richtprojekt ist verbindlich. Dazu gehören un¬ ter anderem: a) das Prinzip der internen Wegführung; b) die Materialisierung der Oberflächen; c) sowie die Art und Pflanzgrösse der Grünstrukturen;

Art. 17 Spielplatz und

FreizeHfläche

Die erforderlichen Spielplätze und Freizeitflächen sind innerhalb der bezeichneten Be¬ reiche anzuordnen und auf die Nutzung abzustimmen.

Art. 18 Aussenraum privat

Innerhalb des privaten Aussenraums sind Privatgärten zulässig.

Art. 19

Entlang der Allee-, Äusseren Schul- und der Freiestrasse sind Baumreihen mit Laub¬

Baumreihe

bäumen zu erstellen. Die Bäume dürfen höchstens einen Abstand von Stammmitte zu Stammmitte von 22 m aufweisen, ausser im Bereich der Zu- und Wegfahrten.

V.

Übriges

Art. 20 Kehrichtsammelstelle

An den bezeichneten Standorten sind Unterflurcontainer zu erstellen.

Art. 21 1

Neubauten haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen.

2

Dächer sind mindestens mit Leerrohren zur Installation oder Nachrüstung von So¬

Energie

laranlagen und Photovoltaikanlagen zu erschliessen.

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