Aufhebung diverser GP'S
Plan d'utilisaziun spezial · Wilen
Document
- Numer
- 14
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Wilen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 21-03-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2021.12-007B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau~ Frauenfeld, 21 . März 2022
Entscheid Nr. 14
BOA/PG Nr. 2021 .12-007
Politische Gemeinde Wilen (TG) Aufhebung diverser Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wilen am 20. Oktober 2021 beschlossene Aufhebung nachfolgend aufgeführter Sondernutzungspläne wird genehmigt. -
Gestaltungsplan "Bodenwies" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 72 am 4. August 2003) Gestaltungsplan "Parzelle 394 (Engi)" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 30 am 11. April 2008) Gestaltungsplan "Lärchefäld" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 24 am 5. März 2002) Gestaltungsplan "Lärchenfeld 2" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 43 am 14. Juni2011) Gestaltungsplan "Lärchenfeld 3" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 48 am 25. Mai 2012) Gestaltungsplan "Parzelle 331 (Matt)" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 am 3. Januar 2007)
2. Mitteilung an: - Gemeinderat Wilen, Hubstrasse 1, 9535 Wilen unter Beilage von drei Dossiers der Gestaltungsplanunterlagen mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier der Gestaltungsplanunterlagen mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
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Thurgau~~ 2/3
Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Wilen darum, die Aufhebung der oben genannten Sondernutzungspläne zu genehmigen. Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Aufhebungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Aufhebung der zahlreichen Gestaltungspläne wurde mit Bericht vom 2. August 2021 vorgeprüft. Gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne innerhalb von 15 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Planungs- und Baugesetzes d.h . bis spätestens Ende 2027 an die neue Gesetzgebung sowie die Begrifflichkeiten und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen. Die Gemeindebehörde hat die Sondernutzungspläne dahingehend überprüft, ob diese noch erforderlich und somit anzupassen sind oder ob sie ausser Kraft gesetzt werden können. Dabei gilt es v.a. die Folgen einer Ausserkraftsetzung abzuschätzen. Als Ergebnis dieser Überprüfung will die Gemeinde Wilen sechs Sondernutzungspläne (SNP) aufheben. Die fraglichen Gestaltungspläne enthalten allesamt Regelungen zur Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung. Mit der Fertigstellung der Erschliessung, Bauten und Anlagen wurde der Zweck der Gestaltungspläne gemäss Gemeindebehörde weitgehend erfüllt. Zu beachten ist, dass allgemeinverbindliche Festlegungen, wie zum Beispiel Fusswege, Besucherparkplätze, Spielplätze etc. im Zuge der Planaufhebung anderweitig zu sichern sind, da es sich dabei um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt. Der knappe Planungsbericht äussert sich nur pauschal zu dieser Thematik. Es wird ausgeführt, dass die notwendigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen genügend gesichert sind. Vor diesem Hintergrund erfüllt das Aufhebungsgesuch die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Die Aufhebung der eingangs genannten Gestaltungspäne kann genehmigt werden. ·· Bau und Umwelt schefin
Thurgau"~ 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be$chwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
21. Mf,~. 2022